Geschäftsführerhaftung für Abschluss einer Rechtsanwaltshonorarvereinbarung

von Dr. Ulrike Unger, veröffentlicht am 06.07.2011

 

Und wieder ein Beispiel für Geschäftsführerhaftung. Aus dem Leitsatz des  Kammergerichts Berlin vom 24.02.2011, 19 U 83/10:

„Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH verletzt die von ihm gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG zu beachtende Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, wenn er trotz zuvor im Zusammenhang mit der Erstellung eines Emissionsprospekts erfolgter mündlicher Beauftragung einer Rechtsanwalts­sozietät nach Erbringung der beauftragten anwaltlichen Leistungen Honorarvereinbarungen schließt, die die Kommanditgesellschaft zur Zahlung von 375.000,00 EUR und 150.000,00 EUR an die Rechtsanwaltssozietät verpflichten, ohne zuvor (Rechts-)Rat darüber einzuholen, ob die Kommanditgesellschaft zum - nachträglichen - Abschluss der Honorarvereinbarungen verpflichtet ist und ihr aus der Höhe der vereinbarten Honorare ein wirtschaftlicher Nachteil, ggfs. in welcher Höhe, erwächst.“

Das Problem war hier, dass die Anwaltssozietät aufgrund der mündlichen Beauftragung bereits an die RVG-Gebühren gebunden war. Die nachträgliche Unterzeichnung der Honorarvereinbarung (mit höheren Verpflichtungen für die Gesellschaft) stellte nach der Auffassung des Kammergerichts Berlins eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers mit entsprechenden Haftungsfolgen dar.

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