Mein Kind soll kein UVG bekommen

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 14.06.2011

meinte ein Vater und klagte bei dem Verwaltungsgericht Aachen gegen die Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für sein Kind auf Antrag der Mutter.

 

Damit würden nämlich zivilrechtliche Ansprüche des Landes gegen ihn auf Rückzahlung der vorgeschossenen Leistungen ausgelöst. Das Unterhaltsvorschussgesetz verstoße gegen das Grundgesetz und die Europäische Menschenrechtskonvention. 

Die Kammer des VG Aachen erachtete die Klage im Ergebnis für nicht zulässig. Die Klage scheitert an der sogenannten "Klagebefugnis", weil der Kläger durch die Bewilligung der Leistungen an seine Kinder rechtlich nicht unmittelbar betroffen ist. Nur weil nach dem gesetzlichen System der Unterhaltsanspruch der Kinder gegen ihren Vater auf das Land übergeleitet wird, besteht noch keine zur Zulässigkeit einer Klage führende Beschwer. Die Prüfung, ob eine konkrete Unterhaltspflicht des Klägers besteht, erfolgt allein durch das Zivilgericht.

Die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht sieht das Gericht nicht als gegeben an, weil ein Verstoß des Unterhaltsvorschussgesetzes gegen Verfassungs- oder Völkerrecht nicht erkennbar sei. Die Regelungen des Gesetzes bewegten sich im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums.

Urteil des VG Aachen v. 03.05.2011 - 2 K 884/09

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11 Kommentare

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Oh Mann! Manchmal fragt man sich echt, was für einen Mist die Leute vor Gericht bringen und dass es RAe gibt, die so etwas mitmachen. Es dürfte doch wohl zum absoluten Grundwissen gehören, dass Ansprüche nur soweit übergehen können, wie sie tatsächlich bestehen... Leid tun können einem bei solchen doch sehr ausgefallenen Maßnahmen wohl auch die Kinder

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Sehr geehrter "Andreas",

 

bisschen spät die Rückfrage, aber besser als nie:

 

Da es sich bei dem von Ihnen als "Mist" qualifizierten Verfahren um "mein persönliches" Verfahren (es war nur ein "Nebenscharmützel" zum Sorgerechtsverfahren) handelt, würde mich mal interessieren, wie Sie zu ihrer Einschätzung kommen.  Ich hatte das Verfahren übrigens ALLEINE betrieben, ohne "professionelle", anwaltliche Unterstützung.

 

"Verreckt" ist das Verfahren auch nur deswegen, weil ich als "Nichtjurist" (leider) VERPFLICHTET bin, mir für die Berufung einen solchen "Profi"-Anwalt (muahmuahmuah) zu besorgen.

 

Dieser machte sich meinen Vortrag im Antrag auf Zulassung der Berufung "zu eigen", in dem er genau dies - ohne eigenen, weiteren Hirnschmalz hinzuzufügen - mit EINEM Briefbogen seiner Kanzlei an das OVG Münster übersandte.

 

Anzumerken ist auch, dass die Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen (mit dem von mir fachlich sehr geschätzen und auch menschlich als sehr kompetent beurteilten Vorsitzenden Prof. Dr. Herbert Limpens

http://www.vg-aachen.nrw.de/presse/pressemitteilungen/archiv/2004/18_040723/index.php

 

sich - trotz "unzulässigkeit" - sehr ergiebig und ungewöhlich lang mit der Begründung beschäftigt hat.

 

Das Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes gegen seine Eltern in die Zivilgerichtsbarkeit gehören, brauchen Sie mir nicht zu erklären. Aber da Sie ja ein "ausgemachter Praktiker und Kenner" zu sein scheinen, darf ich sie mal um einen praktikablen Weg bitten, ein kombiniertes Umgangs-, Sorgerechts- und Unterhaltsverfahren in einem deutschen Familiengericht zu betreiben.

 

Dort hören Sie nämlich regelmäßig den tatsächlichen "Mist", den unreflektierten Papageien-Quatsch aus dem Jurastudium, das Sorge, Umgang und Unterhalt "nicht miteiander zu tun haben".

 

Die ledige Mutter eines Kindes behält sich das alleinige Sorgerecht vor (grundgesetz- und menschenrechtswidrig), bestimmt damit den Aufenthalt des Kindes alleine, wird "Kraft angeborener Arroganz" (aber völlig unnötigerweise) so zur "Alleinobhüterin" der minderjährigen Kinder und macht mit alleiniger Außenvertretungsbefugnis dann Barunterhalt gegen den (unfreiwillig vom Kind) getrenntlebenden Elternteil geltend.

 

Barunterhalt, Herr "Andreas", ist nach meiner Auffassung (über die wir gerne sachlich diskutieren können) eine Schadenersatzleistung des Elternteils gegenüber seinem Kind, aufgrund von nicht (ausreichend) geleisteter "Pflege und Erziehung" gegenüber dem Kind.

