Kriminalstatistik als Argument gegen Vorratsdatenspeicherung? Ein glatter Fehlschlag!

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 01.02.2011

Die Frage, ob und inwieweit Internetsurfdaten auf Vorrat gespeichert werden dürfen, um ggf. später zur Aufklärung von Straftaten zu dienen, ist weiterhin auch innerhalb der Bundesregierung umstritten.  Nun hat der AK Vorratsdatenspeicherung eine Untersuchung veröffentlicht, die an der polizeilichen Kriminalstatistik nachweisen soll, dass die Vorratsdatenspeicherung (VDS) nicht die von der Polizei behauptete positive Wirkung bei polizeilichen Ermittlungen habe; Zitat:

Eine heute vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung veröffentlichte Analyse der einschlägigen Tatbestände der polizeilichen Kriminalstatistik des Bundeskriminalamts offenbart nun, dass die Vorratsdatenspeicherung, solange sie in Kraft war, die Aufklärung schwerer Straftaten nicht verbesserte. So registrierte die Polizei in der Zeit der Vorratsdatenspeicherung mehr schwere Straftaten (2009: 1.422.968) als zuvor (2007: 1.359.102), die zudem seltener aufgeklärt wurden (2009: 76.3%) als noch vor Beginn der anlasslosen Kommunikationsprotokollierung (2007: 77.6%). Als 2009 auch Internetdaten auf Vorrat gespeichert werden mussten, stieg die Zahl der registrierten Internetstraftaten von 167.451 im Jahr 2008 auf 206.909 im Jahr 2009 stark an, während die Aufklärungsrate bei Internetstraftaten von 79,8% im Jahr 2008 auf 75,7% im Jahr 2009 zurückging (Quelle).

Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind hier veröffentlicht, die Details eigenartigerweise  aber nur in englischer Fassung (hier).  In der Szene (z. B. hier und hier und hier) werden die Ergebnisse als Argument gegen die VDS verbreitet.

Kernaussage ist also: Während der Zeit, in der die VDS in Deutschland existierte (2008 und 2009), lasse sich aus der Statistik weder ein Rückgang der Anzahl der betreffenden Delikte (gemeint ist der Katalog aus § 100a StPO, das sind die Tatbestände, bei denen die Überwachung der Telekommuniktaion zulässig ist) noch ein Ansteigen der Aufklärungsquote bei diesen Delikten ablesen. Das gleiche gelte auch für die Gruppe der Internetdelikte. Ergo: die VDS sei bestenfalls unnütz, möglicherweise sogar würden dadurch mehr Delikte begangen und weniger aufgeklärt.

Auch Befürworter der VDS führen die Kriminalstatistik gelegentlich ins Feld, um zu belegen, wie wichtig die VDS sei. Insofern ist verständlich, dass sich der AK VDS ebenfalls hier umschaut, um sozusagen die Polizei mit ihren eigenen Argumenten zu schlagen.

Indes: Man hätte seitens des AK VDS  lieber die Finger davon gelassen, denn die Polizeiliche Kriminalstatistik ist erstens denkbar ungeeignet, Argumente für die eine oder andere Seite zu liefern und zweitens hat sich der AK VDS auch noch derart gravierende Fehler in seiner Untersuchung geleistet, dass er sich - wenn die fehlerhafte Darstellung nicht sogar Absicht gewesen ist - zumindest schämen sollte. Wer sich mit Kriminalstatistik auskennt, dem fällt zunächst die sehr hohe Anzahl von Delikten auf, die der AK VDS als angeblich "schwere Delikte" (= Katalogdelikte aus § 100a StPO) aufführt. 1,4 Millionen im Jahr 2009, das erschien mir auf den ersten Blick unrealistisch hoch (mehr dazu unten).

Warum ist die PKS keine gute Quelle für solche "Untersuchungen"?

1. Die Polizeiliche Kriminalstatistik gibt keineswegs "die wahre Deliktsanzahl" wieder. Sie ist in den allermeisten Fäleln eine Anzeigestatistik, d.h. in ihr werden zu ca. 90 % Delikte gezählt, die Bürger angezeigt haben. daneben gibt es ein sowohl jährlich als auch von Delikt zu Delikt stark schwankendes Dunkelfeld, also Delikte, die der Polizei nicht bekannt werden. Die Gründe, weshalb die Deliktsanzahl in der PKS steigt oder fällt, sind vielfältig, sie hängen nur zu einem geringeren Anteil damit zusammen, wie  viele Delikte tatsächlich begangen werden (siehe schon hier). Die VDS hat mit diesem Auf und Ab so gut wie nichts zu tun; sie ist - mit großer Sicherheit - nur ein sehr kleiner Faktor.

