BAG: Muss ein Moslem Regale mit alkoholischen Getränken auffüllen?

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 24.02.2011

Ende Dezember hatte ich in diesem Blog bereits angekündigt, dass das BAG über die Arbeitsverweigerung eines Moslems aus Gewissensgründen wird entscheiden müssen. Der Mann ist als Ladenhilfe in einem Supermarkt angestellt und weigert sich, Regale mit alkoholischen Getränken aufzufüllen. Der Koran verbiete ihm jeden Umgang mit Alkohol. Die Kündigung der Arbeitgeberin war vom Arbeitsgericht und vom LAG bestätigt worden. Das BAG hat auf die Revision des Klägers das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen (BAG vom 24.02.2011 - 2 AZR 636/09):

Kündigung ist nur rechtmäßig, wenn für die Arbeitgeberin keine zumutbare Möglichkeit besteht, denn Mann so zu beschäftigen, dass er nicht in Gewissensnot gerät

Das LAG müsse aufklären, welche Tätigkeiten genau der Mann aus Gewissensgründen nicht ausüben könne und ob es dementsprechend eine Möglichkeit für die Arbeitgeberin gibt, ihn so einzusetzen, dass er diesen Konflikten nicht ausgesetzt ist. Die Pressemitteilung des BAG im Wortlaut:

Weigert sich ein Arbeitnehmer aus religiösen Gründen, eine Arbeitsaufgabe zu erfüllen, zu der er sich vertraglich verpflichtet hat, kann dies eine Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen. Voraussetzung ist, dass keine naheliegenden anderen Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen. Ein als "Ladenhilfe" in einem Einzelhandelsmarkt beschäftigter Arbeitnehmer muss mit der Zuweisung von Arbeitsaufgaben rechnen, die den Umgang mit Alkoholika erfordern. Macht er geltend, aus religiösen Gründen an der Ausübung vertraglich geschuldeter Tätigkeiten gehindert zu sein, muss er dem Arbeitgeber mitteilen, worin genau die religiösen Gründe bestehen, und aufzeigen, an welchen Tätigkeiten er sich gehindert sieht. Besteht für den Arbeitgeber im Rahmen der von ihm zu bestimmenden betrieblichen Organisation die Möglichkeit einer vertragsgemäßen Beschäftigung, die den religionsbedingten Einschränkungen Rechnung trägt, muss er dem Arbeitnehmer diese Tätigkeit zuweisen.

In Anwendung dieser Grundsätze hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben, die die - ordentliche - Kündigung eines Arbeitsverhältnisses für wirksam erachtet hat. Der Kläger ist gläubiger Moslem. Er war seit 1994 als Mitarbeiter eines großen Warenhauses tätig. Seit dem Jahr 2003 wurde er als "Ladenhilfe" beschäftigt. Im Februar 2008 weigerte er sich, im Getränkebereich zu arbeiten. Er berief sich auf seinen Glauben, der ihm jegliche Mitwirkung bei der Verbreitung von Alkoholika verbiete. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis.

Die Revision des Klägers führte zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Ob die Weigerung des Klägers, in der Getränkeabteilung zu arbeiten, der Beklagten einen Grund zur Kündigung gab, steht noch nicht fest und bedarf der weiteren Sachaufklärung. Den Darlegungen des Klägers lässt sich nicht hinreichend deutlich entnehmen, welche Tätigkeiten ihm seine religiöse Überzeugung verbietet. Dementsprechend kann auch nicht abschließend beurteilt werden, ob es der Beklagten möglich war, dem Kläger eine andere Arbeit zu übertragen.

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15 Kommentare

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@ yah bluez:

Darauf, was im Koran steht, kommt es nach meiner Meinung nicht an. Es ist nicht Aufgabe der (weltlichen) Gerichte, darüber zu urteilen, welche Ge- und Verbote eine Religion beinhaltet. Entscheidend ist allein, dass der Mann durch die zugewiesene Tätigkeit in ernste Gewissenskonflikte gerät. Das muss er aber desto substantiierter vortragen, je mehr er mit seiner Überzeugung alleine steht.

@ Wolfgang Weinbrecht:

So ist das halt im Steuerrecht. Egal, ob Ihr Gewissen Bundeswehreinsätze in Afghanistan, den Bau unterirdischer Bahnhöfe oder den Transport von Atommüll nach Gorleben verbietet: Steuern müssen Sie zahlen.