 

Es sind sich alle (Juristen) zwar einerseits darin einig, dass es "unmoralisch" ist, sich mit dem Verweis auf Pflege und Erziehung seiner (Bar)Unterhaltspflicht entziehen zu wollen, andererseits stößt sich aber kein Jurist daran, dass §1606 Abs. 2 Satz 2 (i.d.R. der Mutter) zubilligt, sich genau mit dieser Argumentation (Anm: sie pflege und erziehe die Kinder) JEGLICHER materiellen Verantwortung für die Kinder zu entziehen und sich mit "keinem Cent" an deren Lebensunterhalt zu beteiligen.

 

Auch Ihnen dürfte nicht entgangen sein, dass die "Hausfrauenehe" als Versorgungsinstitution wenngleich auch noch nicht ganz tot, so doch wenigstens - im juristischen Sinne - im Aussterben begriffen ist.

 

Wenn also der Gesetzgeber schon innerhalb des Rechtsinstituts der bürgerlichen Ehe (entgegen jedem Prinzip, das ich mal unter "Bestandsschutz" verstanden habe) sogar die langjährige Ehepartnerin (als Kindererzieherin und Karriereverzichterin) "im Regen" stehen lässt, stellt sich mir die Frage, wieso er andererseits einer wachsenden Zahl von "freiwillig Alleinerziehenden" tausend-und-eine Sozialleistung in den Hintern steckt.

 

Haben Sie Antworten?

 

Freundliche Grüße

 

Roger Lebien

Roger Lebien schrieb:
Barunterhalt, Herr "Andreas", ist nach meiner Auffassung (über die wir gerne sachlich diskutieren können) eine Schadenersatzleistung des Elternteils gegenüber seinem Kind, aufgrund von nicht (ausreichend) geleisteter "Pflege und Erziehung" gegenüber dem Kind.

 

p>

Ach, und deshalb lassen Sie Ihr Kind lieber auf UVG-Leistungen sitzen ?!

Sehr geehrter Herr Burschel,

 

Sie können schon alleine aus der Tatsache, dass ich mir als Banker jahrelang (genaugenommen nahezu seit der Geburt meiner Tochter) den juristischen Kram angeeignet habe, erkennen, dass es zu keinem Zeitpunkt meine Intention war, meine Kinder - in jedweder Hinsicht - sitzenzulassen, wie das aber allenortens dargestellt wird. (Aber keine Sorge, mit den Medien kann man Tatsachen öffentlich machen, die Juristen lieber "nicht-öffentlich" unter den Teppich kehren.)

 

Juristen - auch und insbesondere Richter - begehen systematisch den (durch sorgfältige Amtsermittlung und Beweiserhebung) vermeidbaren Fehler, Ursachen und Wirkungen, die Juristen "Rechtsfolgen" nennen, zu verkennen oder auch diese Komponenten sogar bewusst und vorsätzlich zu verkehren.

 

Anstatt wider der eigenen Bequemlichkeit eigene Amtsermittlungen zu betreiben, wird sich auf scharlataneske Stellungnahmen sonstiger Verfahrensbeteiligter (oder "Mitwirkender" = Jugendamt) verlassen, die z. T. nur Mutmaßungen über die Erziehungseignung von Menschen anstellen, ohne diese jemals kennengelernt oder auch nur vereinzelt mit ihren Kindern haben interagieren zu sehen, geschweige denn Aussagen zur Alltagswirklichkeit einer Familie geben zu können. Von der fehlenden fachpsychologischen Ausbildung für sowas, mal ganz zu schweigen.

 

Aber zurück zum UNTERHALTSRECHT, Herr Burschel:

 

Schon in normalen, durchschnittlichen nicht.akademischen Haushalten (aber zunehmend auch in akademischen) ergibt sich heute bereits eher im Regel- als im Ausnahmefall das Alltagsproblem, dass der Familienunterhalt mit einem Einkommen alleine nicht mehr zu gewährleisten ist. Normale, geistig gesunde Eltern kompensieren dieses "Haushaltsdefizit" nach besten Kräften durch Mehrarbeit. Das sieht aber im Regelfall so aus, dass nicht der derjenige Elternteil, der bereits Vollschichtig arbeitet, seine Wochenstundenzahl nunmehr von 42 auf 60 Std. erhöht, während der andere weiterhin weitestgehend zu Hause verweilt. Sondern dass JEDER der beiden Elternteile ALLES IN SEINER MACHT STEHENDE tut (notfalls unter Zuhilfenahme von Fremdbetreuungsmöglichkeiten) um das vorrangig wirtschaftliche Problem zu lösen.

 

Eigentlich unnötig zu erwähnen, dass ohnehin schon beengte wirtschaftliche Verhältnisse durch eine Trennung und SCheidung (doppelte Wohnsitzführung, Umgangskosten) nur neuerlich verstärkt werden, dieser Grundsatz also erst Recht zu gelten hat (besser: hätte).

 

Doch - oh Wunder sozialstaatlicher Willkür: Bevor es überhaupt zu einer zivilrechtlichen Erörterung der elerlichen Unterhaltspflichten kommen kann, greift ja gerade das Unterhaltsvorschussgesetz diesem praktischerweise vor, indem es nämlich selbst die zivilrechtlichen "Fakten schafft" und "präjudiziert".