2. Eine über mehrere ganz unterschiedliche Deliktsgruppen gemittelte Aufklärungsquote ist so gut wie aussagefrei. Warum? Weil bei einigen Delikten regelmäßig der Tatverdächtige bei Anzeigeerstattung mitgeliefert wird, d.h. das Delikt wird überhaupt nur der Polizei bekannt, wenn der Anzeigeerstatter auch einen Tatverdächtigen kennt. Andere Delikte werden typischerweise auch angezeigt, wenn kein Tatverdächtiger bekannt ist. Mittelt man nun die Anzeigequote, profitiert die Aufklärungsquote insgesamt von der Anzahl der Delikte, in denen der Tatverdächtige bei Anzeigeerstattung bereits feststeht. Dies sind oft Delikte mit hohem Dunkelfeld. Steigt die Aufklärungsquote gewinnt der Bürger dadurch den Eindruck, die Polizei mache bessere Arbeit, aber in Wirklichkeit ist vielleicht nur der Anteil einer bestimmten Deliktsgruppe gestiegen. Ob die Aufklärungsquote steigt oder nicht, sagt deshalb über die Effizienz der Ermittlungstätigkeit der Polizei wenig, über die Effizienz der VDS überhaupt nichts aus. Man wird weder anhand dieser Quote sagen können, die VDS sei gut noch kann man sie deswegen als ineffizient verwerfen.

3. Die Effizienz der VDS könnte man nur messen, wenn man in einen Vergleich ausschließlich solche Delikte einbezieht, bei denen die VDS überhaupt theoretisch eine Rolle spielen kann, also Delikte, bei denen der Täter der Aufklärung dienende "Spuren" im Internet hinterlassen hat bzw. haben könnte. Das sind wahrscheinlich von der Anzahl her (noch) nicht sehr viel Delikte. Andererseits bedeutet dies nicht, dass man ohne VDS solche Straftaten gar nicht aufklären kann. Die Polizei wird argumentieren, dass jede Ermittlungserleichterung ihren Wert haben kann. Und auch schwere Einzeldelikte spielen eine große Rolle. Solche Daten sind in der PKS nicht enthalten. Um die Effizienz oder Ineffizienz der VDS zu erforschen, bedürfte es einer eigenen kriminologischen Untersuchung.

Leider sind dem AK Vorratsdatenspeicherung auch noch  schwerwiegende und vermeidbare Fehler bei der Aufbereitung der Statistik unterlaufen:

1. Beim größten Posten, nämlich dem Betrug (in der Statistik des AK VDS sind das allein 2/3 der Fälle!), werden schlicht alle Betrugstaten mitgezählt, nämlich über 950.000 im Jahr 2009 - darunter über 200.000 Leistungserschleichungen!, also Schwarzfahrten. Der Katalog von § 100a StPO erlaubt den Zugriff auf Telekommunikationsdaten aber nur bei qualifizierten - also schweren - Betrugsfällen, die nur eine kleine Minderheit aller anzeigten Betrugsdelikte darstellen.

2. Beim zweitgrößten Posten, den Freiheitsdelikten (203.000 Delikte in 2009!), enthält der Katalog in § 100a StPO ebenfalls nur  einige schwere Tatbestände. Der AK VDS hat hier einfach sämtliche einfache Nötigungen und Bedrohungen (nach §§ 240, 241 StGB) zusätzlich mitgezählt. Diese beiden Normen machen dann 80 % der Gesamtanzahl dieser Deliktsgruppe aus! (166.000 von 203.000 in 2009)

3. Beim drittgrößten Posten, nämlich dem Bandendiebstahl, hat der AK VDS statt den Absätzen 1 und 2 des § 244 StGB (bei denen nach § 100a StPO die Überwachung erlaubt ist), den Abs.3 herangezogen - das ist der Wohnungseinbruchsdiebstahl! Dieser macht 113.000 Fälle/2009 aus.

Allein durch diese gravierenden Fehler ist die Zahl der vom AK VDS einbezogenen Delikte mit 1,4 Millionen sehr viel höher als die Zahl der Delikte, in der der Polizei ein Zugriff auf gespeicherte Daten erlaubt wäre.

Mein Fazit: Hier haben sich Leute mit der Kriminalstatistik beschäftigt, die leider weder über hinreichende Erfahrung noch über Sachverstand verfügen, um eine solche Untersuchung durchzuführen.

Ich bin kein Befürworter der VDS, doch sollte man sich hüten, fehlerhafte Argumente in dieser Debatte anzuführen. Das kann nach hinten losgehen, weil man sich unglaubwürdig macht.

Bei der VDS-Debatte sollten vielmehr andere Argumente im Vordergrund stehen (vgl. z.B. hier).

 

 

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43 Kommentare

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Zunächst einmal vielen Dank, dass Sie sich mit der Debatte um die Wirksamkeit einer Vorratsdatenspeicherung befassen.

