Zum X-ten Mal: EuGH zum EU-Führerschein

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 22.05.2011
Rechtsgebiete: EuGHEU-FührerscheinVerkehrsrecht4|5745 Aufrufe

Irgendwie denkt man immer, das Thema EU-Führerschein sei nun endlich abgehakt. Nun gibt es aber einmal mehr eine Entscheidung des EuGH hierzu. Die Antragsstellerin hatte erstmalig einen Führerschein im EU-Ausland erworben, aber (wie sich schon aus dem Führerschein ergab) gegen das Wohnsitzerfordernis verstoßen:

Die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 Buchst. b sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 2008/65/EG der Kommission vom 27. Juni 2008 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie es einem Aufnahmemitgliedstaat nicht verwehren, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet den von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein anzuerkennen, wenn aufgrund von Angaben in diesem Führerschein feststeht, dass die den ordentlichen Wohnsitz betreffende Voraussetzung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie nicht beachtet wurde. Der Umstand, dass der Aufnahmemitgliedstaat auf den Inhaber des Führerscheins zuvor keine Maßnahme im Sinne des Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie angewandt hat, ist insoweit unbeachtlich. 

EuGH: Urteil vom 19.05.2011 - C-184/10 = BeckRS 2011, 80863

Kurz und gut: Ergibt sich der Verstoß aus dem Führerschein selbst, so braucht er nicht anerkannt zu werden. Nichts Neues daher...

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4 Kommentare

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genau nix neues also,,,hat der EUGH schon Juni 2008 so entscheiden, es erschliesst sich mir nicht warum in der deutschen Presse steht "eugh stoppt Führerschein Tourismus* ec. der Fall hat ja nun mal absolut nichts mit dem FS Tourismus zu tun, es verwundert doch sehr wie man so einen Fall bis zum EUGH bringen kann, da ja wie schon gesagt das Resultat schon klar und 1008 schon entscheiden wurde. nungut,,,)))

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Doch, das ist etwas Neues: Der EuGH hat diesen Fall zuvor noch nicht entschieden. Bislang waren alle Fälle, die zur Nichtanerkennung geführt haben, davon geprägt, dass die Betroffenen zuvor eine deutsche Fahrerlaubnis verloren hatten (Alkohol, Drogen) und dann ins Ausland gingen, um die MPU zu umgehen. Die Betroffene Graser hingegen hatte noch keinen Führerschein.

Der EuGH hat für eine Überraschung gesorgt. Dass die Fahrerlaubnis eines Ersterwerbers abgelehnt werden kann, steht nämlich gerade nicht in der Richtlinie 91/439/EWG. Man lese Art. 8 ABs. 4 und staune. OVG Koblenz hatte diese Fahrerlaubnisse für gültig erachtet, und auch der vorlegende VGH München hatte Zweifel an der EU-Konformitöt des § 28 IV 1 Nr. 2 FeV. Dass der Generalanwalt Bot sich in seinen Schlussanträgen für die Nichtanerkennung ausgesprochen und damit in totalen Widerspruch zu seinen bisherigen Schlussanträgen gesetzt hat (bislang sagteBot, dass Personen wie die Betroffene Grasser, anders als Vorbelastete, keine Gefahr begründen...), wird wohl als Fußnote in die Geschichte des EU-Fahrerlaubnisrects eingehen.

Warum dier Fal zum EuGH kam, beantwortet sich übrigens leicht: Weil der VGH München ein Vorabentceidungsersuchen stellte. Dass das Resultat klar gewesen sein soll, meinen nur diejenigen, die den Kommentar von Hentschel zum Thema noch nicht aufgeschlagen haben. :-)

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Nunja, da muss ich widersprechen, das Ergebnis war eben schon klar und wurde von Uns nicht anders erwartet, das EUGH Urteil von 2008 sagt doch eindeutig, dass wenn aus dem Führerschein selbst hervorgeht das gegen die 185 Tage Regel verstossen wurde, ist dieser Führerschein ungültig, ob eine Vorbelastung (MPU Auflage) in Deutschland war oder nicht spielt doch keine Rolle, die 185 Tage Regel ist die Grundvoraussetzung zur Erteilung einer Fahrerlaubnis.

Der EUGH hat also nichts "neues" gesagt, Vorbelastung hin oder her, sind die Vorraussetzungen zum Erwerb im EU Ausland gegeben, ist der Führerschein von Deutschland anzuerkennen, so werden auch weiterhin Personen die eine MPU Auflage in Deutschland haben, im EU Ausland eine hier in Deutschland anzuerkenende Fahrerlaubnis erwerben können.

die 185 Tage Regel bleibt das Mass aller Dinge, ob nun tatsächlich im EU Ausland gewohnt wurde oder lediglich eine Offizielle Wohnsitz Anmeldung für 185 Tage vorliegt, die dem erteiler Staat ausreicht um zu "erteilen", das bleibt in der Prüf-Kompetenz des erteiler Staates.

Jedenfalls ist ein Führerschein mit eingetragener deutscher Adresse ungültig, ob mit oder Vorbelastung ist doch nicht Ausschlaggebend also nichts NEUES wurde vom EUGH geurteilt und wurde so auch erwartet.

ganz anders wird die VGH München Vorlage vom September 2010 entscheiden ob der FS Tourismus Boomt oder das MPU Geschäft auflebt, diese Vorlage da geht es um den 19.01.2009 wer sich auskennt weis wie das laufen wird, Deutschland wird verlieren und der FS Tourismus wird Boomen wie nie zuvor...)))

 

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Bei Ihnen hat man den Eindruck das Sie das Thema EU Führerschein nicht besonders mögen und es ehr als Lästig ansehen erneut etwas aus Ihrer Sicht zum "X ten mal" zu schreiben.

Und zum "X te mal" hat der EugH zum Thema EU Führerschein am 24.04.2012 geurteilt. Ich habe mit mal die Freiheit genommen das ARD Video von Youtube einzustellen (EuGH Urteil vom 26.042012 zum EU Führerschein). Auf nationaler Ebene haben deutsche Gerichte die bisherigen EugH Urteile unterschiedlich ausgelegt. Ich verstehe das neue Urteil so, dass nun deutsche Gerichte dieser Spielraum genommen wurde? mich würde die anwaltliche Sichtweise interessieren.

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