Schlussantrag zur Beschränkung des Anspruchs auf Jahresurlaub bei Arbeitsunfähigkeit

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 07.07.2011

 

Nach der "Schultz-Hoff"-Entscheidung des EuGH haben Arbeitnehmer auch bei jahrelanger Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Hieraus folgt aber nicht –so die Generalanwältin Trstenjak in ihren Schlussanträgen (in der Rechtssache C‑214/10 - Schulte) -, dass eine zeitlich unbegrenzte Ansammlung von Urlaubs- bzw. Vergütungsansprüchen unionsrechtlich geboten ist. Der Übertragungszeitraum könne vielmehr - in Anlehnung an das Übereinkommen Nr. 132 der IAO - auf 18 Monate beschränkt werden. Im vorliegenden Fall hatte sich das LAG Hamm an das Luxemburger Gericht gewandt. Ein früherer Schlosser, der nach einem Herzinfarkt arbeitsunfähig wurde, hatte von seinem damaligen Arbeitgeber die Vergütung seines nicht genommenen Urlaubs aus drei Kalenderjahren verlangt. Er wollte 9126 Euro erstreiten, doch das Gericht sprach ihm nur 6544 Euro zu. Die Generalanwältin fasst ihre Ergebnisse wie folgt zusammen:

„1. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums auch dann erlischt, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte.

2. Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten, nach denen der Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsanspruch bei Ablauf des Bezugszeitraums sowie eines Übertragungszeitraums erlischt, auch dann, wenn der Arbeitnehmer längerfristig arbeitsunfähig ist, nicht entgegensteht, sofern der Übertragungszeitraum so bemessen ist, dass der Zweck des primären Anspruchs auf Erholung gewahrt wird.

3. Eine Übertragungsmöglichkeit für einen Zeitraum von mindestens achtzehn Monaten nach Ablauf des Bezugsjahrs genügt dieser Anforderung, ist unionsrechtlich jedoch nicht zwingend geboten. Vielmehr steht es den Mitgliedstaaten frei, unter Beachtung der Grenzen der Richtlinie auch andere Regelungen zu erlassen.“

Insgesamt gewinnt man den Eindruck, dass die Härte des Schultz-Hoff-Urteils abgemildert und ein Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer angestrebt werden soll. Mit einem Urteil des EuGH ist in wenigen Monaten zu rechnen. 

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