Dass die polizeiliche Kriminalstatistik denkbar ungeeignet sei, Argumente für die eine oder andere Seite zu liefern, kann man unterschiedlich beurteilen. Man kann mit Fug und Recht die Auffassung vertreten, eine Totalprotokollierung der Kommunikation der gesamten Bevölkerung könne allenfalls dann verhältnismäßig sein, wenn sie die Aufklärungsrate erkennbar, signifikant und dauerhaft steigere. Auf der anderen Seite kann man eine Vorratsdatenspeicherung für einen unverhältnismäßig weitreichenden Eingriff halten, wenn sie keine erkennbaren Auswirkungen auf die Aufklärungsrate - selbst bei Internetdelikten - hat, wie es tatsächlich der Fall ist.

Dass die Kriminalstatistik nur der Polizei bekannt gewordene Straftaten wiedergibt ist richtig. Eine Vorratsdatenspeicherung ist zur Aufklärung des Dunkelfelds aber auch untauglich, denn der Zugriff auf Vorratsdaten setzt einen vorbestehenden Verdacht einer Straftat voraus.

Die Forderung, in einen Vergleich ausschließlich solche Delikte einzubeziehen, bei denen der Täter "Spuren" im Internet hinterlassen hat bzw. haben könnte, ist bereits erfüllt. Neben den schweren Straftaten nach § 100a StPO hat der AK Vorrat nämlich auch die Kriminalstatistik für Delikte mit "Tatmittel Internet" ausgewertet. Auch hier hat die Einführung einer Vorratsdatenspeicherung die Aufklärungsrate nicht erhöht. Im Übrigen lässt sich im Zeitalter von Handys wohl bei keiner Straftat von vornherein ausschließen, dass Telekommunikationsdaten für die Verfolgung der Tat von Bedeutung sein könnten.

Ihre Kritik von dem AK Vorratsdatenspeicherung unterlaufenen Fehlern - seien Sie versichert, es sind keine absichtlichen Manipulationen - werden wir auswerten und gegebenenfalls berücksichtigen, indem wir ein Update der Auswertung veröffentlichen. Schon jetzt kann ich mitteilen, dass wir es im Untersuchungsbericht (http://peek.snipurl.com/1xz312) stets offen gelegt haben, wenn wir wegen unzureichender Daten in der Polizeilichen Kriminalstatistik Straftatbestände miteinbeziehen mussten, die teilweise keine schweren Straftaten im Sinne des § 100a StPO sind. Was beispielsweise Betrugsfälle angeht, ermöglicht es die polizeiliche Kriminalstatistik schlichtweg nicht, nur die für § 100a StPO relevanten Betrugsfälle herauszufiltern. Wir hatten hier nur die Wahl, alle Betrugsfälle einzuschließen oder auszunehmen. Wir haben uns für ersteres entschieden und das im Bericht offen gelegt.

Jede Kritik an der Aussagekraft des vorliegenden Datenmaterials sollte zuallererst die Befürworter einer Vorratsdatenspeicherung treffen: Wer die Grundrechte durch eine anlass- und verdachtslose Totaldatenspeicherung massiv einschränken will, muss die Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nachweisen (nicht wir müssen die Unwirksamkeit nachweisen). Ein Wirksamkeitsnachweis ist mit Zugriffszahlen oder Berichten über Erfolge / Misserfolge wegen (mangelnder) Vorratsdaten nicht möglich, denn bei diesem Ansatz blieben die kontraproduktiven Wirkungen einer VDS auf die Verfolgung anderer Delikte außen vor. Es müsste deshalb nachgewiesen werden, dass bei Speicherung von Verkehrsdaten auf Vorrat eine signifikant höhere Aufklärungsquote erreicht wird als ohne Vorratsdatenspeicherung. Dieser Beweis ist bisher nicht erbracht.

Die bisher von Frau Malmström (http://peek.snipurl.com/1xyo43) und vom BKA (http://peek.snipurl.com/1xyoah) vorgelegten "Nachweise" sind von sehr viel geringerer Aussagekraft als die Auswertung des AK Vorrat. Ich würde mir wünschen, dass Sie diese "Nachweise" mindestens ebenso kritisch betrachten und analysieren würden (siehe dazu bereits Zurawski, http://peek.snipurl.com/1xyr78). Leider ist mir eine Stellungnahme Ihrerseits dazu bisher nicht bekannt - aber wir würden uns darüber freuen. Wir suchen schon lange Kriminologen, die die bisherigen Evaluierungsansätze kritisch beleuchten (http://peek.snipurl.com/1xyp4o).

Abschließend freut es mich sehr, dass auch Sie eine anlass- und verdachtslose, flächendeckende Speicherung aller Verbindungsdaten nicht befürworten.

