BGH: Wer nach dem Tanken nicht zahlt, trägt auch noch die Detektivkosten

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 04.05.2011

Mit Urteil vom 4. Mai 2011 (Az VIII ZR 171/10) hat der BGH entschieden, dass eine Tankstellenbetreiberin die zur Ermittlung eines Kunden aufgewandten Kosten von diesem erstattet verlangen kann, wenn er ohne zuvor zu bezahlen das Tankstellengelände verlässt.

 

Sachverhalt:

 

Der Beklagte tankte am 7. März 2008 an der von der Klägerin geführten Selbstbedienungstankstelle an der A8 Dieselkraftstoff zum Preis von 10,01 €. An der Kasse bezahlte er lediglich einen Schokoriegel und zwei Vignetten zu einem Gesamtpreis von 25,30 €. Die Klägerin schaltete, nachdem sie bemerkt hatte, dass der Kraftstoff nicht bezahlt worden war, ein Detektivbüro zur Ermittlung des Beklagten ein. Hierfür fielen Kosten in Höhe von 137 € an. Zudem begehrt die Klägerin die Erstattung einer Auslagenpauschale von 25 € und vorgerichtlicher Anwaltsgebühren in Höhe von 39 €. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht ihr stattgegeben. Die dagegen gerichtete Revision des Beklagten blieb ohne Erfolg.

 

Zur Entscheidung:

 

Die geltend gemachten Beträge stehen der Klägerin jedenfalls als Verzugsschaden gemäß § 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BGB zu.

 

Beim Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle kommt ein Kaufvertrag über den Kraftstoff bereits mit der Entnahme zustande. Der Beklagte befand sich bereits zum Zeitpunkt des Verlassens der Tankstelle im Verzug mit seiner Zahlungspflicht. Einer Mahnung bedurfte es für den Verzugseintritt hier nicht, denn es ist dem Kunden einer Selbstbedienungstankstelle offensichtlich, dass er unverzüglich nach dem Tanken den Kaufpreis entrichten muss. Eine gesonderte Zahlungsaufforderung ist dem Tankstellenbetreiber zudem in der Regel ohne erheblichen Aufwand nicht möglich, sobald der Kunde die Tankstelle verlassen hat, da ihm die Personalien des Kunden und dessen Anschrift unbekannt sind. Als Folge des Verzugs kann die Klägerin Ersatz ihrer Rechtsverfolgungskosten verlangen. Dazu gehören im entschiedenen Fall auch die Kosten des Detektivbüros, da eine mehrstündige Videoauswertung vorgenommen werden musste, die die Klägerin nicht mit eigenem Personal bewerkstelligen konnte. Für die Frage der Angemessenheit der Höhe der Kosten ist nicht primär auf das Verhältnis zum Kaufpreis abzustellen, sondern darauf, ob die Aufwendungen sich im Rahmen dessen halten, was ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufgewandt hätte. Dies war nach den vom BGH gebilligten Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall, weil Tankstellenbetreiber sich auch bei relativ geringfügigen Beträgen nicht darauf verweisen lassen müssen, von Ermittlungen wegen unbezahlt getankten Kraftstoffs abzusehen.

 

Fazit:

 

Wer schon eine Straftat begeht und ermittelt wird, sollte nicht um die Ermittlungskosten einen Rechtsstreit bis zum BGH führen! 

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2 Kommentare

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Möglicherweise hat der Kunde ja nur fahrlässig vergessen zu bezahlen - das kommt tatsächlich vor!

Ansonsten stimme ich zu: Selbst bei nur vergessener Zahlung sollte man sich nicht erst verklagen lassen. Aber vielleicht hat ja die Rechtsschutzversicherung die Erfolgsaussichten günstig bewertet (?).

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

nur sind die Ermittlungskosten wg.Tanken ohne Bezahlung auf 400 Euro plus Anwalt und Gebühren gestiegen.Ein Schelm wer Böses dabei denkt.

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