 

Es ist für mich wirklich ein Wunder, wie Menschen, namentlich Juristen, die sich der "Gerechtigkeit" (die es ohne objektive Wahrheit nicht geben kann) verschrieben haben,  es in einem Rechtsgebiet wie dem Familienrecht aushalten können, ohne auf Dauer psychischen, gesundheitlichen Schaden zu nehmen.

 

Juristen haben hier jedoch eine seltsam andere, etwas antiquierte Sichtweise. 

 

Ich sehe zwar eine faktisch "gesteigerte Erwerbsobliegenheit" VON ELTERN (und nicht nur eines Elternteils) gegenüber den minderjährigen Kindern vollumfänglich ein, da sich dies bereits indiskutabel aus der Bedürftigkeit der minderjährigen Kinder ergibt. Aber genau diese "gesteigerte Erwerbsobliegenheit" wird ja im Familiengericht regelmäßig gerade nur "für einen" Elternteil, nämlich den im Regelfall getrenntlebenden männlichen, festgestellt, während es der Mami zwar nicht namentlich im BGB (dort heißt es geschlechtsneutral "Elternteil"), wohl aber in der übrigen Gesetzgebung z. B. des SGB VIII ("DIE MUTTER") und im praktischen Endergebnis (mangelende tatsächliche Vollstreckung) alleine gestattet ist, sich auf die Rolle des Opfers, der "doppelbelasteten Alleinerziehenden", zurückzuziehen.

 

Und zwar ohne Ansehen der Tatsache, ob diese "Doppelbelastung" (Misere des Kindes) selbst- oder fremdverschuldet ist. Ob die Bedürftigkeit "willkürlich herbeigeführt" wurde. Eine Frage, die sonst ÜBERALL im Sozialrecht eine Leistungsversagung mit sich bringt, spielt bei "Mamis" keine Rolle!

 

Ich weiß, Herr Burschel, dass manchem Juristien die Perspektive sicher nicht schmecken wird, sich zukünftig im stillen Kämmerlein eines Familiengerichtssaales wieder mit "Verschuldensfragen" auseinandersetzen zu müssen, anstatt - wie bisher - Familienstreitsachen mit relativen Willkürentscheidungen oder reinen Machtsprüchen zu beenden. Aber spätestens im Schuldrecht, über das wir im Unterhaltsbereich m. E. zweifelsfrei sprechen, geht´s nicht ohne Schuldigen! (Im Verkehrsrecht gibt es zum Beispiel auch SChuldquoten 60/40, 50/50, oder 40/60). Aber KEINEN SCHULDIGEN gibt es im Verkehrsrecht nie. Und der hat dann zu ZAHLEN! Ist im Verkehrsrecht, im Wettbewerbsrecht, im Strafrecht, eigentlich ÜBERALL im Recht so. Nur, Sie ahnen es schon, im Familienrecht nicht.

 

Ein Elternteil bringt willkürlich hunderte Kilometer Distanz zwischen Kind und getrenntlebenden Elternteil. Aber den SCHADEN (= Umgangskosten und immateriellen Schaden) trägt nicht der VERSCHULDER, sondern die Opfer (Kind und getrenntlebender Elternteil). Grotesk!

 

Ein Elternteil boykottiert den Umgang und entfremdet die Kinder, und der daraus resultierende (und sehr berechtigte!) "Elternkonflikt", sowie eine etwaig daraus resultierende gesundheitliche Schädigung des Kindes durch Elternentfremdung (psychisches Kindeswohl) gereicht ausgerechnet dem familienterroristisch Veranlagten Elternteil in puncto Aufenthaltsbestimmungsrecht zum VORTEIL. Da fasst man sich doch an die Birne, Herr Burschel.  Soviel Irrsinn, ein solches Maß an logisch nicht mehr nachvollziehbarer Willkür ist nur noch mit Medikamenten und Psychotherapie zu ertragen. Was u. U. übrigens wiederum einen neuerlichen"gesundheitlichen wie materiellen Schaden" kennzeichnet.

 

Als materieller Gewinner geht aus diesen Dramen ausgerechnet derjenige hervor, der mit einem bisschen Willen zur Amtsermittlung (nach deliktischen Gesichtspunkten) zweifelsfrei als permanenter SCHADENVERURSACHER identifiziert werden könnte.

 

Sogar der Deutsche JuristINNEN(!)Bund (man lese und staune), hat bereits das "Dogma" kritisiert, dass sich hinter §1606 Abs. 3 verbirgt. 

SATZ 1) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.

SATZ 2) Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

 

 

Mit Satz 2 wird nämlich - denn Sinn des dem BGB innewohnenden Abstraktionsprinzips widersprechend - demjenigen Elternteil heute und im Regelfall die unterhaltsrechtliche Absolution erteilt, der sich auf die Pflege und Erziehung der Kinder zurückzieht. Welche "Qualität" diese Pflege und Erziehung allerdings aufweist, wird weder ermittelt noch sonstwie u. U. vom Jugendamt verifiziert, geschweige denn KRITISCH hinterfragt (es sei denn, es handelt sich ausnahmsweise mal um einen alleinerziehenden Vater - der wird praktisch "Rundumüberwacht" und ruft schon qua Geschlecht die "Fachkraft für Kinderschutz" auf den Plan).

