OWi-Basiswissen: Fahrverbot von 1 Monat, 2 Wochen und 6 Tagen möglich!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 09.02.2011
Fahrverbot in Bußgeldsachen

Ist sicher vielen Lesern unbekannt: Das Fahrverbot muss nicht monatsweise festgesetzt werden, vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.12.2010 - IV-3 RBs 210/10:

"...Eine Bemessung nach Wochen oder Tagen kommt nur innerhalb des gesetzlichen Rahmens in Betracht (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 25 StVG, Rdn. 27; LK-Geppert, StGB, 12. Aufl., § 44 Rdn. 50)...."

 

 

 

 

 

PS:

Das findet man natürlich auch im "Fahrverbot in Bußgeldsachen"!

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3 Kommentare

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Ähm - was ist mit dem kürzlichen Urteil dass es kein Fahrverbot von 1/2 Monat geben darf? (Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. IV-3 RBs 210/10))

Oder ist damit nur die Mindestdauer gemeint?

 

(Das Thema betrifft mich zum Glück nicht, aber es ist ein Widerspruch)

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Ein kurzer Blick in die Entscheidung IV-3 RBs 210/10 zeigt:

"Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG kann ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verhängt werden. Das gesetzliche Mindestmaß des Fahrverbots ist auf einen Monat festgelegt und darf nicht unterschritten werden. Eine Bemessung nach Wochen oder Tagen kommt nur innerhalb des gesetzlichen Rahmens in Betracht (...)".

Davon, dass im Bereich zwischen Mindest- und Höchstmaß auch eine Festsetzung nach Wochen und Tagen möglich ist, geht das Gericht also auch hier aus.

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