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Sehr geehrte Frau Roth,

lassen Sie mich kurz auf einige Punkte Ihrer Replik eingehen:

Gabi Roth: "Man kann mit Fug und Recht die Auffassung vertreten, eine Totalprotokollierung der Kommunikation der gesamten Bevölkerung könne allenfalls dann verhältnismäßig sein, wenn sie die Aufklärungsrate erkennbar, signifikant und dauerhaft steigere. Auf der anderen Seite kann man eine Vorratsdatenspeicherung für einen unverhältnismäßig weitreichenden Eingriff halten, wenn sie keine erkennbaren Auswirkungen auf die Aufklärungsrate - selbst bei Internetdelikten - hat, wie es tatsächlich der Fall ist."

(...)

"Die Forderung, in einen Vergleich ausschließlich solche Delikte einzubeziehen, bei denen der Täter "Spuren" im Internet hinterlassen hat bzw. haben könnte, ist bereits erfüllt. Neben den schweren Straftaten nach § 100a StPO hat der AK Vorrat nämlich auch die Kriminalstatistik für Delikte mit "Tatmittel Internet" ausgewertet. Auch hier hat die Einführung einer Vorratsdatenspeicherung die Aufklärungsrate nicht erhöht."

Ihre Äußerung verkennt, was Aussageinhalt der Aufklärungsquote ist: Sie bedeutet eine Gegenüberstellung der Zahl von angezeigten Delikten mit der Zahl im selben Zeitraum aufgeklärten Delikten (also mit einem ermittelten Tatverdächtigen). Sie bedeutet aber nicht den aufgeklärten Anteil an denselben (identischen) Delikten. Die Aufklärungsquote sinkt, wenn zB viele Delikte gegen Unbekannt angezeigt werden, sie steigt, wenn weniger Delikte gegen unbekannt angezeigt werden. Die Anzeigeanzahl bestimmt wesentlicher stärker die Aufklärungsquote als die Bemühungen der Polizei. Dies gilt selbstverständlich auch für Internetdelikte, die im Übrigen auch ganz unterschiedlich gestaltet sind.

"Was beispielsweise Betrugsfälle angeht, ermöglicht es die polizeiliche Kriminalstatistik schlichtweg nicht, nur die für § 100a StPO relevanten Betrugsfälle herauszufiltern. Wir hatten hier nur die Wahl, alle Betrugsfälle einzuschließen oder auszunehmen. Wir haben uns für ersteres entschieden und das im Bericht offen gelegt."

Es stimmt, dass im englischsprachigen Teil jeweils über der Tabelle angegeben ist, wenn die in § 100a StPO genannten Tatbestände nicht den aus der PKS entnommenen entsprechen. Jedoch ist eben nicht "offengelegt", was dies heißt: Der normale Leser, wenn er nicht sowieso nur die deutsche Zusammenfassung liest, wird eben nicht darüber informiert: Hunderttausende Schwarzfahrten und einfache Betrügereien werden als schwere Straftaten mitgezählt, obwohl hier die VDS überhaupt keine Bedeutung hat(te). 166.000 Freiheitsdelikte, bei denen VDS keine Rolle spielen kann, werden mitgezählt, obwohl man sie einfach herausrechnen könnte, es wird der Wohnungseinbruchsdiebstahl statt der Bandendiebstahl gezählt, weil er (zufällig) im selben § des StGB geregelt ist. Es ist überhaupt keine Entschuldigung, dass die PKS die Daten, die Sie brauchen, eben nicht hergibt. Bei Bandendiebstahl ergibt sich das zB aus dem Zeitpunkt der statistischen Erfassung - ob ein Bandendiebstahl vorliegt, lässt sich eben meist erst später sagen. Es ist wissenschaftlich unlauter, einfach ganz andere Zahlen zum Vergleich zu nehmen. Dass die PKS ungeeignet ist für diesen Vergleich, ist ja gerade meine Kritik.

"Jede Kritik an der Aussagekraft des vorliegenden Datenmaterials sollte zuallererst die Befürworter einer Vorratsdatenspeicherung treffen: Wer die Grundrechte durch eine anlass- und verdachtslose Totaldatenspeicherung massiv einschränken will, muss die Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nachweisen (nicht wir müssen die Unwirksamkeit nachweisen). Ein Wirksamkeitsnachweis ist mit Zugriffszahlen oder Berichten über Erfolge / Misserfolge wegen (mangelnder) Vorratsdaten nicht möglich, denn bei diesem Ansatz blieben die kontraproduktiven Wirkungen einer VDS auf die Verfolgung anderer Delikte außen vor. Es müsste deshalb nachgewiesen werden, dass bei Speicherung von Verkehrsdaten auf Vorrat eine signifikant höhere Aufklärungsquote erreicht wird als ohne Vorratsdatenspeicherung."

