Haushaltsbefristungen bei der Bundesagentur für Arbeit sind unwirksam

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 10.03.2011

Die Bundesagentur für Arbeit hat vor dem BAG erneut eine herbe Niederlage einstecken müssen. Die Arbeitsagentur kann sich nach einem heute bekannt gewordenen Urteil für ihre zahlreichen befristeten Stellen nicht auf die sog. Haushaltsbefristung berufen (Urteil vom 8.3.2011 – 7 AZR 728/09, Pressemitteilung Nr. 17/11). Dieses Urteil dürfte mehrere tausend Mitarbeiter der Bundesagentur betreffen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Damit eröffnet der Gesetzgeber für den öffentlichen Dienst eine Möglichkeit zur Befristung von Arbeitsverhältnissen, die der Privatwirtschaft nicht zur Verfügung steht. Die damit verbundene Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer in ihrem von Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Bestandsschutz ist – so das BAG – dann nicht mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn das den Haushaltsplan aufstellende Organ und der Arbeitgeber identisch sind. Das sei bei der Bundesagentur für Arbeit der Fall. Ihr Vorstand stelle den Haushaltsplan auf und vertrete zugleich die Bundesagentur als Arbeitgeber. Bei Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG könne er daher durch die Ausgestaltung des Haushaltsplans den Sachgrund für die Befristung der von ihm geschlossenen Arbeitsverträge selbst schaffen. Für eine solche Privilegierung der Bundesagentur für Arbeit in ihrer Doppelrolle als Haushaltsplangeber und Arbeitgeber gäbe es keine hinreichende sachliche Rechtfertigung. Schon im März 2010 hatte das BAG befristete Verträge bei der Arbeitsagentur aus dem Jahr 2005 für rechtswidrig erklärt. Vor einem Jahr hatten die Bundesrichter ihre Entscheidung aber noch anders begründet. Damals erklärten sie eine Haushaltsbefristung nur dann für zulässig, wenn auch der Zweck befristeter Verträge festgesetzt sei. Im übrigen ist das Schicksal der Haushaltsbefristung ohnehin unsicher. Das BAG hat dem EuGH vor kurzem die Frage vorgelegt, ob die darin Ausdruck kommende Privilegierung des öffentlichen Dienstes gegenüber der Privatwirtschaft mit Unionsrecht vereinbar ist (vgl. hierzu den Blog-Beitrag vom 28.10.2010).

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen