Das "besondere öffentliche Interesse" an einer Strafverfolgung des ehemaligen Ministers zu Guttenberg

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 12.04.2011

Der frühere Bundesverteidigungsminister und frühere Dr. iur. zu Guttenberg ist in dieser Woche erneut  negativ in die Schlagzeilen geraten. Er ließ seinen Anwalt einer Veröffentlichung des Berichts der Universität Bayreuth widersprechen und zugleich gegen  eine (angebliche) Vorverurteilung Stellung beziehen. Mit diesem Manöver hat er allenfalls erreicht, dass sich die Öffentlcihkeit, die zwischenzeitlich von brennenderen Themen vom "Fall" zu Guttenbergs abgelenkt worden war, nun erneut dessen Doktorarbeit zuwendet. Sogar Bundeskanzlerin Merkel sah sich veranlasst, den Herrn an seine Zusage zu erinnern, die Aufklärung voranzutreiben. Man kann das Ungeschick des ehemaligen Politikers wohl nur mit einer gewissen Vernebelung seiner Realitätswahrnehmung erklären.

Eine andere - strafrechtliche - Frage ist, ob es ein "besonderes öffentliches Interesse" an einer Strafverfolgung zu Guttenbergs gibt. Und diese Frage erscheint mir der Diskussion wert, wobei ich gleich freimütig einräume, noch nicht zu einem endgültigen Schluss gekommen zu sein.

Das besondere öffentliche Interesse  ist nach § 109 UrhG erforderlich, sofern, wie es hier offenbar der Fall ist, keiner der Plagiierten Strafantrag gegen zu Guttenberg gestellt hat.

Die Tatsache, dass die Plagiatsaffäre immerhin einige Wochen lang die Nachrichtenlage in ganz Deutschalnd mitbeherrschte, scheint aus nichtjuristischer Sicht zunächst unproblematisch eine bejahende Antwort zu ermöglichen. Jedoch ist die Sache etwas komplizierter.

RiStBV Nr.86 Abs.2 Satz 1:

Ein öffentliches Interesse wird in der Regel vorliegen, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist, z.B. wegen des Ausmaßes der Rechtsverletzung, wegen der Rohheit oder Gefährlichkeit der Tat, der niedrigen Beweggründe des Täters oder der Stellung des Verletzten im öffentlichen Leben.

Speziell auf Urherberrechtsverletzungen bezogen:

261

Öffentliches Interesse an der Strafverfolgung

Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung von Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums (§ 142 Abs. 1 des Patentgesetzes, § 25 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes, § 143 Abs. 1, § 143a und § 144 Abs. 1 und 2 des Markengesetzes, § 51 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes, §§ 106 bis 108 und § 108b des Urheberrechtsgesetzes und § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photografie) wird in der Regel zu bejahen sein, wenn eine nicht nur geringfügige Schutzrechtsverletzung vorliegt. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere das Ausmaß der Schutzrechtsverletzung, der eingetretene oder drohende wirtschaftliche Schaden und die vom Täter erstrebte Bereicherung.

261 a

Besonderes öffentliches Interesse
an der Strafverfolgung

Ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung (§ 142 Abs. 4 des Patentgesetzes, § 25 Abs. 4 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 Abs. 4 des Sortenschutzgesetzes, § 143 Abs. 4 des Markengesetzes, §§ 51 Abs. 4, 65 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes, § 109 des Urheberrechtsgesetzes) wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Täter einschlägig vorbestraft ist, ein erheblicher Schaden droht oder eingetreten ist, die Tat den Verletzten in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht oder die öffentliche Sicherheit oder die Gesundheit der Verbraucher gefährdet.

Nach diesen Richtlinien, die allerdings keine Gesetzeskraft haben, wären die Voraussetzungen eines "besonderen öffentlichen Interesses" wohl kaum erfüllt. Auch nach Blick in die Kommentare kann festgestellt werden, dass das "besondere öffentliche Interesse" bislang vornehmlich bejaht wurde, wenn eine gewerbsmäßige Urheberrechtsverletzung vorlag bzw. ein hoher (wirtschaftlicher) Schaden angerichtet wurde (vgl. MüKo-Heinrich § 109 UrhG Rn. 9).

