Vorerst keine Entscheidung des EuGH zur Vereinbarkeit der Haushaltsbefristung mit EU-Recht

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 22.03.2011

Vor kurzem ist an dieser Stelle über ein Vorabentscheidungsersuchen des Siebten Senats des BAG zur Vereinbarkeit der sog. Haushaltsbefristung gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG mit EU-Recht berichtet worden (Beschluss vom 27.10.2010 - 7 AZR 485/09 (A) - Blog Beitrag vom 28.10.2010). Klärungsbedürftig erschien dem BAG insbesondere, ob die mit diesem Befristungsgrund einhergehende Privilegierung des öffentlichen Dienstes gegenüber der Privatwirtschaft unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes mit der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Richtlinie 1999/70/EG) vereinbar ist. Wie das BAG jetzt in einer Pressemitteilung (Nr. 19/11) bekannt gibt, hat sich das Vorabentscheidungsersuchen inzwischen erledigt. Die Klägerin und das beklagte Land hätten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Siebte Senat habe daher nur noch über die Kosten zu entscheiden gehabt. Er habe diese gegeneinander aufgehoben, weil der Ausgang des Rechtsstreits zum Zeitpunkt seiner Erledigung völlig offen gewesen sei. Damit bleibt das Schicksal der Haushaltsbefristung so lange weiter in der Schwebe bis der Siebte Senat – womit zu rechnen ist - eine erneute Vorlage an den EuGH adressieren wird. Die öffentlichen Arbeitgeber sollten vor diesem Hintergrund nach Möglichkeit auf andere Befristungsgründe ausweichen. Die Bundesagentur für Arbeit kann sich nach neuester Rechtsprechung ohnehin nicht mehr auf die Haushaltsbefristung berufen, da diese nach verfassungskonformer Auslegung ausscheidet, wenn das den Haushaltsplan aufstellende Organ und der Arbeitgeber identisch sind (vgl. Urteil vom 8.3.2011 – 7 AZR 728/09, Pressemitteilung Nr. 17/11, Blog-Beitrag vom 10.3.2011).

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