Faires Verfahren auch bei Verfahrenskostenhilfebewilligung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 05.03.2011

Die Mühlen der Justiz mahlen bisweilen langsam, unter anderem auch dann, wenn es um die Entscheidung über einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe mit Anwaltsbeiordnung geht. Besonders unerquicklich wird die Situation, wenn ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nebst Anwaltsbeiordnung gestellt wurde, die erforderlichen Unterlagen eingereicht sind, der Erörterungs- bzw. Verhandlungstermin herannaht und über den Antrag gleichwohl noch nicht entschieden ist. Das OLG Celle hat im Beschluss vom 18.02.2011- 10 WF 53/11 – in diesem Zusammenhang an den Grundsatz des fairen Verfahrens erinnert. Auch soweit die Voraussetzungen nach § 78 Abs. 2 FamFG für eine Anwaltsbeiordnung an sich nicht vorliegen, hat diese bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Rücksicht auf das Gebot eines fairen Verfahrens dennoch regelmäßig zu erfolgen, wenn das Gericht vor dem unter der Beteiligung des Rechtsanwalts stattfindenden Anhörungstermin weder über die rechtzeitig bewilligungsreif nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe einschließlich Beiordnung entschieden noch auf das Bestehen von Bedenken gegen eine Anwaltsbeiordnung hingewiesen hat. 

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