Betriebskosten und Betrug

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 23.02.2011

Neulich sprach mich ein Kollege an und erzählte mir, er würde nun auch Mietrecht machen. Nachdem er schon zwei Mal erfolgreich eine Nachforderung abgewehrt habe, sei der Mieter im dritten Jahr in Folge gekommen, um seine Betriebskostenabrechnung von ihm prüfen zu lassen. Der Vermieter mache jedes Mal denselben Fehler, wie das Amtsgericht nun schon zwei Mal festgestellt habe- Etwas neidisch habe ich bemerkt, dass die Sache beim dritten Mal sicher einfach zu bearbeiten sei. Ja, ja, bestätigte der Kollege, er habe nun Strafanzeige wegen Betrugs erstattet.

Das Lachen ist mir relativ schnell im Hals stecken geblieben. Immerhin hatte der Vermieter schon zwei Mal erfahren, dass seine Abrechnung falsch war.

Aber konnte er dann einen Irrtum erregen?

Es ist anerkannt, dass eine Täuschung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB auch konkludent erfolgen kann. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn der Täter die Unwahrheit zwar nicht expressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber nach der Verkehrsanschauung durch sein Verhalten miterklärt (vgl. BGHSt 51, 165, 169 f.; BGHSt 47, 1, 3). Welcher Inhalt der Erklärung zukommt, bestimmt sich ganz wesentlich durch den Empfängerhorizont und die Erwartungen der Beteiligten. Diese werden regelmäßig durch den normativen Gesamtzusammenhang geprägt sein, in dem die Erklärung steht (BGHSt 51, 165, 170).

Der Mandant des Kollegen, der genau wusste, wo der Fehler liegt, konnte bestimmt nicht mehr getäuscht werden. Aber die anderen Mieter?

Das hängt davon ab, wie der Rechtsverkehr die Erklärung des Vermieters auffasst. Der Verkehr erwartet nämlich vor allem eine wahrheitsgemäße Darstellung im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruchs, soweit die Tatsache wesentlich für die Beurteilung des Anspruchs ist und der Adressat sie aus seiner Situation nicht ohne weiteres überprüfen kann (BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 22).

Jedenfalls dürfte die Sache grenzwertig sein. 

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