Aber in diesem Fall geht es wohl um eine "Besonderheit" in anderer Beziehung, Präzedenzfälle gibt es hier kaum - allerdings hat die StA Göttingen  im Fall Kasper das öffentliche Interesse bejaht (siehe hier - einem Blogleser danke ich für den Hinweis) . Einen Prominenz-Malus darf es hier ebenso wenig geben wie einen Prominenz-Bonus. Nicht ganz überzeugt bin ich, ob man für ein besonderes öffentliches Interesse ins Feld führen kann, dass dieser Mann sich in absehbarer Zeit möglicherweise wieder um Wählergunst für höchste politische Ämter bewerben will. Man könnte anführen, die Öffentlichkeit sei deshalb interessiert an einer Strafverfolgung, weil nur dadurch im Strengbeweisverfahren geklärt werden könne, ob der des Plagiats überführte Politiker vorsätzlich gehandelt hat.

Zudem ist die Wissenschaft, hier die Rechtswissenschaft der Universität Bayreuth, in einen zweifelhaften Ruf geraten und damit immateriell mittelschwer "beschädigt" worden. Allerdings liegt die "Reinheit der wissenschaftlichen Forschung" wohl nicht bzw. nur ganz am Rande des Schutzzwecks der Norm. Am ehesten wird man noch die generalpräventive Wirkung anführen können, die eine Strafverfolgung mit sich brächte bzw. - das Gegenteil davon, wenn dieser eklatante Fall eines (untechnisch gesprochen) "Wissenschaftsbetrugs" ohne Strafverfolgung bliebe.

 

Früherer Blogbeitrag mit Diskussion - hier.

 

 

 

 

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39 Kommentare

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In der Rechtspraxis ist das Problem allerdings, dass die Staatsanwaltschaften das besondere öffentliche Interesse eher willkürlich bejahen oder verneinen, was nicht zuletzt an der fehlenden gerichtlichen Nachprüfbarkeit liegt.

 

Wie man hört, soll aber im Fall Guttenberg noch ein Strafantrag durch einen Geschädigten gestellt werden.

Das öffentliche Interesse besteht m.E. dadurch, dass der Verdacht besteht Guttenberg habe auch Arbeiten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags verwendet ohne diese als Zitat zu kennzeichnen ( http://www.tagesschau.de/inland/guttenberg636.html ).

Dies insbesondere, da angeblich auch eine der verwendeten Arbeiten von ihm als Abgeordneter in Auftrag gegeben und somit von der öffentlichen Hand finanziert wurde

 

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Nach einer Meldung auf Spiegel Online (hier) soll jetzt doch ein Plagiatsopfer erwägen, Strafantrag zu stellen, wie auch schon Herr Stadler (#1) andeutete.

Es wäre doch sehr seltsam, wenn nur die öffentliche Anstellung des Übeltäters über die Strafverfolgung entschieide - nach dem Motto "trete ich eben zurück von meinem Ministerposten, dann bin ich keine Person des öffentlichen Lebens mehr und der Staatsanwalt kann mir nichts mehr am Zeug flicken. In zwei, drei Monaten holt mich dann die Kanzlerin/Partei wieder zurück an die steuerfinanzierten Fleischtöpfe". Ginge so etwas durch, müsste man seine Steuern zukünftig mit Bananen bezahlen...

Quote:
Ein öffentliches Interesse wird in der Regel vorliegen, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist, ...
das kann wohl kaum bestritten werden

Quote:
... wegen ... der Stellung des Verletzten im öffentlichen Leben.
da ein Großteil der Verletzten, also plagiierten Autoren, öffentlich angestellte und bezahlte Wissenschaftler sind, kann auch das bejaht werden.

