EuGH: Verpflichtung zur Beachtung von Gebührenhöchstsätzen in Italien ist keine Behinderung des Marktzugangs von Rechtsanwälten

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 12.04.2011

Vermeintliche Gefahr für anwaltliche Vergütungssysteme, die auf festen Taxen aufbauen, droht auf europarechtlicher Ebene. So hat die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien eingeleitet mit der Begründung, es habe Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs deshalb zu verantworten, weil es Bestimmungen vorgesehen habe, nach denen Rechtsanwälte bei den Gebühren Obergrenzen beachten müssten.Der EuGH hat im Urteil vom 29.03.2011 - C-565/08 die Klage der Kommission abgewiesen. Im Rahmen der Begründung hat der EuGH sich auf den Standpunkt gestellt, der Kommission sei nicht gelungen nachzuweisen, dass die fragliche Regelung so gestaltet sein, dass sie den Zugang zum italienischen Markt für die in Rede stehende Dienstleistungen beeinträchtige. Die italienische Gebührenregelung zeichne sich durch eine Flexibilität aus, die offenbar eine angemessene Vergütung aller Arten von Dienstleistungen, die von Rechtsanwälten erbracht werden, erlaube. So könnten die Gebühren bei Angelegenheiten, die besonders umfangreich, komplex oder schwierig sind, bis auf das Doppelte der bei Fehlen einer Vereinbarung geltenden Gebührenhöchstsätze, bei Angelegenheiten von außergewöhnlicher Bedeutung bis auf das Vierfache dieser Sätze oder, wenn unter den vorliegenden Umständen ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung des Rechtsanwalts und den vorgesehenen Höchstgebühren bestehe, sogar darüber hinaus erhöht werden. Die Entscheidung des EuGH  dürfte auch die Stellung des bis RVG stärken, dieses lässt ja die Überschreitung der Gebührensätze nach oben grundsätzlich ohne weiteres zu.

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