Eltern können kommunizieren - Keine Anwaltsbeiordnung

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 06.04.2011

Die Ehe der Beteiligten war im März 2010 geschieden worden. Die elterliche Sorge für das eine gemeinsame Kind übertrug das FamGericht auf den Vater, da eine gemeinsame Kommunikation der Kindeseltern nicht möglich sei und weil sie nicht in der Lage seien, gemeinsam Entscheidungen für ihr Kind zu treffen, wobei der elterliche Konflikt unstreitig war. Die Beschwerde der Mutter blieb erfolglos.

 

Mit ihrem am 30. November 2010 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag begehrt die Kindesmutter die Änderung der Sorgerechtsentscheidung dahingehend, dass die elterliche Sorge wieder auf beide Elternteile gemeinsam übertragen wird. Sie macht geltend, dass die Beteiligten inzwischen wieder relativ problemfrei kommunizieren würden.

Verfahrenskostenhilfe ja, aber keine Beiordnung eines Rechtsanwaltes, meint dazu das OLG Celle

Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, die im Streitfall weder vorgetragen noch ersichtlich sind, kann in derartigen Fällen nicht von einer die Anwaltsbeiordnung rechtfertigenden Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage ausgegangen werden. Entweder es stellt sich im Erörterungstermin heraus, dass der andere Elternteil der zukünftigen Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zustimmt, so dass dem Antrag in entsprechender Anwendung des § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB stattzugeben sein dürfte; oder das Amtsgericht hat - bei fehlender Zustimmung des anderen Elternteils - die Kooperationsfähigkeit der Eltern zu überprüfen, wobei es insoweit mehr auf tatsächliche Erziehungsfragen als auf Rechtsfragen ankommt.

Eine Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ergibt sich im letzteren Fall nicht schon aus der Tatsache, dass die Beteiligten entgegengesetzte Ziele verfolgen. Meinungsverschiedenheiten der Kindeseltern und der Streit der Eltern darüber, ob sie in der Lage sind, die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben, sind in Verfahren nach § 1671 BGB, für die der Gesetzgeber bewusst keinen Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 FamFGvorgesehen hat, die Regel.

OLG Celle v.17.03.2011 - 10 WF 76/11

 

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