Meins bleibt Meins

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 31.05.2011

 

Nach Aufhebung der Hausratsverordnung und deren Ersetzung durch § 1568 b BGB zum 01.09.2009 ist klar, dass bei der Hauratsteilung nur solche Gegenstände verteilt werden können, die im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehen.

 

Ist einer von beiden Alleineigentümer, so gehört der Gegenstand nicht in die Hausratsteilung, sondern in den Zugewinn. Das gilt auch dann, wenn die Hausratsverteilung noch nach der bis zum 31. August 2009 geltenden HausratsVO durchgeführt wurde, sofern nicht ausnahmsweise eine anderweitige Zuweisung im Hausratsverfahren vorgenommen wurde

 

BGH v. 11.05.2011 - XII 33/09

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1 Kommentar

Kommentare als Feed abonnieren

Und wie soll man das beweisen, dass die Gegenstände einem schon vor der Ehe gehört haben und man diese

in die Ehe miteingebracht hat ?

0

Kommentar hinzufügen