Antrittsprämien im Profifußball: brutto oder netto?

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 06.06.2011
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtFußballNettolohnAntrittsprämie3|4265 Aufrufe

Der Kläger, Fußballprofi, verlangt vom VfL Bochum über 300.000 Euro. Auf eben diese Summe nimmt ihn das Finanzamt in Anspruch, weil er eine anlässlich seines Wechsels zum VfL Bochum erhaltene Antrittsprämie nicht versteuert hat. Der Kläger meint, die Prämie sei als Nettobetrag vereinbart worden, sodass der (gerade in der Relegation um den Wiederaufstieg in die 1. Bundesliga gescheiterte) Verein ihm die geschuldeten Steuern ersetzen müsse. Die Klage hatte weder vor dem ArbG Bochum (Urteil vom 24.11.2009 - 2 Ca 512/09) noch beim LAG Hamm Erfolg (Urteil vom 04.05.2011 - 3 Sa 660/10).

Kläger wurde wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt

Im Zusammenhang mit dem Wechsel des Klägers zum VfL Bochum zahlte der Fußballclub 880.000 Euro an einen Spielervermittler, der davon 640.000 Euro an den Kläger weiterleitete sowie weitere 50.000 Euro an Kläger unmittelbar zahlte. Diese Beträge blieben zunächst unversteuert. Da sie jedoch steuerpflichtiges Einkommen darstellen, wurde der Kläger wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Im Strafverfahren wurde eine Steuerpflicht in Höhe von 311.488 Euro zugrundegelegt. Die Erstattung dieses Betrages macht der Kläger gegen den VfL Bochum geltend. Nach seiner Behauptung war mit den Verantwortlichen des VfL Bochum vereinbart, dass ihm die Ablöse und ein Handgeld netto zufließen sollten. Der Verein bestreitet eine entsprechende Vereinbarung. Auch sei ihm zu keinem Zeitpunkt bekannt gewesen, dass die geleisteten Zahlungen von dem Spielervermittler an den Kläger hätten weitergeleitet werden sollen. Sie seien auch nicht für ihn bestimmt gewesen.

LAG Hamm: Jedenfalls solange die Steuern nicht beglichen sind, steht dem Kläger kein Ersatzanspruch zu

Im Berufungsverfahren hatte sich in der mündlichen Verhandlung - anders als noch vom Arbeitsgericht angenommen - herausgestellt, dass der Kläger die Steuern noch immer nicht an das Finanzamt abgeführt hat. Daraufhin hat das LAG Hamm die Berufung zurückgewiesen. Die Klage sei jedenfalls derzeit unbegründet. Der Kläger könne allenfalls dann einen Anspruch gegen den VfL Bochum haben, wenn er selbst die Steuern gezahlt hat. Ob er Anspruch auf Freistellung von der Steuerschuld gegen den Verein hat, hat das Gericht ebenso offen gelassen wie die Frage, ob die Parteien überhaupt eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben und ob und in welcher Höhe Steuern anfallen, weil der Kläger nicht Freistellung von der Steuerschuld, sondern Zahlung an sich verlangt hat.

(mit Material der Pressemitteilung des LAG Hamm)

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3 Kommentare

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Das Urteil ist ziemlich grob falsch: Das LAG hätte u. a. prüfen müssen, ob der Freistellungsanspruch nicht als Minus im Zahlungsanspruch enthalten ist, es hätte anderenfalls einen rechtlichen Hinweis zu erteilen gehabt. Und höchst hilfsweise hätte beides für einen Feststellungsantrag gegolten. Jetzt muß der Kläger neu klagen (und vielleicht zunächst den Anwalt "auswechseln") und dann geht der Streit von vorne los.

ABM-Maßnahme für die Justiz!

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Das ist eigentlich ein Fall für die dritte Instanz. Reichsgericht (RGZ 139, 315), BGH (NJW 1994, 944) und klingende Namen wie Zöller, Baumbach/Lauterbach und Schellhammer bejahen die Frage, ob der Freistellungsanspruch ein "Minus" gegenüber dem Zahlungsanspruch ist. Selbst wenn man dem nicht folgen will, so hätte das LAG Hamm zumindest einen rechtlichen Hinweis geben müssen, wie der User ARL mit Recht ausführt.

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