Hochzeitswünsche

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 28.06.2011
Rechtsgebiete: Familienrecht4|6773 Aufrufe

RA JM hatte gestern in einem Kommentar zu Recht auf BGH IV ZR 239/65 vom 02.11.1966 (= NJW 1967, 1078) hingewiesen.

Die Frau genügt ihren ehelichen Pflichten nicht schon damit, daß sie die Beiwohnung teilnahmslos geschehen läßt. Wenn es ihr infolge ihrer Veranlagung oder aus anderen Gründen, zu denen die Unwissenheit der Eheleute gehören kann, versagt bleibt, im ehelichen Verkehr Befriedigung zu finden, so fordert die Ehe von ihr doch eine Gewährung in ehelicher Zuneigung und Opferbereitschaft und verbietet es, Gleichgültigkeit oder Widerwillen zur Schau zu tragen. Denn erfahrungsgemäß vermag sich der Partner, der im ehelichen Verkehr seine natürliche und legitime Befriedigung sucht, auf die Dauer kaum jemals mit der bloßen Triebstillung zu begnügen, ohne davon berührt zu werden, was der andere dabei empfindet. 

 

Das gilt auch noch heute und ist für eine Hochzeitsgrußkarte bestens geeignet.

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4 Kommentare

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Ich bezweifele, daß das heute noch einmal so ausgeurteilt würde. Gab es damals eigentlich auch Frauen in dem Senat? Beruhigend ist aber, daß die Pflicht der Ehefrau zum Vortäuschen des Orgasmus höchstrichterlich festgeschrieben ist. Da darf sich kein Ehemann mehr überrascht zeigen oder beschweren. Jeder Gattin sei empfohlen, die NJW 1967 unter dem Kopfkissen zu haben, auch wenn es sich dann unbequemer liegt. Gilt das eigentlich auch umgekehrt und darf die Frau erwarten, daß der Ehemann sich nicht nur lustlos abrackert, sondern das ganze Repertoire der Befriedigungskunst aufbietet?

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Wie weit die 60er Jahre von uns entfernt sind, merkt man immer dann,wenn man sich anschaut was damals so alles im Gesetz stand, was es heute nicht mehr gibt. Siehe die Ungleichbehandlung von unehelichen Kindern, siehe die Strafbarkeit der Homosexualität, siehe das Kranzgeld aus dem berühmten § 1300 , zu dem Generationen von Jurastudenten den Merkspruch lernten: "Der heilige Geist ist sehr verwundert, Maria klagt aus dreizehnhundert"...

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siehe auch Peter Derleder,"Das Jahrhundert des deutschen Familienrechtes"in: "Kritische Justiz", 1/2000, S. 1-21

 

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