Nochmals: Kein Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 18.04.2011
Rechtsgebiete: elterliche SorgeWechselmodellFamilienrecht8|16743 Aufrufe

Die Beteiligten hatten sich zunächst auf ein Wechselmodell für ihr Kind geeinigt. Aus Unzufriedenheit über die Kooperation zwischen den Eltern stellte der Vater schließlich den Antrag auf Übertragung der Alleinsorge. Die Mutter beantragte die Alleinsorge für sich, da sie das Wechselmodell nicht mehr weiter praktizieren wollte.

Der vom AG bestellte Sachverständige riet, das Wechselmodell fortzuführen und es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen. Das AG folgte dem und wies beide Sorgerechtsanträge der Eltern ab.

Die Mutter legte Beschwerde ein. Der Vater schloss sich im Wege der Anschlussbeschwerde an.

Das OLG führt zunächst aus, dass eine Entscheidung  über das Aufenthaltsbestimmungsrecht getroffen werden muss, da sich die Eltern nicht darüber einigen können, wo sich ihr Kind aufhalten soll. Das AG hätte nicht beide Anträge der Eltern abweisen dürfen.

Sodann übertrug das OLG das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater.

 

OLG Düsseldorf v. 14.03.2011 - II -8 UF 189/10

 

 

 

 

 

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8 Kommentare

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Es ist sicher richtig, dass ein Wechselmodell kaum gegen den Willen eines Elternteils funktioniert.

 

Die Bereitschaft zu einem funktionieren Wechselmodell ließe sich aber sicher spürbar erhöhen, wenn nicht immer derjenige mit alleinigem ABR oder gar alleiniger Sorge samt entsprechenden Geldprämien belohnt würde, der das WM sabotiert.

 

Wenn das ABR in solchen Fällen vorzugsweise auf den Antragsgegner übertragen würde, es sei denn wichtige Gründe schließen das aus, würde das die Kooperationsbereitschaft sicher deutlich erhöhen.

 

Der Nachteil wäre natürlich der Umsatz- und Bedeutungseinbruch der Justiz.

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Die Bereitschaft zu einem funktionieren Wechselmodell ließe sich aber sicher spürbar erhöhen, wenn nicht immer derjenige mit alleinigem ABR oder gar alleiniger Sorge samt entsprechenden Geldprämien belohnt würde, der das WM sabotiert.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf bescheinigt, dass Ihre These unzutreffend ist.

Das sehe ich nicht so!

Hopper schrieb:

Aus Unzufriedenheit über die Kooperation zwischen den Eltern stellte der Vater schließlich den Antrag auf Übertragung der Alleinsorge.

...

Sodann übertrug das OLG das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater.

Aber natürlich haben Sie recht, dass das nicht immer passiert.

Es ist aber auch schlimm genug, dass es fast immer passiert, denn

natürlich wird das Ende des WM fast immer von dem demjenigen gefordert, der sich vor Gericht die besseren Chancen ausrechnen kann.

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Hier der Link zum Volltext: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2011/II_8_UF_189_10besch...

Das OLG gibt darin zu:

Quote:
Zwar teilt der Senat die Einschätzung der Sachverständigen und des Amtsgerichts, dass die Beibehaltung des Wechselmodells dem Wohl des beteiligten Kindes am zuträglichsten wäre.

Die Wechselbetreuung ist gut durchorganisiert. Ihre Umsetzung funktioniert reibungslos und führt zu keinerlei Belastungen für das Kind. Anlässe für Streitigkeiten zwischen den Eltern - beispielsweise die Ferienbetreuung, Äußerungen des Vaters der Antragsgegnerin über den Antragsteller oder der Vorwurf der Antragsgegnerin, dass das Kind durch den Antragsteller beeinflusst werde - haben ihre Ursache nicht in der Wechselbetreuung des Kindes, sondern in nicht aufgearbeiteten Konflikten der Eltern auf der Paarebene.

Bei einer Übertragung des Sorgerechts oder des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil erwartet der Senat deshalb keine Verringerung des Streitpotentials und keine Entlastung des Kindes.
  Leider gibt es Rechtsgründe hinsichtlich des ABR, die offenbar über dem Kindeswohl stehen:  
Quote:
Aus Rechtsgründen ist eine Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht jedoch geboten...
  In der Wirkung ist diese spezielle Entscheidung trotzdem günstig für das Kind, weil der Vater das ABR bekommt  - er möchte das Wechselmodell auch dann weiterführen, die Mutter möchte es jedoch beim "Gewinn" des ABR beenden. Somit hat das OLG das Wechselmodell indirekt fortgeführt, indem es dem Vater das ABR übertragen hätte. Das knüpft an an Prinzipien in Ländern wie Kalifornien, wo der Elternteil solche Rechte erhält, der gemeinsame Betreuung oder wenigstens weitgehenderen Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil garantieren kann.        Die Überschrift des Blogeintrages müsste heissen: Aufenthaltsbestimmungrecht, damit Wechselmodell fortgeführt wird.

