Terminsgebühr auch in Verfahren ohne vorgeschriebene mündliche Verhandlung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 13.04.2011

Die Terminsgebühr für die außergerichtliche Erledigungsbesprechung hatte es in der Rechtsprechung nicht immer leicht; dies äußert sich nicht zuletzt ein der Rechtsprechung des BGH ( z. b. V ZB 170/06), wonach eine Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung nur in Verfahren entstehen könne, für die eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei. Umso erfreulicher ist es, wenn andere Gerichte auf einer dem Willen des Gesetzgebers entsprechenden Auslegung Gebührentatbestandes beharren. So hat beispielsweise das OLG München im Beschluss vom 25.3.2011 - 11 W 249/11 die von ihm vertretene, zutreffende Auffassung nochmals bekräftigt, dass selbstverständlich eine Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung auch in Verfahren entstehen kann, in denen eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist. Mit der Einführung dieses Gebührentatbestandes sollte erreicht werden, dass der Anwalt in jeder Phase des Verfahrens zu einem möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beiträgt, dafür, dass ein solcher anwaltlicher Einsatz nur in Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung honoriert werden soll, geben die Gesetzesbegründung und auch Sinn und Zweck des Gebührentatbestandes nichts her.

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So bereits Oberlandesgericht München im Beschluss vom 27.08.2010, Az. 11 WF 331/10 .

 

Daraus resultiert wohl die bisher nicht beschiedene Kostenbeschwerde

 

21.09.2010

XII ZB 458/10

ZPO § 644 a.F.; VV RVG Nr 3104; Vorbemerkung 3 Abs 3 VV RVG

Zur Frage, ob im Verfahren der einstweiligen Anordnung eine Terminsgebühr entsteht, wenn in einem Telefonat zwischen den Parteivertretern die einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreits einschließlich des einstweiligen Anordnungsverfahrens erörtert wurde. Der Klageanspruch wurde anerkannt. 

 

In Literatur und Kommentierungen wird seit einiger Zeit ein besonderes Augenmerk auf die Zuerkennung einer Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG in Eilverfahren gerichtet.

Vergleichbare Entscheidungen anderer Obergerichte sind mir gleichwohl nicht erinnerlich.

 

Gegenteiliger Ansicht ist neben anderen mit einer eingehenden Argumentation das OVG Münster:

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2010/13_E_382_10beschluss20100615.html... 

 

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,

das OLG Dresden beschäftigt sich in dem von Ihnen zitierten Beschluss mit der Frage, ob die Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG nicht grundsätzlich in Berufungsverfahren entstehen kann, weil es sich seiner Anlage nach um ein mündliches Verfahren handelt und widerspricht insoweit der Auffassung des BGH im Beschluss vom 15.03.2007 in V ZB 170/06.

 

Aus den Gründen des Beschlusses des OLG Dresden:

"Der Senat vermag der ZPO nicht zu entnehmen, dass das Berufungsverfahren erst zum mündlichen wird, wenn eine ablehnende Entscheidung des Berufungsgerichts zur Verfahrensweise nach § 522 Abs. 2 ZPO  vorliegt."

 

 

Das OLG München hingegen geht über die Entscheidung des OLG Dresden hinaus und vertritt abweichend von der Rechtsprechung des BGH die Ansicht, die Terminsgebühr könne generell in Verfahren ohne vorgeschriebene mündliche Verhandlung entstehen. Nach meinem gegenwärtigen Kenntnisstand wird diese Auffassung weder von dem OLG Dresden noch einem anderen Obergericht vertreten.

Bei dem BGH ist aktuell eine Kostenbeschwerde zu der von dem OLG Dresden vertretenen Auffassung anhängig:

 

25.03.2011

II ZB 4/11

ZPO § 522 Abs 2; Teil 3 Vorbem 3 Abs 3 VV RVG; VV RVG Nr 3104 Abs 1 Nr 1

Zur Frage, ob außergerichtliche Vergleichsgespräche in letztlich nach § 522 Abs. 2 ZPO beendeten Berufungsverfahren zum Entstehen der Terminsgebühr führen können.

Das OLG Köln schließt sich im Beschluss vom 05.10.2011 in 17 W 193/11, nrwe, der Auffassung des OLG München an.

Anders hingegen das OVG Münster im Beschluss vom 10.10.2011 in 6 E 859/11, nrwe, in einem Berufungszulassungsverfahren.

 

 Der XII. Zivilsenat hat die in #1 erwähnte Kostenbeschwerde entschieden.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=58402&pos=12&anz=602

 

Der Senat lässt in seiner Entscheidung Sympathien für die vereinzelt vertretene und in dem Beschluss umfassend dargestellte Ansicht erkennen, dass eine Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG auch dann entstehen kann, wenn für das Verfahren selbst eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben sei. Entscheiden musste der Senat den Meinungsstreit jedoch aus seiner Sicht nicht, weil die Parteien in dem von ihm zu entscheidenden Sonderfall eine mündliche Verhandlung hätten erzwingen können.

 

Für den entschiedenen Fall mag der Referentenentwurf zum 2. KostRMoG von Interesse sein, der auf S. 159 eine Änderung der Nr. 3104 VV RVG vorsieht, die auf S. 208 des Entwurfs wie folgt begründet wird:

„Fiktive“ Terminsgebühr nur, wenn der Anwalt als Bevollmächtigter eine mündliche Verhandlung erzwingen kann. Die fiktive Terminsgebühr soll konsequent auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann. Nur für diesen Fall ist eine Steuerungswirkung sinnvoll und sachgerecht.

 

Diese Begründung  bestätigt m.E. die Sichtweise, dass in Fällen einer nicht erzwingbaren mündlichen Verhandlung im Sinne der Rechtsprechung des V. Zivilsenats des BGH  keine Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG entsteht.

 

Deshalb ist m.E. auch weiterhin die in der Rechtsprechung überwiegend vertretene Auffassung naheliegend, dass die Terminsgebühr durch Vorbemerkung 3 abs. 3 VV RVG grade nicht in eine allgemeine Korrespondenzgebühr umgestaltet wird, die vor der Wahrnehmung eines (theoretisch erzwingbaren) gerichtlichen Termins vollständig abgekoppelt ist.

 

 

 

Im Sinne des Vorbeitrags vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.01.2012 in 12 OA 303/11, sowie VG Minden, Beschluss vom 08.12.2011 in 8 L 343/11.

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Der im Vorbeitrag benannte Beschluss des VG Minden wurde im Beschwerdeverfahren bestätigt - vgl. OVG Münster, Beschluss vom 28.03.2012 in 14 E 1411/11.

Umschwung in der Rechtsprechung des OVG Münster:

Beschluss vom 05.06.2013 in 19 E 228/12, nrwe http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2013/19_E_228_12_Beschluss_20130605.html:

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