Es erscheint mir nicht klug, sich auf das ggf. niedrigere Diskussionsniveau politischer Kontrahenten (also den Befürwortern der VDS) einzulassen und deren Fehler zu wiederholen oder gar zu übertreffen. Deshalb - leider - trifft meine Kritik in diesem Fall Ihre Studie, die mit - leider - falschen Daten operiert; selbstverständlich würde ich das auch den BKA-Statistikern nicht durchgehen lassen, wie ich es hier im Blog mehrfach getan habe, wenn es um andere rechtspolitische Themen ging, z. B. hier.

Sie haben völlig Recht, wenn Sie den Nachweis der Effizienz der VDS von den Befürwortern einklagen. Allerdings lässt dieser Nachweis sich durch die Aufklärungsquote nicht erbringen (oder widerlegen)  und eine Verbesserung der AQ in der Polizeistatistik kann eben deshalb auch von Ihnen nicht als Effizienznachweis verlangt werden.

Bei nächster Gelegenheit werde ich auch die von Ihnen genannten Effizienznachweise der Polizei in Deutschalnd bzw. in Europa kritisch betrachten, die soweit ich das auf den ersten Blick sehe, aber nicht die Kriminalstatistik anführen. In diesem Beitrag ging es mir um die Kriminalstatistik, deren Ge- und Missbrauch in der politischen Diskussion eines meiner ständig verfolgten Themen ist.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

Hallo Herr Müller,

ich gebe Ihnen vollkommen Recht bei der Behauptung, dass der AK VDS sich mit der Analyse keinen Gefallen getan hat. Wir „Netzaktivisten“ sollten es nicht nötig haben, mit derart kaputten Zahlen zu operieren, schießlich sinkt damit die Glaubwürdigkeit.

Hinzu kommt noch ein weiterer Aspekt:

Der wesentliche Ermittlungsansatz in der Masse der Fälle ist alleine die IP-Adresse. Die Speicherung und Herausgabe der Zuordnung von dynamischen IP-Adressen zum Anschlussinhaber beim Access-Provider gab es aber auch schon vor der VDS.

Man könnte also wenn überhaupt nur und maximal herausfinden, welche Auswirkungen die Speicherung zusätzlicher Daten zur Folge hat.

vgl. auch das indirekt über Thomas Stadler verlinkte http://blog.odem.org/2011/01/quick-freeze-ip-phobie.html

 

Grüße

  Alvar Freude

 

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Wenn die einen ihre Politik mit falschen Behauptungen begründen dürfen, dürfen die anderen auch Statistiken falsch interpreterieren. Die Wahl des weniger Falschen nennt man dann Demokratie.

Oder etwas weniger polemisch: Die Argumente sind natürlich völlig richtig. Die PKS ist mit größter Vorsicht zu genießen und keine gute Grundlage für politische Entscheidungen. Allerdings ist eine angreifbare Interpretation der PKS m. E. immer noch besser als wahrheitswidrige Behauptungen einer Frau von der Leyen oder die dumpfe Meinungsmache eines Herrn zu Guttenberg. Den Versuch, wenigstens auf Grundlage von Tatsachen zu entscheiden, sollte man würdigen. Denn er ist besser als die Alternative: rein emotionale, wahrscheinlich lobbygelenkte Meinungsfindung einiger Politdarsteller.

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Sorry, Professor Müller, ehe ich mich durch sämtliche verlinkten Studien durchklicke:

100g erfasst(e) doch auch die Taten mittels Endeinrichtung. D.h. beim Betrug wären dann doch mE entgegen Ihrem Ausgangsbeitrag "Fehler" Ziff. 2 nicht nur die unter 100 a fallenden Taten, sondern alle auch mit Endeinrichtung begangenen Betrugshandlungen einzurechnen?

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@Ein Leser: Hier geht es nicht nur um eine angreifbare Interpretation der PKS (das wäre etwa was ich unter der Überschrift "Warum ist die PKS keine gute Quelle...?") geschrieben habe, sondern darum, dass hier auch noch falsche Zahlenspiele verbreitet werden (siehe oben unter der Überschrift "...schwerwiegende und vermeidbare Fehler...". Wer so etwas tut und dabei erwischt wird, wird von mir - und auch in der Öffentlichkeit - nicht ernst genommen. Dass Politiker dasselbe tun, ist überhaupt kein Argument, denn wenn wir den Anspruch aufgeben, "richtig" und "wahr" zu argumentieren, können wir uns die ganze Diskussion auch schenken.

