Kein Anspruch auf Unterlassung von Arbeitskämpfen durch den Betriebsrat?
von , veröffentlicht am 23.02.2011Das LAG Düsseldorf hat sich in einem jetzt veröffentlichten Beschluss auf den Standpunkt gestellt, der Arbeitgeber könne vom Betriebsrat nicht die Unterlassung von Maßnahmen des Arbeitskampfes verlangen (Beschluss vom 14.12.2010 - 17 TaBV 12/10). Zwar seien Arbeitskämpfe zwischen den Betriebsparteien unzulässig (§ 74 Abs. 2 BetrVG). Daraus folge aber nicht, dass dem Arbeitgeber ein entsprechender Unterlassungsanspruch zustehe. Da der Betriebsrat vermögenslos sei, komme ihm gegenüber eine Androhung, Festsetzung und Vollstreckung von Ordnungsgeld nicht in Betracht. Auch die Unterlassungsansprüche des Arbeitgebers gegen die einzelnen Mitglieder des Betriebsrats hat das LAG zurückgewiesen.
Damit widerspricht das Gericht dem LAG München und überträgt die Grundsätze des BAG-Beschlusses vom 17.03.2010 (7 ABR 95/08, NZA 2010, 1133) auf den betriebsverfassungswidrigen Arbeitskampf.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben