Unzulässige Doppelverwertung: "Willkommene Einkommensquelle"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 12.05.2011

Einmal wieder etwas aus dem BtM-Recht. Der Angeklagte hatte mit BtM gehandelt und war auch deshalb verurteilt worden. In der Strafzumessung wurde zu seinen Lasten gewertet, dass er den Handel mit BtM als willkommene Einkommensquelle gesehen habe.


Weiter hat die Kammer rechtsfehlerhaft zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, er habe seine Tat als "willkommene Einkommensquelle" gesehen, um seine finanzielle Lage zu verbessern. Diese strafschärfende Berücksichtigung des beim Handeltreiben stets erforderlichen Gewinnstrebens stellt einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB dar (Fischer, StGB, 58. Aufl., § 46 Rn. 78 mwN). Ein besonders verwerfliches, den Rahmen des Tatbestandsmäßigen deutlich übersteigendes Gewinnstreben ist nicht festgestellt.  

BGH, Beschluss vom 10.2.2011 - 3 StR 498/10 

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1 Kommentar

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In zu langen Strafzumessungserwägungen liegen immer wieder Revisionsfallen. Ich kenne Richter, die dazu übergehen, ihre Strafzumessungserwägungen auf ein Minimum zu beschränken ("Gegen den Angeklagten spreche seine Vorstrafen, für den Angeklagten sein Geständnis.").  Mir ist jetzt spontan kein Fall erinnerlich, in denen schon einmal zu kurze Strafzumessungserwägungen vom Revisionsgericht beanstandet worden sind, wenn sich aus den übrigen Urteilsgründen keine naheliegenden weiteren Umstände ergeben, die man hätte abwägen müssen.

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