@klabauter: An dieser Stelle der Studie sind laut Überschrift nur die Delikte aus § 100a StPO einbezogen; Zitat (Überschrift):

"Serious criminal offences, as defined in sect. 100a StPO, in
Germany according to police crime statistics" (Quelle)

Es folgen dann Tabellen, deren Inhalt aus der PKS erstellt wurde, wobei die Macher unzureichend berücksichtigt haben, dass die statistische Erfassung nicht der Einteilung in § 100a StPo entspricht. Dabei kommt es dann zu den Fehlern:

Über der Tabelle mit den Betrugsdelikten (u.a. 955.000 aus 2009) steht (das ist die "Offenlegung", die Frau Roth oben erwähnt):

Fraud and computer fraud (sect. 263
subsect. 3 sent. 2, sect. 263 subsect. 5,
sect. 263a subsect. 2 StGB)

Total of sect. 263, 263a, 264, 264a, 265,
265a, 265b StGB offences: (Quelle)

In dieser Tabelle sind keineswegs die nach § 100a StPO relevanten Betrugsdelikte (§§ 263 Abs.3 S.2, Abs.5, 263a Abs.2) richtig erfasst, sondern wesentlich mehr Delikte, weil man aus der PKS einfach sämtliche Betrugsdelikte einschl. Leistungserschleichungen dazu gezählt hat. Von  § 100g StPO und den dort einbezogenen mittels Telekommunikation begangenen Delikten  ist an dieser Stelle der Studie nicht die Rede. Die Studie führt "Internetkriminalität" (206.000 Fälle in 2009). was eine eigene stat. Erfassungsgruppe in der PKS darstellt, als weitere Position an. Hierzu gibt es allerdings keine (auch nicht auf Englisch) nähere Erläuterung, welche Delikte das sind. Zur Erläuterung: Es handelt sich zu 80% um Betrugsdelikte (ca. 170.000), die auch schon bei § 263 mitgezählt wurden.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Müller,

 

obwohl ich als wiss. Mit. im Wirtschaftsrecht mit Ihren Kenntnissen in der Krimialstatistik nicht mithalten kann, möchte ich doch eine Kritik an Ihrer Kritik  formulieren.

 

1. Sie schrieben: „Die Effizienz der VDS könnte man nur messen, wenn man in einen Vergleich ausschließlich solche Delikte einbezieht, bei denen die VDS überhaupt theoretisch eine Rolle spielen kann, also Delikte, bei denen der Täter der Aufklärung dienende "Spuren" im Internet hinterlassen hat bzw. haben könnte. Das sind wahrscheinlich von der Anzahl her (noch) nicht sehr viel Delikte.“

Diese Ausführungen sind mir nicht verständlich. Der Arbeitskreis hat die Internetstraftaten samt Aufklärungsrate doch gesondert ausgewiesen. Die Daten sind korrekt und stimmen mit der PKS-Tabelle 05 „Grundtabelle für Straftaten mit Tatmittel Internet“ (welche 2004 eingeführt wurde) überein. Die kriminalstatistische Erfassung erfolgt über die Sonderkennung "Tatmittel Internet" und umfasst alle Länder ohne Bayern. Ist das Internet Tatmittel, werden die von Ihnen beschriebenen „Spuren“ hinterlassen. Welche Statistik soll man denn für den Erfolg oder Misserfolg  der Vorratsdatenspeicherung von Internet-Verkehrsdaten heranziehen, wenn nicht die Straftaten mit Tatmittel Internet i.S.d. Kriminalstatistik?! 

 

2. Sie schrieben: „Beim größten Posten, nämlich dem Betrug (in der Statistik des AK VDS sind das allein 2/3 der Fälle!), werden schlicht alle Betrugstaten mitgezählt, nämlich über 950.000 im Jahr 2009 - darunter über 200.000 Leistungserschleichungen!, also Schwarzfahrten. Der Katalog von § 100a StPO erlaubt den Zugriff auf Telekommunikationsdaten aber nur bei qualifizierten - also schweren - Betrugsfällen, die nur eine kleine Minderheit aller anzeigten Betrugsdelikte darstellen.“

 

Und führten dann aus:

 

„Allein durch diese gravierenden Fehler ist die Zahl der vom AK VDS einbezogenen Delikte mit 1,4 Millionen sehr viel höher als die Zahl der Delikte, in der der Polizei ein Zugriff auf gespeicherte Daten erlaubt wäre.“

 

Letztere Aussage Ihrerseits ist schlichtweg falsch und nimmt Ihrer Kritik aus meiner Sicht jegliche Substanz.

 

Denn das BVerfG hat erst in BVerfG, 1 BvR 256/08 vom 2.3.2010 entschieden, dass der Abruf und die unmittelbare Nutzung der auf Vorrat gespeicherten Daten nur verhältnismäßig ist, wenn sie überragend wichtigen Aufgaben des Rechtsgüterschutzes dienen, was im Bereich der Strafverfolgung einen durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer schweren Straftat voraussetze.

 

Im Jahr 2009 – und nur darauf bezog sich die vom AK herangeführte Statistik – konnten sämtliche Vorratsdaten für zur Aufklärung sämtlicher Straftaten (einschließlich des einfachen Betrugs) genutzt werden.

