Freistellungsklausel im Vertrag eines Fussballtrainers

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 05.05.2011

Das Arbeitsgericht Paderborn (Urteil vom 25.2.2011 - 3 Ca 1633/10, BeckRS 2011, 70733) hatte sich jüngst mit einer Klausel zu beschäftigen, die sich in dem Arbeitsvertrag des (ehemaligen) Trainers des SC Paderbornfand und dem Verein das Recht einräumte, den Trainer jederzeit von der Erbringung seiner Arbeitspflicht freizustellen. Ferner war vorgesehen, dass der Trainer ab dem Zeitpunkt der Freistellung keine Punktprämien oder sonstige Vergütungen mehr erhalten würde. Ferner war er verpflichtet, den auch privat genutzten Dienstwagen ohne finanziellen Ausgleich vier Wochen nach der Freistellung herauszugeben. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Paderborn hält die Freistellungsvereinbarung der AGB-Kontrolle nicht stand. Die Klausel gebe dem Verein das Recht, das Arbeitsentgelt des Trainers während der Zeit der Freistellung auf das Grundgehalt zu beschränken. Diese Entscheidung könne jederzeit und ohne Grund getroffen werden. In materieller Hinsicht bedeute dies, dass der Verein dem Trainer jederzeit ohne Vorliegenn irgendwelcher Gründe von seiner Arbeitspflicht mit der Folge der Reduzierung des Entgeltes freistellen könne. Insgesamt sei die Regelung daher wie ein einseitiges Widerrufsrecht ausgestaltet. Die Anforderungen des BAG an Widerrufsvorbehalte (insbesondere Angabe von Gründen) erfülle die Klausel jedoch nicht.

Einschränkungslose Freistellungsklauseln - darauf sei an dieser Stelle hingewiesen - sind im übrigen selbst dann problematisch, wenn an die Freistellung keine finanziellen Nachteile geknüpft sind.  Denn sie beeinträchtigen den vom BAG aus den Grundrechten (Art. 1 und 2 GG) abgeleiteten (Weiter-)Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers . Es liegt nahe, jedenfalls in der undifferenzierten, weit ausgreifenden Freistellungsabrede, wie sie in der Praxis noch häufig anzutreffen ist, eine Leitbildabweichung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu sehen. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Problematik steht indes noch aus.

 

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2 Kommentare

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Kann man einen Fußballtrainer, bspw. Louis van Gaal, eigentlich pauschal als Arbeitnehmer qualifizieren? Insbesondere die Weisungsgebundenheit macht mir da doch ein wenig Bauchschmerzen.

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Es gibt ja auch angestellte Geschäftsführer, da sollte der Unterschied wohl nicht zu groß sein. Daher: Weisungsgebundenheit wohl (+).

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