Die Einigungsgebühr entsteht nicht alleine
von , veröffentlicht am 26.03.2011Eine Einigung ensteht nicht von selbst - zumindest geht eine anwaltliche Beratungs- oder Geschäftstätigkeit oder sogar die Tätigkeit des Anwalts im gerichtlichen Verfahren voraus. Der Auffassung eines Instanzgerichts, die anwaltliche Vorbereitung einer Einigung gehöre gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 RVG zu den Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten hat das OLG Schleswig im Urteil vom 02.02.2011, 11 U68/10 eine eindeutige, zutreffende Absage erteilt.
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