2 Juristen, 3 Meinungen - Ein interessantes Experiment

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 07.06.2011

Bekanntlich hatte das BVerfG mit Beschluss v. 25.01.2011 die vom BGH erfundene Drittelmethode für verfassungswidrig erklärt.

Wie aber geht es jetzt weiter?

Ein interessantes Experiment hat die Zeitschrift Der Familienrechtsberater (FamRB 2011, 183) dazu durchgeführt. Fünf namhaften Experten im Unterhaltsrecht (Borth, Götz/Brudermüller, Graba, Gutdeutsch und Schwamb) wurde folgender (einfacher?) Fall zur Lösung vorgelegt:

 

 

M und F1 heiraten 1990. Mit der Heirat gibt F1 ihre Berufstätigkeit auf, um den Haushalt zu führen. Die Ehe bleibt zunächst (ungewollt) kinderlos. Erst im Jahr 2009 wird das gemeinsame Kind K1 geboren.
Im Laufe des Jahres 2009 lernt M auch F2 kennen und lieben. Noch im gleichen Jahr trennt er sich von F1. Im Dezember 2010 wird die Ehe M/F1 geschieden.
Im Januar 2011 heiraten M und F2. Im März 2011 wird das gemeinsame Kind K2 geboren. Den Säuglingsstress hält M jedoch nur kurz aus. Er trennt sich am 1.5.2011 von F2.
Sowohl F1 und K1 als auch F2 und K2 verlangen von M Unterhalt.
M erzielt ein Einkommen von 3.600 € bei Steuerklasse 3 und von 3.100 € bei Steuerklasse 1. (Zur Vereinfachung ist das mitgeteilte Einkommen von M bereits um den Erwerbsanreiz bereinigt.)

Welche Unterhaltsansprüche haben F1 und F2? F2 macht einen Unterhaltsanspruch ab Mai 2011 geltend.

Spielt es eine Rolle, ob K2 vor oder nach der Rechtskraft der Scheidung geboren wurde?

 

Man hätte es ahnen können, es gab fünf verschiedene Lösungen (und Lösungswege)

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4 Kommentare

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Da ich die anderen 5 nicht kenne, weiß ich nicht ob meine die 6. ist oder eine der 5.

Eine Lösung im Sinne der verkorksten Reform, nach der zwar das Ende  des Prinzips "Einmal Chefarztgattin, immer Chefarztgattin" lautstark in der Presse betrommelt wurde, nur leider vergessen wurde, diesen Plan auch in das Gesetz zu schreiben, bzw. die entgegenstehenden §§ zu streichen, vermischt mit der klebrigen Soße des BVerfG, das schlicht auf das Fehlen dieser konkreten Gesetzesänderung hingewiesen hat und dabei den BGH mal wieder in seine gesetzesschöpferischen Schranken gewiesen hat, habe ich auch nicht.

Aus diesen Zutaten lässt sich einfach kein schmackhaftes Gericht zubereiten.

 

Mein Vorschlag lautet schlicht und ergreifend:

Ehagattenunterhalt gibt es maximal für ein Jahr und das sollte den zukünftigen Eheleuten auch gleich im Standesamt vorgelesen werden, damit sie sich darauf einstellen können.

Für eine Übergangszeit von 3 Jahren ab heute, kann dies auf 3 Jahre ausgedehnt werden, damit sich die bisherigen UnterhaltsaspirantInnen schon mal mit dem Arbeitsmarkt vertraut machen können.

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Die Lösung liegt im ursprünglichen Gesetzentwurf von Justizminister Gerhard Jahn für das Unterhaltsrecht, da steht unter §8: Jeder Ehegatte hat selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Er riet auch dazu, Unterhaltsverträge auf privater Basis abzuschließen. Das war im Jahre 1970 und er hoffte damals, dass ein neues Eherecht "noch im Jahre 2000" Bestand haben soll. Als man in Skandinavien ein paar Jahre später Unterhalt zwischen Erwachsenen tatsächlich wie alten Sondermüll aus den Gesetzen hinausgeworfen hat, gab es keinen einzigen Versuch, davon wieder etwas rückgängig zu machen.

 

Es ist ein reines Luxusproblem, sich ein Recht zu leisten, bei dem fünf hochbezahlte Experten zu fünf Meinungen kommen. Wer sich so viele Experten, Richter, Instanzen, Anwälte und sonstige Helfer in und ausserhalb der Rechtspflege leisten kann um ein offensichtlich unanwendbares "Recht" künstlich am Leben zu erhalten, kann ja nötigenfalls obendrauf Unterhalt aus der Staatskasse bestreiten.

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