Die Entscheidung und die Gründe hierzu waren bei mir ähnlich: Wechselmodell geführt, Antrag auf alleiniges Sorgerecht durch die Mutter, Gutachterin sprach aufgrund der Aussagen der Kinder und meiner offentsichtlicheren Bereitschaft zur Fortführung eines mindestens wechselähnlichen Modells sich für ein Aufenthaltsbestimmungsrecht zu meinen Gunsten aus, das Gericht wollte dem entsprechen, daraufhin hat die Mutter einen Vergleich mit mir geschlossen.

 

Unsere Kinder wohnen heute noch fast gleichviel bei der Mutter und bei mir.

 

Sönke Mollenhauer

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Es mag auf den ersten Blick so erscheinen, dass diese Entscheidung im Grunde sehr weise war, da das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf denjenigen übertragen wurde, der das WM fortführen wollte, nämlich den Vater. Das Problem bei der Entscheidung besteht jedoch darin, dass im Falle eines fehlenden WMs das Kontinuitätsprinzip gilt und mit Hilfe dieses Kontinuitätsprinzips hauptsächlich von Seiten der Mutter jedes Wechselmodell verhindert werden kann. Dabei kann es, wie es auch hier der Sachverständige ausführt, häufig zum Wohle des Kindes sein und würde zudem den finanzielle Streitigkeiten vermeiden,  da derjenige, bei dem die Kinder sind, häufig ein finanzielles Interesse daran hat, dass es nicht zu einem Wechselmodell kommt, handelt es sich hierbei in der Regel nicht um eine Entscheidung zum Wohle des Kindes. Hier haben sich die Richter deutlich über die Kindsinteressen und das Kindswohl hinweggesetzt, welches eigentlich durch den Sachverständigen deutlich formuliert wurde und ziehen sich auf abstrakte Rechtsgründe zurück. Dabei lässt das Recht den Gerichten hier sehr viel Freiheit. Insofern hat hier die Justiz versagt und ein grundsätzlich fehlerhaftes und einseitiges System (einer hat die Kinder, einer zahlt) weiter zementiert.

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Hier ist eigentlich alles gesagt. Ich habe seit 11 Jahren das alleinige Sorgerecht. Vater wurde von mir in alles eingebunden, da sein Partnerin sich SEHR für das Kind interessierte und quasi für ihn alles regelt. Ich habe das Kind aus einer wohl mal vorkommenden Überforderungssituation beim Vater gelassen und ihn vom Unterhalt befreit. Als Kind zurück sollte, da eine massive Entfremdung von Seiten des Vaters betrieben wurde, zog er vor Gericht und hat, was absolut nicht in meinen Kopf geht, im einstweiligen das ABR bekommen. Jetzt gibt es ein Sachverständigengutachten, er vereitelt den Umgang, ich soll künftig zahlen (was klasse ist mit einem Kleinkind und halber Stelle) und er wird mit Sicherheit niemals einem WM zustimmen, da er auf neue Familie machen will und ich komplett aus der Erziehungsverantwortung rausgekikkt werden soll. Das schlimme ist, selbst wenn das Gutachten zu meinen Gunsten ausfällt, wegen der besseren Erziehungsfähigkeit, kommt Kindeswill (PAS, Loyalitätskonflikt!) zur Geltung und das Kontinuitätsprinzip! Da frag ich mich doch, ob die deutsche Justiz jemals ihre Hausaufgaben gemacht hat! Mir bleibt eigentlich nur noch die Möglichkeit, mein Kind vom Vater adoptieren zu lassen, da ich eh spätestens nach Abschluss Hauptsacheverfahren zur "Personna non Grata" erklärt werde und de facto keinen Sohn mehr haben werde! Schlimm für die Kinder, die so dazu gezwungen werden, einen Elternteil aufzugeben!!!!!

Und für mich als Mutter der ABSOLUTE HORROR!

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Als Vater ist das auch der Horror!

ich bin eine Frau und Mutter . Bin der Meinung das beide Umgang haben sollten.

die Mutter von meinem Stiefkind lässt meinem Mann seinen Sohn nicht sehen. Was ein Kampf trotz gemeinsamer Sorge!

 

Es gibt auch Mütter die absolute kindeswohlgefägrdung betreiben!

und bei ihr geht's auch und Geld! 

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