Quote:
...wenn eine nicht nur geringfügige Schutzrechtsverletzung vorliegt. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere das Ausmaß der Schutzrechtsverletzung...
angesichts des Plagiat-Anteils der "Dissertation" kann man wohl kaum von geringfügig oder einem vernachlässigbaren Ausmaß sprechen. Daran hat sich wohl auch die StA Göttingen im weit weniger in den überregionalen Medien diskutierten Fall Kasper orientiert und es ist zu hoffen, dass die StA Hof nicht - aus welchen Gründen auch immer - die Latte tiefer hängt. 

 

@Mein Name, ein "öffentliches Interesse" im Sinne der RiStBV kann nicht bestritten werden, hier aber wäre ein "besonderes" erforderlich.

"insbesondere" heißt ja nicht "ausschließlich". Allgemein gilt immerhin

Quote:
255

(1) Auch die Straftaten des Nebenstrafrechts sind Zuwiderhandlungen, die ein sozialethisches Unwerturteil verdienen; sie sind deshalb nach den gleichen Grundsätzen und mit dem gleichen Nachdruck zu verfolgen wie Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Strafgesetzbuchs. ...

ist denn die Formulierung
Quote:
ein erheblicher Schaden droht
auf rein finanzielle bzw. wirtschaftliche Schäden bezogen?

@ Mein Name:

bei systematischer Auslegung:

261 enthält für das "einfache" öffentliche Interesse die Formulierung "eingetretene oder drohende wirtschaftliche Schaden "

261 a fordert für das "besondere" öffentliche Interesse darüber hinaus einen "erheblichen" Schaden.

Also könnte man schießen, dass 261 a auf 261 aufbaut, es also um einen wirtschaftlichen Schaden gehen muss. Dafür spricht auch, dass es bei den in 261 und 261 a genannten Normen um die Verletzung wirtschaftlich nutzbarer privater Schutzrechte geht.

 

Man könnte ggf. auch umgekehrt argumentieren: weil in 261 a "wirtschaftlich" fehlt, muss es kein wirtschaftlicher Schaden sein. Warum aber nach dieser Argumentation bei 106-108b der Schaden ein wirtschaftlicher sein muss (261), bei 109 UrhG keiner, erscheint mir aber nicht so ganz plausibel.

 

 

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Was ist eigentlich mit § 108a UrhG? Ich kenne mich da ja nicht aus, halte es aber durchaus für möglich, dass er für den Verkauf seiner Diss. ein Entgelt erhalten hat (Pauschale und/oder Vergütung je verkaufter Diss.)...

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Es dürfte zum Allgemeinwissen gehören, dass ein Doktortitel im beruflichen Bereich äußerst hilfreich, ja manchmal geradezu erforderlich für den beruflichen Ein- und insbesondere Aufstieg ist. Andere Bewerber ohne bleiben auf der Strecke. Das Vorweisen eines nicht gerechtfertigten, da erschlichenen Doktortitels bei einer beruflichen Bewerbung stellt eine Täuschungshandlung dar, auf die die Vermögensverfügung (Einstellung, Zahlung von Gehalt pp) beruht. Vermögensgefährdung reicht aus. Frage: Hat sich unser feiner Herr Graf von und zu (auf und davon) beruflich beworben? Falls ja, könnte ein Delikt erfüllt sein, für das es nicht des besonderen öffentlichen Interesses bedarf.

 

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Ich frage mich auch immer, wie die Staatsanwaltschaft eigentlich das Vorhandensein oder nicht Vorhandensein von öffentlichem Interesse feststellt.

Da ich noch nie davon gehört habe, dass irgendjemand je dazu befragt worden wäre, scheint es sich ja auch nur um ein Konstrukt der juristischen Willkür zu handeln.

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Guy Fawkes schrieb:

Ich frage mich auch immer, wie die Staatsanwaltschaft eigentlich das Vorhandensein oder nicht Vorhandensein von öffentlichem Interesse feststellt.

Eröffnungsposting lesen ...?

