Anwalt oder Makler, das ist hier die Frage!

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 21.06.2011

Ein nicht gerade alltäglicher Grundstücksverkauf – ein Grundstück wurde im August für 280.000,00 Euro gekauft und Ende August Anfang September für 675.000,00 Euro weiterverkauft - war Hintergrund des Urteils des OLG Hamm vom 12.04.2011 -28 U 159/10, in dem es um restliches angebliches Anwaltshonorar ging. Zutreffend wies das Gericht darauf hin, dass im Zweifel anzunehmen ist, dass derjenige, der sich an einen Rechtsanwalt wendet, ihn auch als solchen in Anspruch nimmt, so dass bei Beauftragung eines Rechtsanwalts daher kein Maklervertrag anzunehmen ist. Im konkreten Fall jedoch leitete das Gericht aus zahlreichen Einzelaspekten des Falles ab, dass der Anwalt Maklertätigkeit ausgeübt hatte. Auch zeigt dieser Fall, wie wichtig es ist, die vertraglichen Grundlagen für die anwaltliche Vergütung schriftlich festzuhalten, insbesondere dann, wenn es sich um eine Tätigkeit am Rande des üblichen beruflichen Tätigkeitspektrums handelt

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Wobei im übrigen die Tätigkeit als Makler nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist.

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