Aber an dem Kommentar von Wolfgang Weinbrecht kann man doch sehr schön erkennen, dass hier im Lande eben mit zweierlei Maß gemessen wird.

Ich denke jedoch, wenn ich einen Arbeitsstelle antrete, dann muss in vollem Umfange den mir auferlegten Pflichten nachkommen. Ich kann mich als Nichtraucher doch auch nicht weigern, in unserem Markt die Zigaretten aufzufüllen . . .

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@The Hunter: Es geht  um Relegion. Nichtraucher sein ist m.E. keine Relegion und nich tmit relegiöser Ausübung verbunden - bei manchen zumindest :-).

@ andere: Zum Beibringungsgrundsatz gehört m.E. auch, dass der Kläger darlegen und beweisen bzw. das Tatsachen-Gericht überzeugen muss, dass er aus religösen Gründen an der Verbreitung alkoholischer Getränke nicht mitwirken darf. Der Arbeitgeber könnte doch entgegenhalten, derartige Vorschriften finden sich nicht niedergeschrieben. Oder reicht die bloße Behauptung aus, dies sei relegiös verboten? Meine Religion verbietet mir vielleicht einmal, Steuern zu bezahlen :-)

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@the Hunter Das ist auch eines der Kriterien die der BAG bei der Abwägung der Gewissensfreiheit des Arbeitnehmers gegenüber der Berufsfreiheit des Arbeitgebers anwendet. Nur rechtfertigt das allein noch keine Kündigung. Der können wie auch das BAG hier betont, alternative Beschäftigungsmöglichkeiten entgegen stehen.

Wenn sich substantiiert vortragen lässt, dass man als Nichtraucher keine Zigaretten auffüllen kann, dann kann man sich für die Zukunft von dieser Aufgabe befreien lassen...sofern man genauso gut anders beschäftigt werden kann.

Außerdem war im vorliegenden Fall soweit ich mich recht erinnere, der Angestellte zunächst in der zugehörigen Waschstraße der Beklagten beschäftigt, um nach deren Schließung im Getränkemarkt, gefolgt von der Frischeabteilung, gefolgt von erneut dem Getränkemarkt beschäftigt zu werden.

Mein größtes Problem hab ich eher mit der Tatsache, dass der Arbeitnehmer zuvor bereits alkoholische Getränke ohne Murren ins Regal geräumt hat.

 

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Genau das ist es: es geht um Religion. Und im Koran finden Sie keine Stelle, wonach es verboten ist, mit Alkohol umzugehen. Lediglich der Genuss von Alkohol ist dem gläubigen Moslem untersagt.

Es gibt doch auch Alkohol für medizinische Zwecke. Dann darf der zum Beispiel auch nicht zum Einreiben (Beispiel Franzbranntwein) genutzt werden.

Ich finde diese ganze Sache äußerst fragwürdig. Meine Religion verbietet mir auch, kriegerische Einsätze zu stützen, wenn ich die 10 Gebote richtig lese . . .

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@DerNachleser die Gewissensfreiheit bezieht sich nicht auf die Religionsfreiheit allein, die ursprünglichen BAG-Urteile zum Thema betrafen zum Beispiel einem pazifistischen Drucker, der sich weigerte Werbeprospekte für kriegsverherrlichenden Bücher zu drucken oder einem Arzt, der nicht zur Erforschung von Mitteln beitragen wollte, die einen Atomkrieg rechtfertigen könnten.

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@ Rolfs

Na, ja. Darlegen kann man eine religiöse Überzeugung bei genügender Kreativität so individuell, dass sie nur noch auf den Leblingsarbeitsplatz passt. Widerlegen kann man dass nicht, aber mit Nichtwissen bestreiten müsste doch zulässig sein und zu der Frage führen, wie man eine religiöse Überzeugung und eine darauf basierenden Gewissenskonflikt beweisen soll. Denn einfach "glauben" dürfen zwar die Parteien, aber bei Bestreiten nicht das Gericht einfach so einer Partei. Natürlich kann man eine innere Überzeugung ebensowenig beweisen wie den Gegenbeweis führen, so dass der schwarze Peter beim Beweispflichtigen bleiben müsste. Aber in der Praxis scheint das bei Glaubensfragen etwas anders zu laufen.

