China, England und der Biggesee

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 16.02.2011

 

Der minderjährige Sohn lebt bei seiner Mutter. Der Vater zahlt Unterhalt nach der 5. Stufe der Düsseldorfer Tabelle. Zusätzlich  verlangt der Sohn nun die hälftige Kostenbeteiligung  von seinem barunterhaltspflichtigen Vater für folgende Unternehmungen:

 

Skifreizeit in Österreich 187,50 €

Schüleraustausch nach China 700€

Schüleraustausch nach England 100€

Klassenfahrt an den Biggesee 65 €.

 

„Liegt nicht drin“, sagt das OLG Hamm.

 

Für die Fahrt nach Österreich hat der Sohn die Jahresfrist des § 1613 II 1 Nr. 1 BGB verpasst.

 

Für die China-Reise weist der Senat darauf hin, dass Sonderbedarf Teil des Lebensbedarfs im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB ist und nicht der Finanzierung unnötiger Aufwendungen diene. Es müsse sich um die Deckung notwendiger Lebensbedürfnisse handeln, wobei auf die Sicht eines objektiven Betrachters unter Berücksichtigung der konkreten Lebensumstände abzustellen sei. Dass diese Voraussetzungen hier zu bejahen wären, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Denn der erstmalig von der Schule angebotene Austausch mit China stelle ein zusätzliches Angebot zu den bestehenden Schüleraustauschprojekten dar.

 

Hinsichtlich des Englandaustausches und der Fahrt zum Biggesee fehle es an dem für den für Sonderbedarf notwendigen überraschenden Auftreten. Der Englandaustausch sei an dem vom Antragsteller besuchten Gymnasium Bestandteil des regelmäßigen Schulprogramms für die jeweilige Klassenstufe. Entsprechendes gelte für die Klassenfahrt zum Biggesee, die regelmäßig in der jeweiligen Klassenstufe stattfindend, vorhersehbar und damit nicht überraschend sei.

Nebenbei bemerkt der Senat dezent, bei dem Barunterhalt nach Stufe 5 DT könnten Rücklagen für Klassenfahrten gebildet werden.

 

OLG Hamm v. 21.12.2010 - 2W F 285/10 = FamFR 2011, 54

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