[quote=Mein Name]

Eröffnungsposting lesen ...?

[/quote

 

Habe ich.

Nicht nur, weil ich die Beiträge von Herrn Professor Müller besonders gerne lese, sondern weil mich eben auch die Frage interessiert.

Auch und gerade jenseits des Urheberrechts.

 

Trotzdem ist mir immer noch nicht klar, warum die Verfolgung einer "verwerflichen" Handlung davon abhängen soll, dass sich noch jemand anderes als der Geschädigte dafür interessiert und wenn das als wichtig erachtet wird und entsprechend oft behauptet wird, warum dann nie jemand diese Behauptung nachpüft.

Insbesondere in Fällen von falschen Gewaltvorwürfen im Dunstkreis von familienrechtlichen Auseinandersetzungen wird der Strafantrag gegen die Verläumderin in aller Regel wegen der Behauptung des mangelnden öffentlichen Interesses eingestellt, was den Missbrauch mit dem Missbrauch erst möglich und so richtig risikolos und somit attraktiv macht.

Und ich, als Teil der Öffentlichkeit habe durchaus ein Interesse an der Verfolgung dieser um sich greifenden Straftat. Bin aber nie dazu befragt worden.

Und ich vermute, alle die davon betroffen sind oder werden haben ein großes Interesse daran, daran das aufhört.

Ich halte die Falschbehauptung einer Straftat für mindestens so strafwürdig wie die Behauptete selbst. Schließlich droht dem zu Unrecht beschuldigten auch eine empfindliche Strafe.

Und niedere Beweggründe darf man dafür ja wohl auch annehmen.

Dennoch geht die Staatsanwaltschaft, ungefragt, fast immer von mangelndem öffentlichem Interesse aus und leistet diesem Verbrechen damit Vorschub.

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@14 Gerade die von Ihnen genannten Fälle haben bei Weitem nicht so gravierende Auswirkungen auf das Land und alle Menschen, wie im Fall Guttenberg. Wer jedoch schon bei einem so restriktiven Verfahren wie einer Dissertation derart massiv täuscht, dessen Glaubwürdigeit ist nicht mehr gegeben, denn wie verhält sich eine solche Person erst, bei weniger gut nachprüfbaren exekutiven Entscheidungen? Das sich dies sehr schwer gestaltet, sahen wir etwa alle an den Vorwürfen und Verdachten gegen Guttenberg als Militärminister, wo sich Untersuchungen und Ermittlungen besonders schwerfällig gestalteten. Auch konnte man beobachten, dass der Minister mehrfach keine Verantwortung übernahm, sondern diese auf andere Personen abschob. Parallelen zu den Täuschungen im Promotions-Verfahren, nach deren Aufdeckung und seinem Gesamtverhalten sind wohl nicht zufällig. Der Dr.-Titel zeichnet jedoch ordnungsgemäß und gewissenhaft Promovierte der besonderen sachlichen wissenschaften Arbeitsweise und Befähigung zur gewissenhaften und verantwortungsvollen Meinungsbildung aus, sie kommen in den Genuss eines höheren Glaubwürdigkeitsniveaus. Auch ist allgemein bekannt, dass Promovierte bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben. Zudem erzielen Menschen mit Dr.-Titel höhere Einkommen. Durch die Täuschung wurde somit die Erlangung eines Abgeordnetenmandantes und schließlich gar ein Ministerpostens wesentlich erleichtert. Dadurch erlangte eine Person, die für eine Wahl als wesentlich angenommene Charakter-Eigenschaften nicht aufweist, eine Position, die in einer Demokratie nur besonders verantwortungsvolle und glaubwürdige Bürger bekleiden dürfen. Denn gerade im Verteidigungsressort geht es um das globale und insbesondere kriegerische Verhältnis Deutschlands zu anderen Staaten, weshalb hier nur besonders glaubwürdige Personen eingesetzt werden dürfen. Ein massives Öffentliches Interesse ist folglich klarstens gegeben, wie auch alle Umfragen belegen, nicht zuletzt die unzähligen Stimmen aus der Wissenschaft.

