Terminsgebühr schon bei überwiegender Wahrscheinlichkeit festsetzbar

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 02.05.2011

 

Die Rechtsprechung gewinnt einen zunehmend sicheren Umgang mit der außergerichtlich entstandenen Terminsgebühr. Das OLG Saarbrücken hat im Beschluss vom 23.12.2010 - 9 W 243/10-  betont, dass eine außergerichtlich entstandene Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO selbst dann festgesetzt werden kann, wenn die sich dafür maßgebliche Tatsachen nicht ohne weiteres aus der Gerichtsakte ergeben oder streitig sind. Erforderlich sei, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des Kostentatbestandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen, wobei sich der Rechtspfleger sämtlicher Beweismittel des § 294 Abs. 1 ZPO bedienen könne und müsse.

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