 

Vom "juristischen Dogma der unterhaltsrechtlichen Gleichwertigkeit der Pflege und Erziehung" profitiert - sprichwörtlich ohne jeden juristischen Zweifel - sogar ein solcher Rabenelternteil, der den Unterhalt seiner Kinder versäuft und verkifft.

 

Ein Vater, der hingegen Zweifel an dieser Gleichwertigkeit der mütterlichen Erziehung äußert, wird in Jugendamt und Gericht sogleich zu einem Spinner abgestempelt, der: ACHTUNG STANDARDFLOSKEL: "...die Paarebene nicht von der Elternebene zu trennen vermag."

 

Diesen sozialpädagogischen Standard-Bullsh.... habe ich in ungefähr 95% aller Beschlüsse, die ich je gelesen habe (und das waren echt viele!), gelesen. Wollen Sie, Herr Burschel, mir weiß machen, dass dieses "Fazit", das in der Praxis neben dem "Kindeswohlbegriff" zur Begründung jeder nur erdenklichen Willkür-Schweinerei hinhalten muss, jedenfalls und nahezu immer als Ergebnis anständiger "Amtsermittlung" hervorgeht?

 

Oder andersherum: Könnte es nicht sein, wäre es nicht - ganz entfernt und ausnahmsweise - auch mal denkbar, dass nicht MEHR als nur ein ganz marginaler Teil von Männern und Vätern, also mehr als im Promillebereich anzusiedeln ist,  BERECHTIGTE ZWEIFEL an der Gleichwertigkeit mütterlicher Pflege- und Erziehungsleistungen (im Hinblick auf deren Unterhaltswirksamkeit) haben dürften? Wenn wir uns schon nicht darauf verständigen können, dass Männer und Väter - grundsätzlich - gleichwertige Menschen mit gleicher Würde wie Frauen und Mütter sind, können wir uns dann wenigstens auf die "Negativannahme" verständigen, dass potentiell in etwa genausoviele Mütter und Frauen schlecht sind, wie es schlechte Väter gibt? Und wenn nein: Was hindert uns daran?

 

Wir müssen aber nicht spekulieren oder "im Nebel stochern". Es würde reichen, wenn mal ordentliche Amtsermittlungen (richterlicherseits) stattfinden würden, anstatt sich nur auf den nicht selten frauenpolitisch motivierten Unfug zu verlassen, den die Mehrheit der JugendamtsmitarbeiterINNEN verzapfen. Und genau diese Amtsermittlung findet massenhaft nicht statt!

 

Aber nicht nur die findet nicht statt. In der Masse der Fälle findet nicht einmal eine anständige Würdigung der aus der AKTE hervorgehenden und objektiv bewiesenen FAKTEN statt. Es dominiert mein Gefühl (von dem es aber auch Ausnahmen gibt), dass der Fall in der Mehrzahl aller familiengerichtlichen Fälle gar nicht studiert oder bestenfalls zehn Minuten vor Termin mal "überflogen" wurde.

 

 

Jedenfalls obliegt es keinem Richter, in die Ausgestaltung der elterlichen Verantwortung insoweit einzugreifen, dass sich infolge des Urteils ein bestimmtes Geschlechterrollenengagement der Eltern ergibt. Weil dies nämlich im ganz ausdrücklichen Widerspruch zu völkerrechtlichen Übereinkünften, wie der UN-KRK oder auch (und lächerlicherweise ausgerechnet!) dem "UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeglicher (vermeintlicher) Diskriminierung der Frau" steht. Letzteres ist durch rechtsgültige Transformationsakte (Art. 25) wirksam zu geltendem Bundesrecht transformiert, womit dieses Bundesrecht auf brutalstmöglichweise mit gleichrangigem Bundesrecht im BGB kollidiert.

 

Wie kann denn die Zuweisung des (zeitlichen) Löwenanteils der Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder im BGB und im UN-Einkommen zur Beseitigung jeglicher Form der Diskriminierung der Frau, die sich zweifellos in der Folge einer Übertragung des ABR alleine auf diese ergibt, einerseits und im Wege systematischer und logischer Rechtsauslegung als (erwerbsbiografisches) und mit Betreuungsunterhalt auszugleichendes Schadenereignis an der Biografie der Frau gewertet werden und andererseits als ethisches Vorrecht, oder auch "Privileg" der Mutter?

 

Sekt oder Selters, Herr Burschel?

 

Es besteht einigen Grund zu der Annahme, das Menschen (überwiegend weiblichen Geschlechtes), die einerseits die elterliche Verantwortung (oder wesentliche Teile davon, wie das ABR) zunächst für sich alleine beanspruchen, sich aber andererseits über die zwangsläufigen Karrierefolgen (als materiellem Schaden) beschwerden, sehr gut in einer psychosomatischen Klinik aufgehoben wären, die sich mit schizophrenen Persönlichkeitsstörungen auskennt.