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Ephraim schrieb:

@14 Gerade die von Ihnen genannten Fälle haben bei Weitem nicht so gravierende Auswirkungen auf das Land und alle Menschen, wie im Fall Guttenberg.

Aha! Und wie haben sie das wiederum ermittelt?

Wenn massenhaft Leute fälschlich aber straflos einer Straftat bezichtigt werden können und dass, gerade wegen dieser Straflosigkeit immer weiter um sich greift, hat das keine gravierenden Auswirkungen?

Und deswegen ist das OK?

Ist es aus ihrer Sicht immer dann OK, eine Straftat zu begehen, wenn sich, ausser dem Opfer niemand daran stört?

Kann man nach ihrer Logik auch z.B. einfach einen Obdachlosen zusammen schlagen oder töten, nur weil niemand ihn vermisst?

 

Hätten Sie auch kein Problem damit, wenn ich Sie fälschlich einer schweren Straftat bezichtigen würde und sie dafür ins Gefängnis müssten?

Ich hingegen straflos bliebe, auch wenn meine Lüge bekannt würde?

 

Hat das aus Ihrer Sicht weniger Auswirkungen, als wenn ich einen ihrer Texte zitiere?

 

Ich empfinde eine Gefängnisstrafe oder das, was mit Herrn Kachelmann gemacht wird doch etwas schwerwiegender als, das was Herr Guttenberg getan hat.

 

Und woher wissen Sie, dass Herr Guttenberg sein Amt wegen seines Dr. Titels erworben hat? Es gibt genügend Mandatsträger in der Politik ohne Titel.

Meines Wissens war es wesentlich wichtiger, dass er aus der richtigen Region von Bayern stammt, damit der Parteiinterne Regionalproporz (Quote) gewahrt bleibt.

 

Wäre eine Strafverfolgung der Beschuldigerin von Herrn Kachelmann, sofern Sich ihr Vorwurf als vorsätzlich falsch erweisen sollte, richtig weil dieser  in der Öffentlichkeit steht, aber im Falle eines Unbekannten unnötig, nur weil ohne öffentliches aufsehen ruiniert wurde?

 

Ein Rechtsverständnis vor dem es mich gruselt.

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gibt es denn den Begriff der "Guttenberg-Kultur" (<- klick!) bereits? Sollte man sich schützen lassen -- wer weiß, wer den alles noch gebraucht ...

@12: Im Fall Guttenberg wird vermutlich die Staatsanwaltschaft Hof vom Justizministerium auf dem kleinen Dienstweg darauf hingewiesen, dass kein öffentliches Interesse besteht. ;)

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I.S. schrieb:

@12: Im Fall Guttenberg wird vermutlich die Staatsanwaltschaft Hof vom Justizministerium auf dem kleinen Dienstweg darauf hingewiesen, dass kein öffentliches Interesse besteht. ;)

Genau dafür scheint dieses "Konstrukt" geschaffen worden zu sein.

 

Genauso wie die Politik auf dem kleinen Dienstweg darauf hingewiesen haben wird, dass an der Verfolgung des Missbrauchs des Missbrauchs grundsätzlich kein öffentliches Interesse besteht.

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@18 Die Einzelfälle sind schlichtweg nicht vergleichbar, es geht bei ihnen lediglich um Öffentliches Interesse. Somit wären freilich die Problemlagen beider Konstellaktionen kritisch zu untersuchen. Der Fall Gutenberg zeichnet sich jedoch dadurch aus, dass die Besetzung der Position des Verteidigungsministers mit einer verantwortungslos handelnden und täuschenden Person ein ganzes Volk, wenn nicht gar mehrere binnen kurzer Zeit in Konflikte und Kriege verwickeln kann. Da die Gefahr besteht, dass Guttenberg auch jemals wieder ein öffentliches Amt anstreben könnte, wie innerparteilich weltfremder Weise auch gefordert, ist ein besonders hohes Öffentliches Interesse unstreitig gegeben, was eine besondere Betrachtung dieses Falles rechtfertigt.