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1. Ich finde es richtig, dass Menschen die aufgrund inbrünstiger Gewissens- Religionsüberzeugung eine bestimmte Tätigkeit nicht ausführen können dies nicht müssen.

 

2. Auch finde ich richtig, dass in solchen Fällen der Arbeitgeber zu erst schauen muss, ob es eine Alternative beschäftigung für den Arbeitnehmer gibt, wenn die Beschäftigung auf die sich der AN beworben hat dies hergibt. Bewerbe ich mich in einem Spirituosenladen als Verkäufer ist es meines erachtens nicht statthaft dem ArG aufzulasten eine sinnvolle Beschäftigung für den AN zu suchen.

 

3. Ich finde es falsch Widersprüche im Sachvortrag des Klägers (hier des AN), zu übergehen. Wenn der AN vorträgt, "Der Koran verbietet mir mit Alkohol umzugehen", obwohl grade das nicht der Fall ist, dann ist, sofern der Beklagte das vorträgt es Sache des Gerichtes die prozessuale Wahrheit derart zu finden, was denn nun im Koran steht. Klar ist, dass wie Prof. Dr. Rolfs sagt, die Parteien dafür zuständig sind diese Wahrheit zu schildern, nicht das Gericht. Im Übrigen geht es beim Koran ja auch nicht um Auslegung sondern um wortwörtliches Verständnis, schließlich handelt es sich beim Koran ja um das "Wort Gottes".

 

4. Persönliche Einschätzung: Vorliegend glaube ich (ich weiß es aber nicht!), dass der AN sich dem Islam unterordnet und einfach seinen eigenen Glauben nicht kennt. In diesemfall ist es Ignoranz und nicht Religionsfreiheit, was hier im Mittelpunkt steht. Sodann schließe ich mich dem AG und dem LAG an.

Für den anderen Fall, dass unabhängig davon der AN einfach nicht mit Alkohol umgehen kann, aus Gewissensgründen, pflichte ich dem BAG insoweit bei, als der AN dies glaubhaft machen kann.

Megael schrieb:

3. Ich finde es falsch Widersprüche im Sachvortrag des Klägers (hier des AN), zu übergehen. Wenn der AN vorträgt, "Der Koran verbietet mir mit Alkohol umzugehen", obwohl grade das nicht der Fall ist, dann ist, sofern der Beklagte das vorträgt es Sache des Gerichtes die prozessuale Wahrheit derart zu finden, was denn nun im Koran steht. Klar ist, dass wie Prof. Dr. Rolfs sagt, die Parteien dafür zuständig sind diese Wahrheit zu schildern, nicht das Gericht. Im Übrigen geht es beim Koran ja auch nicht um Auslegung sondern um wortwörtliches Verständnis, schließlich handelt es sich beim Koran ja um das "Wort Gottes".

 

4. Persönliche Einschätzung: Vorliegend glaube ich (ich weiß es aber nicht!), dass der AN sich dem Islam unterordnet und einfach seinen eigenen Glauben nicht kennt. In diesemfall ist es Ignoranz und nicht Religionsfreiheit, was hier im Mittelpunkt steht. Sodann schließe ich mich dem AG und dem LAG an.

Für den anderen Fall, dass unabhängig davon der AN einfach nicht mit Alkohol umgehen kann, aus Gewissensgründen, pflichte ich dem BAG insoweit bei, als der AN dies glaubhaft machen kann.

 

Entschuldigung, aber was sie da behaupten ist leider grober Unfug.

Der Koran ist keineswegs wortwörtlich aufzufassen, genausowenig  wie die Bibel. Eine der bedeutensten Wissenschaften des Islams ist die Tafsīr, die sich allein mit der Exegese des Korans beschäftigt.

Gerade zum Thema Alkohol gibt es unterschiedliche Interpretationen der Koranverse, auch solche die von einem vollständigen Verbot des Umgangs mit Alkohol ausgehen.

Insofern ist es allein eine Frage des Glaubens des Einzelnen wie genau der Koran gelesen und aufgefasst wird und unterliegt damit wie gesagt nicht dem Urteil des Gerichts.

