Bundesverfassungsgericht mahnt verfassungsgemäßen Umgang mit der Prozesskostenhilfebewilligung an

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 06.05.2011

Mit Beschluss vom 24.03.2011 – 1 BvR 2493/10 – gab das Bundesverfassungsgericht einer Verfassungsbeschwerde statt. In dem zugrundeliegenden Ausgangsverfahren, einem sozialgerichtlichen Verfahren, war die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts mit der Begründung versagt worden, die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit liege im Bagatellebereich. In der Sache ging es um strittige Leistungen für Unterkunft und Verpflegung in Höhe von monatlich jeweils 7 €, und zwar für einen Zeitraum von 6 Monaten. Das Bundesverfassungsgericht hat die gegenstehenden Beschlüsse der Sozialgerichtsbarkeit aufgehoben und ausgeführt, dass diese den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit verletzten. Landessozialgericht wie auch Sozialgericht hätten die Frage, ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, auf eine ausschließliche Beurteilung des Verhältnisses von Streitwert und Kostenrisiko reduziert. Sie haben dabei außer Acht gelassen, dass Bewertungsmaßstab für die Frage der Beiordnung eines Rechtsanwalts vornehmlich sei, ob die besonderen persönlichen Verhältnisse dazu führen, dass der Grundsatz der Waffengleichheit zwischen den Parteien verletzt ist. Hiergegen erscheint es keinesfalls fernliegend, dass ein Bemittelter auch unverhältnismäßig hohe Rechtsanwaltskosten nicht scheue, wenn er mit einem Obsiegen und der Erstattung seiner Aufwendungen rechnet.

 

Einmal mehr musste also das Verfassungsgericht einem zu engherzigen Umgang der Instanzgerichte mit dem Institut der Prozesskostenhilfe einen Riegel vorschieben.

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