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@Ephraim, ich bleibe bei meiner Meinung, da sie nichts vorgebracht haben, dass ihr entgegensteht.

 

Ich habe den Eindruck. sie würden ein leichtes Vergehen vor Allem deswegen hart verfolgen, weil darüber in der Zeitung berichtet wird und ein schweres Verbrechen ungesühnt lassen, weil sich angeblich niemand, oder zumindest kein Staatsanwalt dafür interessiert.

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@21 Bitte ansatzweise sachlich bleiben, die von ihnen angeführten Probleme sind sicher an anderer Stelle diskussionswürdig, hier geht es jedoch um den Fall Guttenberg.

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Mag sein, daß der Fall Guttenberg das besondere Interesse der Öffentlichkeit genießt, befeuert natürlich auch durch die mediale Aufbereitung, dieses ist aber nicht deckungsgleich mit dem strafrechtlichen öffentlichen Interesse. Dies sollte jedem hier nach verständigem Lesen des Beitrages von Prof.Dr. Müller eigentlich klar sein. Den Betrugsansatz halte ich doch für sehr weit her geholt und eine gerichtliche Sanktion mangels Substanz diesbezüglich für äußerst unwahrscheinlich. Populistische Zeitverschwendung kann kein Anliegen einer gesunden Justiz sein.

Übrigens befindet in Deutschland nicht der "Kriegsminister" über den Einsatz deutscher Soldaten, sondern das Parlament. Der Verteidigungsminister hat sich lediglich um die Form des Einsatzes zu kümmern. Deshalb gibt es Ressort-Minister und eine(n) Bundeskanzler(in) mit Richtlinienkompetenz.

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@23 "Der Verteidigungsminister hat sich lediglich um die Form des Einsatzes zu kümmern." Wenn das für sie bei einer darart unglaubwürdigen Person kein Problem darstellt, hat sich eine Diskussion ohnehin bereits erübrigt.

 

Im Übrigen hat der Kriegsminister keinen unwesentlichen Einfluss in entsprechenden Kriegsnetzwerken, auch spielt er in der NATO persönlich mit. In Kombination mit einer derartigen Kanzlerin eine ganz schlechte und gefährliche Kombination.

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Hat er seinen angeblichen Titel denn in Militärtechnik erworben?

 

Gab es bisher nur promovierte "Kriegsminister"?

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@25 Er täuschte und lügte als "Volksvertreter" in öffentlich besonders präsenter Art und Weise, doch dafür kann man zu Recht keine ruhmreiche Präsenz/ Titel/ Orden bekommen und auch nicht erwarten, es sei denn beim Karneval und den Orden "Wider den tierischen Ernst", dorthin schickte er aber auch eine andere Spassnase.

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Zur "Lichtgestalt" KT sei noch bemerkt: Nachdem Herr von zu hinter durch und weg Guttenberg vor dem Skandal jedwede Position aufsuchte, die ihm den größten "Lichteinfall", sprich Popularität versprach, mit Schmacht und Pathos in der Stimme, scheint nun für Ihn das Verhaltensmuster des Versteckens hinter lichtabsorbierenden Nebelschwaden angesagt. Diese Diskrepanz muss jedem selbst noch so fanatischen Fan aufgefallen sein.

Man darf erraten warum: Nicht nur wegen dem zu erwartenden, vernichtenden Urteil über seine Dissertation seitens seiner Uni...

 

Vor näherer Betrachtung zu Verbergen wären da noch die vielfältigen, langjährigen und engen Kontakte zur US-amerikanischen Elite der Hochfinanz und -politik. Von denen er politisch aufgebaut und gepusht worden ist. Zu nennen ist da das "Aspen-Institut" oder die "Atlantik-Brücke", um nur die wichtigsten auch hierzulande präsenten zu nennen.

