Es muss nicht immer Blut sein

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 23.06.2011
Rechtsgebiete: AbstammungsachenFamilienrecht|2764 Aufrufe

Die Ehefrau ist gestorben. Ehemann und die in der Ehe geborene (volljährige)Tochter streiten um Erb- bzw. Pflichtteilsansprüche.

Er eröffnet einen Nebenkriegsschauplatz und begehrt gemäß §1598 a BGB zur Klärung ihrer leiblichen Abstammung von ihm die Einwilligung der mutmaßlichen Tochter  in eine genetische Abstammungsuntersuchung zu ersetzen und die Tochter zu verpflichten, die Entnahme einer Blutprobe zu dulden.

Sie schreit Rechtsmissbrauch, und im Übrigen werde der Antragsteller massiv beeinflusst von seiner polnisch-stämmigen Lebensgefährtin, einer früheren Angestellten, die er zudem zu adoptieren gedenke. Dies ergebe sich aus den Akten eines anderweitigen Verfahrens vor dem Amtsgericht München. Auch dem stehe seine leibliche Tochter wohl im Wege.

Das AG gibt dem Antrag statt.

Die Beschwerde blieb überwiegend erfolglos.

Der Anspruch aus § 1598 a BGB sei nach der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 16/6561, S. 12) bewusst niederschwellig ausgestaltet. Er gelte unbefristet und sei an keine besonderen Voraussetzungen gebunden.

Zusammenfassend ist dazu festzuhalten: Weder die Erbstreitigkeiten der Antragsgegnerin mit dem Antragsteller noch die von ihm beabsichtigte Adoption einer volljährigen Person - unbeschadet der hohen rechtlichen Hürden für die Erfolgsaussicht eines derartigen Vorhabens - erlauben für sich genommen oder in der Zusammenschau, den Antrag auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der Klärung der Vaterschaft als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen.

Nur  Blut will  das OLG nicht sehen:

Der gesetzliche Anspruch richtet sich nur auf die Duldung einer nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft durchgeführten Entnahme einer für die genetische Abstammungsuntersuchung geeigneten genetischen Probe. Es ist weder erforderlich noch sachgerecht, dies auf die Duldung der Entnahme einer Blutprobe zu konkretisieren.

Es genüge ein Wangenabstrich.

Daher als Tenor:

Die Duldung einer nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft durchgeführten Entnahme einer für die genetische Abstammungsuntersuchung gemäß Ziffer 1. geeigneten genetischen Probe durch die Antragsgegnerin wird angeordnet. 

OLG München v. 14.06.2011 -  33 UF 772/11  = BeckRs =0000000

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