 

Vielleicht sollten Sie sich zunächst mit dem Glauben eines andern befassen, bevor sie ihm vorwerfen diesen nicht zu kennen. Ein kurzer Blick in die Wikipedia hätte in Ihrem Fall wohl schon gereicht.

 

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@Philip Schweers

Zitat Wikipedia: "Der Koran oder Qur'an [qurˈʔaːn] (arabisch ‏القرآن‎ al-qurʾān, ,die Lesung, Rezitierung, Vortrag‘) ist die Heilige Schrift des Islam, die gemäß dem Glauben der Muslime die wörtliche Offenbarung Gottes (arab. Allah) an den islamischen Propheten Mohammed, vermittelt durch den Engel Gabriel, enthält."

 

 

 

Michael Gladow, 

Sie haben es auf den Punkt gebracht. Leider ist das aber nicht die Realität. Hier fehlt der Praktismus.

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@Michael Gladow

 

Ich habe nie bestritten dass es sich um das Wort Gottes im Sinne des Islams handelt, nur existieren trotzdem verschiedene Auffassungen über die Bedeutung von selbigen. Der selbe Satz kann aus verschiedenen Sichtweisen anders interpretiert werden, vor allem wenn die Sprache viel Raum dafür lässt.

Sie legen doch auch hoffentlich Gesetzestexte nicht allein nach ihrem Wortlaut aus oder?

 

 

 Ansonsten noch ein kleiner Tipp von meiner Seite: Texte vollständig lesen.

 

Zitat Wikipedia (noch auf der gleichen Seite):

"Aus dem Bedürfnis nach Auslegung (Exegese) des Offenbarungsinhalts entwickelte sich die ilm at-tafsir, die Wissenschaft der (Koran-)Interpretation. Ausführliche, oft Dutzende Bände füllende Kommentarwerke sind vom 2. muslimischen Jahrhundert an (8. Jahrhundert n. Chr.) entstanden; zu den berühmtesten zählen die von 'Abd al-Razzâq al-San'ânî, al-Baghawî, Ibn Abî Hâtim, Tabari, Qurtubi, Risale-i Nur, Ibn Kathir und anderen.

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Wie kann man den als (angehender) Jurist allen Ernstes glauben, ein Blick in eine Text würde genügen, um herauszufinden was dort steht und was nicht? In meiner Ausgabe des Grundgesetzes habe ich bisher auch kein "Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme" gefunden. Das Bundesverfassungsgericht aber schon.

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Ist ja schon eine Weile her, aber trotzdem: wenn der Mann so gläubig ist, dass er Flaschen, in denen Alkohol ist, nicht einmal anfassen kann, dann würde es mich aber sehr interessieren, ob und ggf. wieso das nur für Alkhohol gilt und nicht für alle anderen Supermarktartikel, deren Genuss im Islam nicht erlaubt ist.

Denn dann könnte er:

- nicht mit Fleisch oder Wurst, auch nicht abgepackt, arbeiten (Schweinefleisch UND nicht halal geschlachtet); Tiefkühlware ist auch gestrichen;

- keine sonstigen Lebensmittel anfassen, die nicht halal sind, also auch nicht Milchprodukte, (enthalten häufig Speisegelatine), für die Süßwarenabteilung gilt das (Gelatine in Gummibärchen), für die Knabberartikel auch (könnten ja Schinkenkrustis dabei sein).

Für mich, ohne den Fall ganz genau zu kennen, sieht es so aus: entweder er ist sehr streng gläubig, dann kann er fast keine hier üblichen Lebensmittel anfassen und der AG müsste schauen, ob es überhaupt einen Arbeitsbereich für ihn gibt, der ihn nicht in Kontakt mit diesen Dingen bringt - und man müsste fragen, ob es dem AG zumutbar ist, so einen Arbeitnehmer zu beschäftigen, den er fast nirgends einsetzen kann.

Oder er beschränkt sich auf die Ablehnung von Alkohol: wenn nicht wirklich ein sehr substantiierter Vortrag kommt, würde ich zweifeln, ob das nun  der Glauben ist oder ob er aus anderen Gründen einfach nicht in der Getränkeabteilung arbeiten will.

Sonst müsste ja auch jemand mit New-Age-selbstgestricktem Glauben, der meinentwegen findet, dass Zwiebeln ein schlechtes Karma haben, mit dem gleichen Recht eine Versetzung verlangen können.

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