Doktortitel ermöglicht 500 Euro Geldbuße...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.03.2011
Rechtsgebiete: FahrverbotDr.Verkehrsrecht|2951 Aufrufe

...na ja, ganz so ist OLG Köln: Beschluss vom 04.03.2011 - III-1 RBs 42/11, 1 RBs 42/11 nicht zu verstehen. Das AG hatte in dem Fall vom eigentlich erforderlichen Regelfahrverbot wegen Rotlichtverstoßes abgesehen, weil der Verteidiger dies angeregt hatte und der Betroffene nur eine Voreintragung (Geschwindigkeitsverstoß) hatte. Dass er nun unter Anwendung von § 4 Abs. 4 BKatV 500 Euro zahlen sollte, gefiel dem Betroffenen dann aber doch nicht:


"...Dass das Amtsgericht trotz Vorliegens eines Regelfalles von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen hat, begründet keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen.

Die vorgenommene Erhöhung der Regelfallgeldbuße begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken.

Es ist auch ausnahmsweise unschädlich, dass das Amtsgericht trotz der nicht geringfügigen Höhe der Geldbuße keine näheren Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen getroffen hat. Im Hinblick darauf, dass sich der Betroffene auch zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht eingelassen hat, sowie auf seinen akademischen Grad (Doktortitel), sein Alter (Jahrgang …, =mittleres Alter) und die Fahrzeugmarke des von ihm gesteuerten Fahrzeugs (Mercedes) durfte das Tatgericht von zumindest durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffene ausgehen. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde im Übrigen auch nicht..."

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