Vorerst keine Entscheidung des EuGH über Zulässigkeit der Altersgruppenbildung bei der Sozialauswahl

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 23.05.2011

 

Dis Diskussion, ob die Bildung von Altersgruppen im Rahmen der Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt, hat eine neue Wendung genommen. Bekanntlich hatte das BAG (6.11.2008, NZA 2009, 361) in einem ausführlich begründeten Urteil die Vereinbarkeit der Altersgruppenbildung mit dem AGG und dem europäischen Antidiskriminierungsrecht bejaht. Von einer Vorlage an den EuGH hatte das BAG abgesehen. Das Arbeitsgericht Siegburg hatte dies offenbar nicht restlos überzeugt. Es hatte daher dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob das deutsche Kündigungsschutzgesetz gegen das europarechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstößt, wenn es nach der Rechtsprechung des BAG dem Arbeitgeber gestattet, bei der sozialen Auswahl zur Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur Altersgruppen zu bilden, innerhalb derer die Sozialauswahl vorzunehmen ist (Beschluss vom 17.1.2010, BeckRS 2010, 66327). Die Entscheidung des EuGH wurde mit großer Spannung erwartet und stand wohl auch schon unmittelbar bevor. Nunmehr hat das Arbeitsgericht Siegburg (Beschluss vom 27.01.2010 - 2 Ca 2144/09) in einer Pressemitteilung (1/2011) bekanntgegeben, dass sich der Rechtsstreit durch Vergleich der Parteien erledigt habe. Damit hat sich auch das Vorabentscheidungsersuchen erledigt und eine Entscheidung des EuGH wird nicht mehr ergehen. Es dürfte wahrscheinlich sein, dass alsbald eine ähnlich Vorlage – evtl. wieder aus der Instanzgerichtsbarkeit – an den EuGH ergehen wird. Eine endgültige Klärung dieser praktisch wichtigen Frage wäre im Interesse der Rechtssicherheit überaus wünschenswert.

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