 

Diese Kollision wäre mal durch das (für Völkerrechtsfragen AUSSCHLIESSLICH) zuständige Bundesverfassungsgericht zu erörtern, was ich auch so beantragt hatte.

 

Und nun, Herr Burschel, noch ein Wort zu Ihrer (sowohl falschen, als auch gefährlich - zu meinen Lasten) verkürzten "Beurteilung" meines oben von Ihnen zitierten Satzes: 

 

Dies ist fast schon faktische "Beweis" für das, was die meisten FamilienrichterInnen (als Einzelrichter in nicht-öffentlichen Verfahren) abziehen: Ohne jede Würdigung der tatsächlichen, zivilrechtlichen Ausgangslage (vermeintlicher Schnee von gestern), ohne jeden Versuch der Amtsermittlung von Tatsachen (Beweiserhebung in Form von Zeugenaussagen, vermeintlich: "schmutzige Wäsche waschen") wird einfach nach persönlicher Einschätzung, subjektiver Gefühlslage oder auch "Aktenlage" der Jugendamtsstellungnahmen entschieden und beschlossen!

 

Was Herr Burschel, wenn erst die durch die Mutter initiierten, willkürliche Vollstreckungsversuche von Barunterhalt aus veralteten Titeln zu meiner - nunmehr dauerhaften - Leistungsunfähigkeit geführt hat? Was, wenn dies geschah, obwohl der Unterhalt in Form von Naturalunterhalt (Einkäufen, Pflege und Erziehung) aber tatsächlich - und entgegen der wahrheitswidrigen Aussagen der Mutter gegenüber der Bewilligungsbehörde Jugendamt - tatsächlich geleistet worden war?

 

Was ist mit der bei mir nun (in den Rechtsfolgen) eingetretenen Unfähigkeit, in meinem erlernten Beruf weiterzuarbeiten, bzw. auf gleichem Einkommensniveau wieterzuarbeiten? Ist das nicht ein SCHADEN, der- vorausgesetzt meine Angaben sind wahr - einen legitimen Schadenersatzanspruch gegen die Mutter meiner Kinder rechtfertigen würde? Und wie geht das, wenn die "Tuppese" in meinem Amtsgericht sich weigern, diesen "Schadenfall" nach dem BGB-AT zu behandeln und daraus immer wieder - gegen meinen Protest - eine "Unterhaltssache" machen und mich an das Familiengericht verweisen wollen? 

 

ICH WILL SCHADENERSATZ VOH DER MUTTER MEINER KINDER! (oder auch vom deutlich solventeren DEUTSCHLAND). Davon, Herr Burschel, würden meine Kinder profitieren. Ob sie das von Zahlungen tun, die an ihre Mutter geleistet werden, ist hingegen fraglich!

 

Warum wirft ein Familiengericht (Familienrichter!) nicht mit gleicher Inbrunst eine Mutter auf ihre vermeintliche Verantwortungslosigkeit hin, wenn sie es nicht auf die Kette kriegt, ihre Kinder vor der Abhängigkeit von Sozialstaatlichen Transferleistungen zu bewahren? Warum nur dem Vater, der unterhaltsrechtlich mit der Mutter im gleichen Range steht?

 

Warum bringt es kein Richter fertig, eine solche Mutter gleichermaßen wie einen Vater zu dahingehend zu belehren, dsss "elterliche Sorge vor allem elterliche Verantwortung bedeutet und kein RECHT ist, sondern vor allem eine Pflicht", wenn diese eine elterliche Alleinsorge für sich beansprucht, der sie nach objektiven Gesichtspunkten nicht alleine gewachsen ist?

 

Fragen über Fragen...

 

Falls Sie aber sogar soweit gehen wollten  mir eine vorsätzliche Unterhaltspflichtverletzung zu unterstellen, dann darf ich Ihnen schonmal sagen, dass ich das weglache. Den VORSATZ werden weder Sie noch sonst ein Richter mir nachweisen! Nicht mein VORSATZ ist ausschlaggebend für meine Leistungsunfähigkeit, sondern die Dummheit und Erwerbsscheu einer Alleinerziehenden, die von Jugendämtern und Gerichten in ihrer Boykotthaltung stets nur gestärkt wurde.

 

Welch ein Kraftakt, Herr Lebien!?

Evtl. eine Verschwendung von Lebenszeit sich mit dem bornierten Bollwerk juristisch organisierter Männerfeindlichkeit auseinanderzusetzen.

Als "Mindest"vater habe ich mich mit einem wenig anspruchsvollen Job im "mindest"lohnorientierten Niedriglohnbereich eingerichtet. Von ca. 900 netto zahle ich 668 Euro sog. "Mindest"unterhalt (für 2 Kids). Selbstverständlich tituliere ich amtsbesessen (und juristenvermeidend) jährlich pünktlich immer wieder. Anschließend beziehe ich für mich, die Kinder und Umgangskosten nun rund 1200.- ALG2 (§11b SGBII machts möglich), damit ich den amtsrichterlich arrangierten "Mindest"umgang so abwickeln kann, dass das mütterliche Betreuungsfiktionsprimat stets gewahrt ist.

