Der tote Vater und die Kosten
von , veröffentlicht am 22.03.2011
Noch vor der Feststellung der Vaterschaft war der potentielle Vater des Kindes verstorben. Das Kind betrieb die postmortale Vaterschaftsfeststellung. Unter Einbeziehung der Großmutter väterlicherseits und eines Bruders des Verstorbenen in das Sachverständigengutachten stellte sich der Verstorbene tatsächlich als der Vater des Kindes heraus..
Wer hat nun die Kosten des Verfahrens zu tragen?
Das Amtsgericht meinte die Kindesmutter, die Großmutter väterlicherseits und der Bruder des Verstorbenen als Gesamtschuldner (!).
Dem widersprach das OLG Stuttgart und führte aus, es entspreche in der Regel nicht billigem Ermessen, im Falle einer erfolgreichen Vaterschaftsfeststellung der beteiligten Mutter Gerichtskosten aufzuerlegen.
Kostenentscheidung daher:
Von der Erhebung der im ersten Rechtszug entstandenen Gerichtskosten wird abgesehen.
Im Übrigen trägt jeder Beteiligte die ihm entstandenen notwendigen Auslagen selbst.
OLG Stuttgart v. 1.3.2011 - 11 UF 286/10
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5 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenrw kommentiert am Permanenter Link
Ich hätte die Kosten dem Gesamtrechtsnachfolger des Vaters auferlegt.
Falbala146 kommentiert am Permanenter Link
Das ist ja interessant. Ist das irgendwo geregelt, dass das Gericht auch auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichten kann, oder war da der Richter kreativ?
Hans-Otto Burschel kommentiert am Permanenter Link
81 I 2 FamFG
Falbala146 kommentiert am Permanenter Link
Ah... vielen Dank für die Info...
Gabriele Bienemann kommentiert am Permanenter Link