 

Dies ergab sich aus § 113b TKG:

 

„§ 113b

Verwendung der nach § 113a gespeicherten Daten

Der nach § 113a Verpflichtete darf die allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a gespeicherten Daten

1. zur Verfolgung von Straftaten,

2. zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder

3. zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes

an die zuständigen Stellen auf deren Verlangen übermitteln, soweit dies in den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf § 113a vorgesehen und die Übermittlung im Einzelfall angeordnet ist; für andere Zwecke mit Ausnahme einer Auskunftserteilung nach § 113 darf er die Daten nicht verwenden. § 113 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.“

 

Mein Fazit: Ihre Kritik hat, wenn ich mich nicht gravierend irre, leider nicht die erforderliche Substanz und geht weitestgehend ins Leere.

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Andreas: Die Anwendbarkeit der Vorratsdatenspeicherung wurde schon vor dem Urteil 2010 stark eingeschränkt:

Schon im März 2008 entschied das BVerfG:

 

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts ließ die Anwendung von §
113b TKG, soweit er die Verwendung der gespeicherten Daten zum Zweck
der Strafverfolgung regelt, bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur
modifiziert zu. Aufgrund eines Abrufersuchens einer
Strafverfolgungsbehörde hat der Anbieter von Telekommunikationsdiensten
die verlangten Daten zwar zu erheben und zu speichern. Sie sind jedoch
nur dann an die Strafverfolgungsbehörde zu übermitteln, wenn Gegenstand
des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat im Sinne des § 100a
Abs. 2 StPO ist, die auch im Einzelfall schwer wiegt, der Verdacht
durch bestimmte Tatsachen begründet ist und die Erforschung des
Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos
wäre (§ 100a Abs. 1 StPO).

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg08-037.html

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Sehr geehrter Andreas,

zu Ihrem zweiten Punkt zuerst:

Sie irren. Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Verkehrsdaten (also für das in § 113b TKG erwähnte "Verlangen" der zuständigen Stelle) ist im Strafverfahren § 100g StPO. Dieser galt auch schon vor der von Ihnen erwähnten BVerfG-Entscheidung. § 100g StPO beschränkt die Beweiserhebung auf erhebliche Straftaten, insb.  aus dem Katalog des § 100a Abs.2 StPO (update: siehe noch übernächstes posting zur weiteren Einschr. durch das BVerfG) sowie auf Straftaten mittels Telekommunikation. Dies war natürlich auch der Grund für den AK VDS, sich genau auf diese beiden Deliktsbereiche zu beziehen. Meine Kritik, man habe dann unter Überschrift "Delikte nach § 100a" aber hunderttausende Taten erfasst, die außerhalb von § 100a StPO liegen, erhalte ich aufrecht.

zum ersten Punkt:

Hätte sich der AK VDS "ausschließlich" auf die Internetdelikte bezogen, wäre meine Kritik auch nicht so deutlich ausgefallen, denn die groben Schnitzer sind ja auch nicht dort, sondern bei den Delikten nach § 100a StPO entstanden.Der AK VDS hat aber - und zwar in der Studie wesentlich prominenter (Internet Crime = 2 Seiten, Serious Crime = 10 Seiten) auf die "schweren Delikte" nach § 100a StPO Bezug genommen.

Auch hinsichtlich der Internetdelikte ist die PKS und insbesondere die dortige Aufklärungsquote (AQ) keine aussagekräftige Quelle, um die Effizienz oder Ineffizienz der VDS darzustellen. Die AQ hängt auch dort sehr stark von den Anzeigezahlen ab. Nur ein Beispiel: Wer von einem der typischen Abzocker im internet bzw. einem ihrer feinen "Rechts"anwälte angeschrieben wird, weil er angeblich ein Abo bestellt hat, kommt (mittlerweile auch mit gerichtlichem Segen) richtigerweise auf den Gedanken, diese Abzocker wegen Betrugs anzuzeigen. Da dies Massenphänomene sind, könnten so schnell einige tausend  der Betrügereien mit Tatmittel Internet in diese Statistik gelangen. Bei dieser Deliktsart hat aber die VDS keinerlei Bedeutung, da die Identität und die masche der Betrüger ja offen im Netz verfügbar sind. Ebensowenig ist dies der Fall, wenn man zB bei ebay betrogen wird bzw. sich betrogen fühlt - Identität des "Gegenübers" steht meist fest, die VDS ist hier völlig überflüssig - auch hier kommen eine Menge Fälle zustande. Eine besser geeignete Studie müsste hier differenzieren - das genau meinte ich auch schon in meinem Eingangsbeitrag.

Nochmals: Ich plädiere für eine Debatte mit richtigen Argumenten, mir ist nicht daran gelegen, die VDS zu unterstützen oder den AK VDS schlecht zu machen.
Ihre starken Worte wie "schlichtweg falsch" oder "substanzlos" beeindrucken vielleicht auf den ersten Blick, sind aber ebenfalls keine besonders guten Argumente.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

 

@Alvar Freude

 

Sehr geehrte Herr Freude,

 

1. Sie schrieben: "Wir „Netzaktivisten“ sollten es nicht nötig haben, mit derart kaputten Zahlen zu operieren, schießlich sinkt damit die Glaubwürdigkeit."