Damit wird die Unterhaltszahlungsfiktion staatstragend eingehalten. Dass der Vater Staat dabei letztlich von einer Tasche in die andere wirtschaftet, macht mir wenig Sorgen. Solange der Sozialstaat in Größenordnungen an die Mütter Regelleistungen für abwesende Kinder zahlen kann (die sich in den Tagen beim Vater aufhalten) und auch noch eine Trennungsprämie (für sogenanntes Alleinerziehen) obendrauflegt, ist mir das egal.

Solange die Sozialleistung UVG auch der bestverdienenden Chefärztin oder Richterin ohne jede Einkommensprüfung oder Bedürfigkeitsnachweis per kindeswohlautomatisierten Kinderbesitz zugeschustert wird, habe ich kein Mitleid mit der "Moral" der hiesigen Amtsrichter und Nomenklatur.

Es ist ein halbwegs brauchbarer Handel, wenn der Sozialstaat ungefähr das Doppelte für die Existenzsicherung meiner umgangskastrierten Teilfamilie aufbringen muss, wie ich aus meinem Einkommen für die Existenzsicherung meiner Kinder aufbringe.

Beim aktuellen "Beschneidungsurteil" sagen jetzt manche das Urteil sei "fachjuristisch" und "ohne Gefühl für Religion".

Ebenso kann man hier sagen, das Urteil sei "fachjuristisch" und "ohne Gefühl für ein würdevolles Familienleben". So wie einige ihr archaisches Weltbild an abgeschnittene Vorhäute hängen, hängt eben das archaische Weltbild deutscher Familienrichter am "vom Vater gezahlten Unterhalt". Die Religionsfreiheit dürfe nicht "Spielball einer eindimensionalen Rechtsprechung sein" wird dort gewarnt. Wenn jedoch ein Vaterleben zum "Spielball eindimensionaler Rechtsprechung" wird, juckt das keinen hierzulande. 

Daher verbleibe ich einstweilen als völlig "herzloser" Staatsbürger und "amtsrichterlich arrangierter Mindest"-Vater

 

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Sehr geehrter Herr Weiser,

 

habe Ihre Situation (als "Aufstocker") vollumfänglich verstanden. Sie sind nicht allein! Genau dieses Problem hatte ich u. a. - in meiner sehr umfangreichen Klage (mit der ich nicht weniger als das UVG ABSCHAFFEN wollte) auch klargestellt und dabei sogar - unfreiwillige - argumentative Hilfe vom DEUTSCHEN VEREIN FÜR ÖFFENTLICHE UND PRIVATE FÜRSORGE, Berlin, erhalten.

 

Dieser hatte nämlich die "Unvereinbarkeit" des UVG-Regelungskonzepts mit den zumindest wesensgleichen Sozialleistungen im SGB II u.a. bereits vorher herausgearbeitet:

 

Leben beide Elternteile von Hartz IV, findet - seltsamerweise - eine TAGGENAUE Anrechnung der Betreuungs- und entsprechend Sozialleistungen (je Elternteil) statt. (Stichwort: zeitanteilige Bedarfsgemeinschaft).

 

Ich respektiere Ihren Wunsch, Juristen vermeiden zu wollen, da er bestens nachvollziehbar ist. Allerdings sage ich auch: Wenn Sie nicht leistungsfähig sind (wegen Krankheit oder trotz ausreichender Erwerbsbemühungen), MÜSSEN SIE NICHT ZAHLEN. Wenn trotz dem Vorgenannten Sie ein Einkommen über 950 € nicht erzielen können, müssen Sie (leider mit Hilfe eines Anwaltes - Familienstreitsache) die ABÄNDERUNG des Unterhaltstitels auf 0 (in Worten: NULL!) Euro beantragen und keineswegs eine Titulierung i. H. d. Mindestbetrages DD-Tabelle hinnehmen. 

 

Es wird nur schwierig einen entsprechenden Anwalt zu finden, weil die Ihnen nämlich - i. d. R. - die FALSCHAUSKUNFT mitteilen werden, dass Sie sinngemäß "nicht um die Zahlung des Mindestunterhalts herumkommen". (Das ist aber SO jedenfalls weder richtig noch gesetzeskonform, wenngleich es der "gängigen Praxis" entsprechen mag.) Abgesehen davon, dass Ihnen damit ja sogar schon von ihrem Verfahrensbevollmächtigten subtil sprachlich unterstellt wird, sie wollten sich "drücken", wie es auch der Herr Burschel bei mir gemacht hat.

 

Aber: DAS Vorverfahren (Verfahrenskostenhilfe) zu einer solchen Abänderung - DAS können Sie  sehr wohl alleine betreiben! Und das können Sie auch (bei Ablehnung in Erster, und Zweiter Instanz) alleine bis zum BvG hochjagen.

