StPO intensiv: Keine Wiedereinsetzung zur Anbringung ordnungsgemäßer Verfahrensrügen

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 12.06.2011

Da würde sich so mancher Verteidiger freuen, wenn das möglich wäre: Wiedereinsetzung zur Begründung der Verfahrensrüge. Der BGH, Beschl. vom 30.3.2011 - 2 StR 589/10  lehnt das freilich ab:


Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten ist unzulässig. Bedeutung hat er nur für das Nachschieben solcher Rügen, für welche die Anforderungen der §§ 344 Abs. 2 Satz 2, 345 StPO gelten. Dafür ist eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht zu gewähren (BGHR StPO § 44 Wirkungen 9). Ein Ausnahmefall, in dem zur Gewährung rechtlichen Gehörs die Wiedereinsetzung zu gewähren wäre, liegt nicht vor, zumal der Verteidiger rechtzeitig Verfahrensbeanstandungen für den Angeklagten erhoben hat. Den Entwurf einer Revisionsbegründung des Angeklagten vom 1. Juli 2010 musste die Rechtspflegerin nicht in das Protokoll der Geschäftsstelle übernehmen, weil er nicht den Anforderungen an die Verständlichkeit genügte. Der Angeklagte hat zudem die Tatsachen zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs nicht glaubhaft gemacht; seine eigene Erklärung reicht dafür nicht aus (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 3).

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Eeigentlich ist die Wiedereinsetzung möglich, wenn die Sachrüge schon eingelegt wurde. Es gibt zwei bzw. drei unterschiedlcih ablaufende Fristen in dem Fall (BGH, Beschluss vom 12.03.1996, Az.: 1 StR 710/95).

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