Keine Berücksichtigung von Geldstrafen bei VKH-Berechnung

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 05.04.2011

Die Ehefrau verlangte Trennungsunterhalt. Er wollte sich dagegen gerichtlich wehren und beantragte dafür Verfahrenskostenhilfe.

Zur gleichen Zeit musste er wegen einer Straftat eine Geldstrafe (in Raten) an die Staatsanwaltschaft zahlen.

Können die Raten für die Geldstrafe bei der Berechnung der Raten für die Verfahrenskostenhilfe berücksichtigt werden?

Nein, sagt der BGH.

Es ist grundsätzlich nicht angemessen, die auf eine Geldstrafe zu zahlende Rate bei der Einkommensermittlung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen. Allerdings darf dem Bedürftigen der Zugang zu den Gerichten nicht verwehrt werden. Ebenso muss ausgeschlossen sein, dass die Nichtberücksichtigung dieser Rate dazu führt, dass der Bedürftige Gefahr läuft, eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten zu müssen. Dem wird indes mit den Vorschriften des § 42 StGB iVm § 459 a StPO Rechnung getragen. Danach kann der Bedürftige bei der Strafvollstreckungsbehörde Zahlungserleichterungen bis hin zu einer Stundung beantragen.

Die Berücksichtigung einer Geldstrafe bei der Einkommensermittlung führt jedenfalls in denjenigen Fällen zu unangemessenen Ergebnissen im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO, in denen der Bedürftige dadurch im Ergebnis Prozesskosten ersparte und damit letztlich die Staatskasse für seine Geldstrafe bzw. einen Teil hiervon aufkäme. Ein solches Ergebnis wäre mit Sinn und Zweck der Geldstrafe nicht vereinbar und kann daher auch nicht prozesskostenhilferechtlich angemessen sein.

BGH v. 12.01.2011 - XII ZB 181/10

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