LAG Baden-Württemberg: Betriebsratswahl bei Daimler unwirksam

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 10.05.2011

Die letzte Betriebsratswahl in der Zentrale der Daimler AG ist jetzt vom LAG Baden-Württemberg (29.04.2011 – 7 TaBV 7/10) im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens für unwirksam erklärt worden. Konkret ging es um die Zuordnung der Mitarbeiter der sog. Führungsebene E 3 als leitende Angestellte. Bei diesem Personenkreis handelt es sich um 636 Personen – im Januar 2010 waren insgesamt ca. 12.500 Arbeitnehmer beschäftigt -, die kraft dieser Statusbeurteilung nicht an der Betriebsrats-, sondern an der zeitgleich stattgefundenen Wahl der leitenden Angestellten zum Sprecherausschuss als wahlberechtigt angesehen wurden. Bereits die Vorinstanz hatte entschieden, dass jedenfalls die vom Wahlvorstand getroffene Zuordnungsentscheidung, die 636 Führungskräfte der Ebene E 3 als leitende Angestellte von der Betriebsratswahl auszuschließen, offensichtlich fehlerhaft erfolgt sei. Eine eigenständige Prüfung sei nicht erfolgt, der Wahlvorstand habe ohne Rücksicht auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine von der Arbeitgeberin elektronisch zur Verfügung gestellte Liste der darin als leitende Angestellte aufgeführten Beschäftigten der Führungsebene E 3 übernommen, die wiederum auf einer Absprache vom 19.12.2001 mit dem damaligen Betriebsrat beruhe. Die hiergegen gerichteten Beschwerden blieben vor dem LAG ohne Erfolg. Das Gericht ist zwar davon ausgegangen, dass die Beteiligten ein Zuordnungsverfahren im Sinne des § 18a BetrVG durchgeführt haben. Allerdings sei ein Anfechtungsausschluss im Sinne des § 18a Abs. 5 Satz 2 BetrVG gleichwohl nicht gegeben, da die Zuordnung der Angestellten der Führungsebene E 3 zur Wahl des Sprecherausschusses durch den Wahlvorstand offensichtlich fehlerhaft erfolgt sei Die Rechtsbeschwerde an das BAG wurde nicht zugelassen.

 

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