Schwarze Grabpflege
von , veröffentlicht am 28.04.2011Der Kläger ist seit 1971 auf dem städtischen Friedhof beschäftigt. Auf dem Friedhof ist schon seit den 1940er-Jahren auch der frühere Friedhofsleiter T beigesetzt. Es handelt sich nicht um eine sog. Ehrengrabstätte, deren Pflege die beklagte Stadt auf ihre Kosten übernommen hätte. Für das Grab existiert kein Pflegevertrag, weder mit einem Bestattungsunternehmen noch der Stadt. Das Grab wurde von Friedhofsmitarbeitern regelmßig unter Verwendung von Material und Bepflanzungen der Beklagten gepflegt, bis Ende der 1980er-Jahre auch vom Kläger. Die Tochter von T pflegte der Belegschaft des Friedhofs ab 1995 zu Händen des Klägers einen gewissen Betrag, zumeist 300 DM, jährlich zuzuwenden. Nach ihrem Tod sprach die Enkelin von T im Jahre 2004 den Kläger auf die weitere Grabpflege an und überwies ihm jährlich im November auf sein Privatkonto 155 Euro. (Erst) 2008 und 2009 schickte der Kläger das ihm überwiesene Geld an die Enkelin T's zurück.
Fristlose Kündigung
Als die Stadt von dem Verhalten ihres Friedhofsgärtners erfuhr, kündigte sie ihm fristlos. Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Da der Kläger nunmehr auf einem anderen Friedhof der Stadt beschäftigt werde, bestehe keine Wiederholungsgefahr (ArbG Düsseldorf, Urt. vom 27.08.2010 - 1 Ca 3486/10). Die Berufung der beklagten Stadt hatte Erfolg:
Annahme von Geschenken durch Dritte rechtfertigt die Kündigung
Ein Arbeitnehmer (hier: des öffentlichen Dienstes), der sich für die Ausführung von Aufgaben, die ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegen, Vorteile Dritter versprechen lässt oder entgegennnimmt, die dazu bestimmt oder auch nur geeignet seien, ihn in seinem geschäftlichen Verhalten zugunsten des Dritten und zum Nachteil seines Arbeitgebers zu beeinflussen, handele den Interessen seines Arbeitgebers grob zuwider und gebe diesem damit regelmäßig einen Grund zur fristlosen Kündigung (LAG Düsseldorf, Urt. vom 23.02.2011 - 12 Sa 1454/10).
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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2 Kommentare
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Ich lese dort: "Es handelt sich nicht um eine sog. Ehrengrabstätte, dessen [sic!] Pflege die Beklagte auf ihre Kosten übernommen hätte.Für das Grab existiert kein Pflegevertrag..."
Prof. Dr. Christian Rolfs kommentiert am Permanenter Link
@ Mein Name
Vielen Dank. Text ist korrigiert.