Weiß am Ende

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 15.03.2011

Bei der Beurteilung von sog. farbwahlklauseln zu Schönheitsreparaturen hatte der BGH u.a. darauf abgestellt, dass die Klausel nur für die Schlussrenovierung gelten sollte (BGH v. 18.6.2008 – VIII ZR 224/07, NJW 2008, 2499). Hier sollte das Interesse des Vermieters überwiegen, die Mieteinheit in einem Dekorationszustand zurück zu erhalten, der ihn an der Weitervermietung nicht hindert.

Dennoch benachteiligt eine Klausel den Mieter unangemessen, wenn sie ihm vorgibt, dass bei Auszug die Decken, Fenster und Türen weiß gestrichen sein müssen (BGH v. 14.12.2010 - VIII ZR 198/10, NZM 2011, 150). Das vorrangige Interesse des Vermieters erfordere, dass er die Räume in einem Zustand zurück bekommt, der dem Geschmack eines größeren Interessentenkreises entsprichtund eine rasche Witervermietung ermögliche. Dazu würden auch dezente Farbtöne ausreichen und sei weiß als Farbe nicht unbedingt erforderlich.

Damit ist klar: jede Form von Farbvorgabe ist in AGB unwirksam. Für die Gewerberaummiete kann es keinen Unterschied geben. Auch hier wird sich der größere Interessentenkreis mit dezenten Farben zufrieden geben. Wie der Vermieter seine Räume anbieten will, ist unerheblich. Der Mieter könnte ja schon während der Mietzeit in der Anwendung seines Geschmacks (auf dezente Farben) eingeschränkt sein.

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1 Kommentar

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Hallo,

 

ich hätte mal generell eine Frage zur Kündigung bzgl. Wohnraum. Zwar sieht es das Recht vor, dass der Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben anzugeben ist, aber ist die Folge der Nichtangabe die Unwirksamkeit der Kündigung oder bestehen nur Probleme bzgl. der Prozessführung?

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