Geschäftsgebühr kann Berufung retten

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 05.02.2011

Bei all dem Ärger, den die Anrechnungsvorschrift Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG für alle mit der Thematik Befassten gebracht hat, kann nunmehr auch etwas Positives dieser Gestaltung des Vergütungssystems der Entscheidung des BGH vom 11.01.2011 – VIII ZB 62/10  - entnommen werden. In dem vom BGH entschiedenen Fall waren in erster Instanz 1.580,00 € nebst Zinsen sowie die Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten in Höhe von 229,55 € eingeklagt worden. Es erging dann ein Teilanerkenntnisurteil in Höhe von 308,31 €, auch wurde der Beklagte in erster Instanz zur Zahlung weiterer 749,86 € nebst Zinsen verurteilt, ansonsten wurde die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz machte der Kläger dann den abgewiesenen Teil der Hauptforderung (521,83 € nebst Zinsen), Zinsen auf den nicht mehr streitgegenständlichen Teil der Hauptforderung sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 229,55 € geltend. Nachdem das Landgericht die Berufung mit der Begründung als unzulässig verworfen hatte, dass die Wertgrenze von 600,00 € nicht erreicht werde, hatte der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde vor dem BGH Erfolg. Die mit der Berufung weiter verfolgten vorprozessualen Rechtsanwaltskosten (teilweise) und die gesondert geltend gemachten Zinsen auf den nicht mehr streitgegenständlichen Teil der Hauptforderung seien nämlich werterhöhend zu berücksichtigen. Die mit der Berufung weiter verfolgten Nebenforderungen seien bei der Rechtsmittelbeschwer zu berücksichtigen, soweit sie Hauptforderungen geworben seien. Das sei der Fall, wenn und soweit der Hauptsanspruch, auf den sich die Nebenforderungen beziehen, nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits ist.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen