Anhebung des Verfahrenswertes in Sorgerechtsverfahren
von , veröffentlicht am 19.02.2011Zu den Verfahren, die für den Anwalt zu den gesetzlichen Gebühren häufig kaum kostendeckend abzuwickeln sind, gehören angesichts des gesetzlich vorgesehenen Verfahrenswertes von 3000 € insbesondere Sorgerechtsverfahren. Zwar kann nach § 45 Abs. 3 FamGKG das Gericht einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen, wenn der Wert von 3000 € nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Vielfach wird jedoch von dieser Regelung von den Gerichten nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht, insbesondere wenn es um eine Erhöhung des Verfahrenswertes geht. Das OLG Celle hat im Beschluss vom 11. 02. 2011 - 10 WF 399/10 - eine griffige Regel aufgestellt; danach ist eine Anhebung des Verfahrenswertes regelmäßig angezeigt, wenn in einem Sorgerechtsverfahren die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens geboten ist und das Amtsgericht die Beteiligten - unabhängig von einer gesonderten Kindesanhörung - in mehr als einem Termin anhört.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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2 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenAndreas Moser kommentiert am Permanenter Link
Wer als Rechtsanwalt im Sorgerechtsverfahren das RVG verwendet anstatt eine Honorarvereinbarung zu treffen, ist selbst schuld.
Wolf Schulenburg kommentiert am Permanenter Link
@Andreas Moser
Nicht jeder RA nimmt einen Auftrag aus rein wirtschaftlichen Erwägungen an bzw. lehnt ihn deshalb ab. Oft genug gibt bei diesen meist emotionalen (und für den RA unstreitig meist umfangreicheren) Angelegenheiten auch Gründe, gerade keine Vergütungsvereinbarung abzuschließen, mal abgesehen davon, daß die Auftraggeber i. d. R. auch unter entsprechendem Druck stehen. So wenig wie man in einer solchen Situation pauschal von "Schuld" beim Nichtabschluß einer Vergütungsvereinbarung m. E. reden kann, so wenig kann man auch in dieser pauschalen Weise vom RA verlangen, "nur" (quasi altruistisch, wie's anscheinend hier wohl gesehen wird) nach der gesetzlichen Vergütung zu arbeiten.