 

Angeblich erhielt zu Zeiten seiner Ministerämter die Bundeskanzlerin regelmäßige und von KT freiwillig verfasste schriftliche Berichte von diesen seinen Reisen und Kontakten in die USA.
Was ist da dran, wie umfangreich waren sie, was da wohl drin stand?? - Wäre nicht schlecht, hier mal etwas investigatives Licht ins Dunkel zu schicken was "Mutti" in diesen doch etwas ungewöhnlichen Aufenthaltsberichten so alles gelesen hat...

 

Dabei geht es keineswegs um irgend welche Aversionen gegen wen auch immer, sondern lediglich um den Schutz unserer Demokratie und max. Transparenz und Öffentlichkeit der Grundlagen und Ursachen für politische Entscheidungen in unserem Land.

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Hej, Georg und Guy, komt einal langsam zu eigentlichen Thema zurück. Ihr seid davon schon recht weit entfernt.

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Ra Stroecker, das finde ich teils garnicht, da Georg die Hintergründe des Öffentlichen Interesses aus einer für alle Bürger nicht unbedeutenden Perspektive beleuchtete.

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Für einen politischen Meinungsaustausch scheint mir dies hier allerdings die falsche Plattform zu sein. Insofern gebe ich RA Stroecker durchaus recht, das Sachthema wir durch diese Beiträge nicht wirklich voran gebracht.

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Es hat sich jedoch schon oft als sehr hilfreich erwiesen, wenn Juristen fern der isoliert-schematischen Subsumtionsdenke, die vielleicht irgendwann auch der Subsumtionsautomat leisten wird, vielmehr rechtspolitische, staatspraktische, soziologische oder sonstige weiterreichende Überlegungen anstellen, etwa um die Gesetzgebung zu optimieren, hier auch um deren tatsächliche Grundlagen zu analysieren.

 

Das Öffentliche Interesse ist im Fall Guttenberg unfraglich gegeben. Nicht nur, dass er durch sein unwissenschaftliches Täuschen das Wissenschafts- und Promotionssystem insgesamt fundamental in Frage stellt und ad absurdum führt, wird vielmehr durch das hemmungslose Aneignen fremder Gedanken in der Gesamt-kopier-arbeit ohne Verweis auf die Fremdurheberschaften auch das Urheberrecht ansich seiner Grundlage entzogen.

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@Guy Fawkes # 14 und #18

Der Tatbestand der falschen Verdächtigung ist weder ein Antragsdelikt noch ist ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung erforderlich, um zu verfolgen.  Ein Verfahren wegen falscher Verdächtigung kann also nicht mangels (besonderen) öffenlichen Interesses eingestellt werden (bzw. mit dieser Begründung eine Strafverfolgung unterbleiben).

Es ist ein reines Offizialdelikt. Ihr Vergleich hinkt also etwas.

 

Ggf. verwechseln Sie auch nur die falsche Verdächtigung (jemand wird bei Polizei/Staatsanwaltschaft/sonstige Ermittlungsbehörde wie z.B. Zoll fälschlich "hingehängt") mit der Verleumdung/üblen Nachrede (nicht gegenüber Ermittlungsbehörden) bzw. wird aus Ihrem Beitrag nicht so ganz klar, ob Sie nun das Eine oder das Andere meinen.

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Nein, das verwechsle ich keineswegs.

 

Der Missbrauch mit dem Missbrauc funktioniert aber so reibungs-und risikolos, dass das als Tipp schon Eingang in so manchen Scheidungsratgeber gefunden hat.

 

Wobei natürlich schon die reine Verleumdung auch ohne Anzeige bestens funktioniert wenn, eine Frau einfach die Polizei ruft, um ihren unerwünschten Ehemann aus der eigenen Wohnung werfen zu lassen.

Auch dagegen gibt es praktisch keine Gegenwehr.

