Keine Prozesskostenhilfe für den Erben trotz pflichtwidrig verzögerter Verbescheidung durch das Gericht

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 08.06.2011

 

Im Ergebnis unbefriedigend ist die Entscheidung des OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.05.2011 -13 W 20/11; danach ist ein noch nicht abgeschlossenes Prozesskostenhilfeverfahren mit dem Tod der den Antrag stellenden Prozesspartei beendet. Der den Rechtsstreit aufnehmende Rechtsnachfolger kann dieses Verfahren nicht fortführen, eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugunsten der früheren Partei kommt nach dem OLG Stuttgart nicht mehr in Betracht, selbst wenn das Gericht das Verfahren pflichtwidrig verzögert hatte. Prozesskostenhilfe für den den Rechtsstreit aufnehmenden Rechtsnachfolger soll es nur geben, wenn in seiner Person die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe vorliegen und weiterhin Erfolgsaussichten bestehen. Die pflichtwidrige verzögerte Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch bleibt also nach der Entscheidung des OLG Stuttgarts sanktionslos.... 

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3 Kommentare

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Die Gewährung von PKH ist also u.U. Sanktion für richterliche Schlamperei?

Und die Feststellung, dass die Voraussetzungen der PKH auch beim Rechtsnachfolger des Antragstellers vorliegen müssen ist i.E. unbefriedigend? Nur weil der Erblasser staatlicher Hilfe bedurfte soll der Rechtsnachfolger diese nun bekommen, ohne selbst die Voraussetzungen zu erfüllen?

Ich kann dem Beschluss nichts entnehmen, was nicht auch der gesunde Juristenverstand hätte erkennen können.

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Auch mir erschließt sich nicht, was an dieser Entscheidung kritikwürdig sein soll oder was an ihr Aufsehenerregendes ist. Soweit Herr Koll. Dr. Mayer schreibt "Die pflichtwidrige verzögerte Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch bleibt also nach der Entscheidung des OLG Stuttgarts sanktionslos" stimmt das zwar,  allerdings ist das auch nicht verwunderlich, schließlich wurde die Pflichtwidrigkeit nicht ursächlich für das Ableben der PKH-Partei. Darauf aber, dass es nach dem Tod der PKH-Partei auf die pers. und wirtschaftl. Verhältnisse beim Rechtsnachfolger ankommt (bei wem sonst?), hat die Pflichtwidrigkeit ebenfalls keinen kausalen Einfluss. Ich sehe daher nicht, welche andere Entscheidung das OLG hätte treffen sollen.

Aber warum soll der Erbe,der bei Entscheidung über das PKH-Gesuch bei Bewilligungsreife zumindest die Verfahrensgebühr nicht hätte tragen müssen, wegen der pflichtwidrigen Nichtverbescheidung einen Nachteil erleiden? Konsequent wäre aus meiner Sicht, stets auf den Zeitpunkt der Bewiligungsreife abzustellen.

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