 

Tatsächlich ist in vielen Fällen, in denen eine "Alleinerziehende" (dicke Anführungszeichen) sich, um es mal mit Ihren Worten zu sagen, mit den Beutekindern in einer "Teilzeittätigkeit" eingerichtet hat, eine BEDÜRTIGKEIT der Kinder (jedenfalls nach den Grundsätzen des SGB) gar nicht gegeben. Würde denn, wie es einzig gesetzeskonform wäre, diese Frau eben endlich mal als "gleichrangige Unterhaltsverpflichtete" bewertet und nicht - wie es aber pauschal in Amtsgerichten geschieht - als "bedauerliches Etwas".

 

Aber die Stelle, wo der ausgeprochene Wunsch von Frauen (verbale Aufgeschlossenheit) nach vollständiger Gleichstellung und Teilhabe von Frauen in Beruf, Familie und Gesellschaft, regelmäßig auf der Strecke bleibt (Verhaltensstarre), ist die Stelle, wo (vor allem wirtschaftliche) VERANTWORTUNG verteilt wird. Und das ist vielfach räumlich das Amtsgericht.

 

Übrigens führt nicht einmal eine mögliche Fremdbetreuung des (Klein-)Kindes in einer Ganztagseinrichtung (KITA oder OGS) in jedem Fall dazu, dass einer Mutter die Ausweitung ihrer Erwerbsobliegenheit attestiert wird, sondern - wiederum sinnwidrig - dazu, dass der getrenntlebende Elternteil die über den Mindestunterhalt hinausgehenden Kosten mitzutragen hat (Stichwort: Überobligatorische Erwerbstätigkeit von Mutter).

 

Also bevor einer auf die idee kommt, dass ein Vater mal seine Kinder mitbetreuuen könnte und wollte, wird wiederum erst sein Portemonaie geöffnet.

 

Aber: Kommt Zeit, kommt Rat, Herr Weiser.

 

 

Wie wahr, ein Kraftakt der vermutlich mal wieder in einem Einzeiler als Anwort enden wird, ohne wieder auf die Thematik eigentlich einzugehen oder ohne überhaupt zu versuchen diese zu verstehen. Eben auch ein Alltag im Leben eines Vaters, hinter den Türen der ausgeschlossenen Öffentlichkeit, da kann man alles zum "Kindeswohl" mit Einzeilern abtun und damit argumentieren.

Welcher Vater kennt hat dies noch nicht und hat dies noch nicht erkannt?

 

Ohne so einen Kraftakt selbst schreiben zu wollen, man fragt sich tatsächlich bezüglich der SCHADENERSATZFORDERUNGEN, ob nicht die "richterliche" Verursachung bei einem Vater der Arbeitsunfähig wird, durch die Maßnahmen wie solche eingeleiteten Einzeiler dann zu gesundheitlichen Schäden bei (meist) Vätern führen, dies richterliche Körperverletzung am Vater ist. Denn selbst ein Richter sollte vorhersehen können, auch ohne medizinische Ausbildung, was menschlich dem Einzelnen angetan wird, und wie sich dies dabei auf die Gesundheit auswirkt.

 

Ich hätte selbst gern mal die Macht Richtern ihre Kinder weg zu nehmen, und dann auf die gesundheitlichen Folgen abzuwarten, wie die sich auf seine Kinder auswirken und vor allem auf die Richter selbst.

Ich wette, wir hätten ein noch kränklicheres, dann aber auch ein viel menschlicheres Familienrecht, und wegstreichende Einzeiler und nicht öffentliche unmenschliche  Handlungsweisen würde es in dieser viel besseren juristischen Welt auch recht nicht mehr geben.

 

4

Die Wut der Väter auf diese Justiz wächst stetig und wird immer häufiger zu Hass.

 

Die Bereitschaft, sich diesem System auszuliefern und es durch Arbeit, Steuern und Bezahlung von Gerichts- und Anwaltsrechnungen zu stützen, sinkt in gleichem Maße.

 

Immer mehr ehemalige Leistungsträger geben den Kampf gegen die Windmühlen der Justiz auf und flüchten in die innere oder äussere Emigration, wie man nicht nur an den stetig sinkenden Geburtenraten ablesen kann.

 

Lesitungsträger verlassen in Scharen das Land bzw. machen einen Bogen drum rum.

Trotz aller unsinnigen weil wirkungslosen Bemühungen den Trend umzukehren.

 

Die Justiz rottet ihre Milchkühe aus.

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Kurzer Sinn ihrer langen Rede unter #4, Herr Lepien:

Sie als Banker sind (selbstredend unvorsätzlich) nicht in der Lage, wenigstens den Mindestunterhalt für ihr Kind zu erbringen.

Ich habe ihren Beitrag bewusst nicht gelöscht, möge er als Anschauungsmaterial dienen.

Hopper schrieb:

Kurzer Sinn ihrer langen Rede unter #4, Herr Lepien:

Ebenfalls kurze Rede, kurzer Sinn, Herr Burschel: Laut §1606, Abs. 3, BGB, darf ein Elternteil seine Verpflichtung, zum Unterhalt beizutragen, durch die Pflege und Erziehung des Kindes erbringen.

Könnten wir bitte aus berufenem Munde erfahren, wie dieser Paragraf mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung aus Art. 3 GG vereinbar ist?

