Partei darf auf Zustellungen von Entscheidungen an den eigenen Anwalt vertrauen

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 01.06.2011

 

Der BGH hatte im Beschluss vom 08.12.2010 – XII ZB 40/09 – entschieden, dass Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren an den bereits im Bewilligungsverfahren tätigen Prozessbevollmächtigen zu erfolgen haben. Was ist aber, wenn der Anwalt keine Anschrift des früheren Mandanten mehr hat und ein Empfangsbekenntnis ohne Unterschrift wieder zurückreicht. Das OLG Stuttgart hat im Beschluss vom 19.05.2011- 8 WF 66/11 die insoweit sehr praxisfreundliche Entscheidung getroffen, dass der Partei in einem solchen Fall Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist zu gewähren ist. Es bleibt zu hoffen, dass sich diese Auffassung in der Rechtsprechung durchsetzt.

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