Während der Elternzeit kann die Arbeitszeit höchstens zweimal verringert werden

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 27.06.2011

Nach § 15 Abs. 6 BEEG kann der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung über die Verringerung der Arbeitszeit und deren Ausgestaltung nicht möglich ist, während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner Arbeitszeit beanspruchen.

Auch bei vorherigem Einvernehmen besteht auf eine dritte Teilzeitregelung kein Anspruch

Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg zählen bei hierbei auch zuvor einvernehmlich gefundene Teilzeitregelungen mit. Zudem liegt nach Überzeugung des Gerichts eine Verringerung der Arbeitszeit auch vor, wenn das erneute Teilzeitverlangen gegenüber der vorherigen Regelung vom Umfang her gleich bleibt oder gar mehr Stunden betrifft, da auf die reguläre Arbeitszeit vor der Elternzeit abzustellen sei. Schließlich zählten verschiedene Teilzeitverlangen jede für sich auch dann, wenn sie in einem einheitlichen Antrag gestellt wurden (LAG Hamburg, Urt. vom 18.05.2011 - 5 Sa 93/10).

Die Beklagte ist ein technisches Beratungsunternehmen mit mehr als 900 Mitarbeitern in Hamburg. Die 1968 geborene Klägerin ist seit 2006 dort beschäftigt. Als Personalreferentin ist sie u.a. mit der alleinigen Betreuung arbeitsrechtlicher Fragestellungen beauftragt. 2008 brachte sie ihre Tochter zur Welt. Sie beantragte zunächst Elternzeit für zwei Jahre, d.h. bis zum 04.06.2010. Außerdem stellte sie einen Antrag auf Teilzeit, und zwar für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.05.2009 mit 15 Stunden pro Woche und für die Zeit vom 01.06.2009 bis 04.06.2010 mit 20 Stunden pro Woche. Die Beklagte stimmte dem zu. Unter dem 07.04.2010 beantragte die Klägerin Verlängerung der Elternzeit für die Zeit vom 05.06.2010 bis zum 04.06.2011 und gleichzeitig die Beibehaltung einer Teilzeittätigkeit von 20 Stunden pro Woche. Gleichzeitig regte sie an, die bisherige Verteilung der Arbeitszeit beizubehalten. Die Beklagte lehnte den Teilzeitwunsch ab und erklärte, dass nur eine Vollzeittätigkeit oder eine Reduzierung auf Null in Frage komme.

Berufung vor dem LAG Hamburg erfolgreich

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht sie abgewiesen. Dem Teilzeitwunsch der Klägerin sei bereits in zwei Fällen entsprochen worden (01.01. bis 31.05.2009 und 01.06.2009 bis 04.06.2010). Ein Anspruch auf eine dritte Teilzeitvereinbarung bestehe nach § 15 Abs. 6 BEEG nicht.

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