Könnten wir vielleicht erfahren, warum der Grundsatz

Seit dem Ablauf der in Art. 117 Abs. 1 zweiter Halbsatz GG gesetzten Frist sind Mann und Frau auch im Bereich von Ehe und Familie gleichberechtigt. (Urteil des BVerfG vom 18. Dezember 1953, http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv003225.html)

keine Gültigkeit mehr hat?

Mit anderen Worten,

  1. obwohl das GG die Gleichberechtigung vorsieht, entscheidet der Gesetzgeber, dass ein Elternteil arbeitet und das andere Elternteil nur betreut
  2. die Richter sehen diesem Verfassungsbruch tatenlos zu, statt über Art. 100 GG, die echte Gleichberechtigung (wie sie z. B. auch in Art. 5 des 7. Zusatzprotokolls der EMRK steht - von DE vorsorglich gar nicht ratifiziert) einzufordern?

Hopper schrieb:

Sie als Banker sind (selbstredend unvorsätzlich) nicht in der Lage, wenigstens den Mindestunterhalt für ihr Kind zu erbringen.

Es würde uns freuen, wenn Sie uns vielleicht erläutern könnten, ob es seitens der Justiz selbstredend unvorsätzlich war, §1626 a BGB, seit 1998 als verfassungskonform zu erklären? Immerhin weiss nun die ganze Welt, dass §1626 a BGB die Väter nicht ehelicher Kinder in Deutschland DISKRIMINIERT: Das haben Väter- und Männerrechtler offensichtlich besser gewusst, als die Juristen hierzulande. Das ist ein Fakt, der auch durch Wegzensieren nicht mehr unter dem Teppich gekehrt werden kann.

Darüber hinaus würde es die "neuen Väter" in Deutschland interessieren, warum für sie das Erbringen von Pflege und Erziehung kein Beitrag zum Unterhalt ihrer Kinder sei, die gleiche Leistung der Mutter aber sehr wohl?

Warum fordert ein Jurist von einem Vater immer den Mindestunterhalt? Besteht in Deutschland die Pflicht eines Arbeitgebers zur Zahlung eines bedarfsdeckenden Mindestlohnes? 

 

Vielleicht noch eine weitere Anmerkung zur Leistungsfähigkeit eines Menschen: Selbstredend unvorsätzliche, permanente Ungerechtigkeit führt zu posttraumatische Belastungsstörungen, die dazu führen, dass der ungerecht Behandelte "außerstande ist", für sein Unterhalt zu sorgen. Ihnen, als Jurist müsste der Wortlaut des §1569 BGB bekannt sein: Immerhin bestreiten 28% der Frauen in den alten Bundesländern ihren Lebensunterhalt hauptsächlich aus Unterhalt (Datenreport 2008), da sie selbst "außerstande" sind, sonst würden Sie und Ihre Kollegen, diesen Frauen nicht soviel Unterhalt zubilligen.

5

@Herr Lebien,

Sie haben mich nicht ganz verstanden:

Ich tituliere und ich zahle. Weil ich zahle, stocke ich auf.

Ich zahle 668.- und beziehe 1200.-

Ich MUSS keine Abänderung betreiben (zumal das bei freiwilligen, jährlichen Titeln kaum ginge). Ich MUSS vorallem keinen Anwalt finden (und das Kostenrisiko daraus in Kauf nehmen) und ich muss mich nicht dem Risiko einer Entscheidung eines Familienrichters aussetzen. Ich muss mir deren Logik nicht anhören.

Die Logik der Spaltung in Bezahlungs- und Betreuungselternteil läßt sich nicht überführen in eine faire Organisationsform. Bereits der Versuch das "juristisch" anzugehen, würde soviel Streit in meiner Familie bedeuten, dass eine faire Betreuungsorganisation allein deshalb unmöglich würde. Systembedingt bauen alle Systeme auf dieser Logik auf.

Die Systeme müssen funktionieren. Daher bezahle ich das "Mindeste" und ich beziehe das "Mindeste".

Weil ich rechnen kann, habe ich festgestellt, dass es sich nicht lohnt, mehr zu leisten als das "Mindeste". Ich müßte die Schere von jetzt 900 netto auf über 2200 netto überwinden, ohne dass sich nennenswertes an meinem Lebensstandard ändert. In der ganzen Spanne würden im wesentlichen nur die Systeme profitieren. Eine Chance auf Gleichberechtigung hätte ich der jetztigen familienspaltenden Systemlogik auch dadurch nicht.

Die Mühe lohnt nicht. Als Vollzeit-Beschäftigter Aufstocker wahre ich den Schein des Systems als "Mindest"-Leister und bin als "Mindest"-Zahler unterhaltsrechtlich unangreifbar.

Diese Systemoptimierung läßt mir Freiräume, um meine Kraft, Intelligenz und Energie auf Dinge zu setzen, die ihren Ertrag erst nach Ende der Unterhaltspflicht erweisen werden. Dysfunktionale Systeme haben schon immer die Menschen herausgefordert, ein erträgliches Leben anders zu suchen und führen. Am Ende sind meistens immer die Systeme implodiert.

 

 

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