Erzieltes Prozessergebnis für die Wertfestsetzung bedeutungslos
von , veröffentlicht am 07.06.2011
Mit einem nicht ganz alltäglichen Einwand gegen die Wertfestsetzung eines Arbeitsgerichts, welches den Gegenstandswert einer Klage jeweils auf die Nennbeträge der eingeklagten Forderungen festgesetzt hatte, hatte sich das LAG Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 17.05.2011 - 1 Ta 74/11 zu befassen. Da im Zuge des Klageverfahren das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet worden war, legte der Kläger gegen den Wertfestsetzungsbeschluss Beschwerde ein und begehrte eine Festsetzung eines Gegenstandswertes von 0,00 EUR. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass angesichts des Totalverlusts seiner mit der Klage geltend gemachten Forderung sein Prozessbevollmächtigter keine Leistung erbracht habe, für die er Gebühren abrechnen dürfe. Die Beschwerde hatte vor dem LAG Rheinland-Pfalz keinen Erfolg. Die Wertfestsetzung orientiere sich am wirtschaftlichen Interesse des Klägers und seiner Klage und nicht an der erbrachten Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten einer Partei oder dem erzielten Prozessergebnis. Daher bestimme der Nennwert einer bezifferten Zahlungsklage das wirtschaftliche Interesse des Klägers an seiner Klage.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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2 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenPH kommentiert am Permanenter Link
solche Mandanten liebt jeder Anwalt.
Andreas kommentiert am Permanenter Link
@ #1
Alle Hoffnung ist noch nicht verloren. Vielleicht kann der Mandant ja noch gegen seinen Anwalt mit Schadensersatzansprüchen wegen Falschberatung aufrechnen... ;-)