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Nun ist es wieder soweit. Die Tonabnehmernadel ist auf der Fawkes´schen Schallplatte wieder in die familienrechtliche Rille gelangt, in dem der Missbrauch der strafrechtlichen Normen für eine günstigere Position im familienrechtlichen Verfahren beklagt wird.

Hier geht es um die Problematik des "besonderen" öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung der Umstände im Zusammenhang mit den Plagiatsvorwürfen von KTvuzG. Der in Göttingen ermittelte Plagiatsfall erscheint in diesem Zusammenhang von größerer Bedeutung. Oder gab es in diesem Fall einen Strafantrag?  

  

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ra.ströcker schrieb:
Der in Göttingen ermittelte Plagiatsfall erscheint in diesem Zusammenhang von größerer Bedeutung. Oder gab es in diesem Fall einen Strafantrag? 
einfach mal die Links im Eröffnungspost anklicken oder den "ist das denn so schlimm"-Originalthread überfliegen...

aber bitte sehr, für Eilige:

http://www.lz.de/lokales/kreis_lippe/4254336_Parallelen_zu_Guttenberg_An...

http://www.nw-news.de/owl/3341432_Eine_Doktorarbeit_als_Flickenteppich.html - Zitat: »Die Dissertation stelle sich "auf etlichen Seiten als Flickenteppich aus den Texten anderer Autoren dar", die nicht kenntlich gemacht worden seien, sagte gestern der Göttinger Oberstaatsanwalt Hans-Hugo Heimgärtner. Seriosität sei in der Wissenschaft "ein hohes Gut", deshalb könne man so etwas "nicht durchgehen lassen" und habe das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.«

Und nun die Quizfrage: ist Seriosität in der Wissenschaft auch in Bayern, respektive Oberfranken ebenfalls ein "hohes Gut" - oder schafft es die bayerische Justiz wieder einmal, sich bis auf die Knochen zu blamieren und darüber hinaus den alten Spezlwirtschafts-Amigo-Geruch aufleben zu lassen und den Ruf Bayerns als unverbesserliches Filzbiotop zu festigen?

Ich habe nur auf den freundlichen Hinweis von Klabauter reagiert und ihre Platte hat zwischen der Rille #34 und #35 offenbar auch einen Sprung. :)

Nichts für ungut.

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Der Freiherr hat sich wohl doch noch dazu durchgerungen, wenige Stunden vor Ablauf der Frist ein Fax an die Uni Bayreuth zu schicken mit dem überraschenden Inhalt, das Ganze sei ein "Missverständnis" gewesen. Der Bericht selbst soll Mitte Mai veröffentlicht werden.

Von der StA Hof gibt's offensichtlich nichts Neues..

hach wie schön - über solch ein Fundstück stolpert man nicht alle Tage ... ganz großes Kompliment an die Redaktion der heute show!

http://www.nordbayerischer-kurier.de/nachrichten/1307197/details_8.htm

da scheint ein "Lügenbaron" ungevorstraft davonzukommen:

 

"Voraussichtlich weder Strafbefehl noch Anklage gegen Guttenberg

... Wegen des Verstoßes gegen das Urheberrecht dürfte zwar, so erfuhr die Zeitung aus mit dem Ermittlungsverfahren beteiligten Kreisen, der notwendige Schuldvorwurf gegeben sein, zu einer Bestrafung komme es aber nicht. Gesprochen wird derzeit offenbar noch unter anderem auch über eine Zahlung an eine soziale oder gesellschaftspolitische Einrichtung.

Bereits im Sommer habe zu Guttenberg, dem Bericht zufolge, gegenüber Gesprächspartnern erklärt, man habe sich mit den Behörden prinzipiell "geeinigt" und am Ende würde es für ihn "sehr gut ausgehen". Bei einer Einstellung des Verfahrens ohne Anklage oder Strafbefehl gilt zu Guttenberg, der sich derzeit in den USA aufhält, als nicht vorbestraft."

Die CSU-Spezln in der ach so hochgrühmten bayerischen Justiz stellen vermutlich schon den Sekt kalt ...

Prost!

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