 

Leider betreiben Sie nur argumentatorisches "piggybacking", indem Sie auf die Ausführungen von Herrn Prof. Dr. Müller aufbauen, ohne selbst zu argumentieren. Die Zahlen der Polizeilichen Kriminalstatistik sind nach meinem Dafürhalten nicht "kaputt", und auch die Verwendung durch den AK ist bis auf die Bezugnahme auf § 100a StPO völlig korrekt - siehe mein vorheriges "posting".

 

Ich wundere mich, dass Sie als "Netzexperte der SPD" eine so vorgefestigte Meinung zur Vorratsdatenspeicherung haben:

http://www.zeit.de/digital/datenschutz/2011-01/quick-freeze-vorratsdaten-2

 

2. Sie schrieben: "Der wesentliche Ermittlungsansatz in der Masse der Fälle ist alleine die IP-Adresse. Die Speicherung und Herausgabe der Zuordnung von dynamischen IP-Adressen zum Anschlussinhaber beim Access-Provider gab es aber auch schon vor der VDS. Man könnte also wenn überhaupt nur und maximal herausfinden, welche Auswirkungen die Speicherung zusätzlicher Daten zur Folge hat."

 

Das ist in dieser Form nicht den Tatsachen entsprechend und kann daher nicht unwidersprochen stehen bleiben. Die Speicherung und Herausgabe der Zuordnung von dynamischen IP-Adressen zum Anschlussinhaber beim Access-Provider "gab" es tatsächlich schon vor der Vorratsdatenspeicherung. Damit beziehen Sie sich auf die Praxis einiger Provider wie der Deutschen Telekom, entsprechende dynamische IP-Adressen zur Abrechnungszwecken oder zur Behebung technischer Störungen vorübergehend zu speichern. Dabei hat die große Mehrzahl der Provider, wenn überhaupt, nur einige Tage gespeichert.

 

Diese Praxis, unter Berufung auf Abrechnungszwecke und Störungsbehebung zu speichern, war nach der ganz h.M. in der Lehre rechtswidrig und in der Rechsprechung umstritten.

 

So entschied das LG Darmstadt (Entscheidungsdatum:    25.01.2006, Aktenzeichen:    25 S 118/2005, 25 S 118/05):

 

"Bei der Vermittlung des Zugangs zum Internet im Rahmen eines Vertrags, in dem als Tarif eine sog. „Flatrate“ (hier: T-Online dsl flat) vereinbart ist, darf der Diensteanbieter auf Grund der Vorschrift des § 96 Abs 1 Nr. 2 TKG Daten über das bei der Internetnutzung übertragene Datenvolumen weder erheben noch speichern, da sie für die Entgeltermittlung bzw. -abrechnung nicht erforderlich sind. Zudem muss der Diensteanbieter die dynamische IP-Adresse, die dem Nutzer bei Beginn einer Verbindung zum Internet zugeordnet wird, unmittelbar nach dem Ende der jeweiligen Verbindung löschen, da auch diese weder für die Entgeltermittlung und -abrechnung benötigt wird, noch zum Nachweis der Richtigkeit der Abrechnung erforderlich ist."

(Anders nachfolgend Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt, Aktenzeichen 13 U 105/07, aufgehoben durch BGH, 13. Januar 2011, Aktenzeichen: III ZR 146/10)

 

Dass Sie als SPD-"Netzexperte" sich auf eine möglicherwiese rechtswidrige Praxis berufen, bedarf keiner weiteren Kommentierung.

 

Aber auch, wenn man die von Ihnen angesprochene Praxis tatsächlich zugrunde legt, bleibt Ihr Argument nach meinem Dafürhalten schwach.

 

Erstens haben keineswegs sämtliche Zugangsprovider diese Praxis befolgt.

 

Zwetiens erfolgte die entsprechende Speicherung wie ausgeführt nur für wenige Tage und kann und konnte daher nicht gleichermaßen effektiv sein, wie die durch § 113a TKG geregelte Vorratsdatenspeicherung.

 

Wir erinnern uns:

 

"§ 113a TKG
Speicherungspflichten für Daten

(1) Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für Endnutzer erbringt, ist verpflichtet, von ihm bei der Nutzung seines Dienstes erzeugte oder verarbeitete Verkehrsdaten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 sechs Monate im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu speichern."

 

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@andreas:

Ich bin kein „Netzexperte der SPD“, ich bin noch nicht einmal SPD-Mitglied. Daher möchte ich auch in diesem Bereich darum bitten, sorgfältig zu arbeiten. Das gilt auch für pseudo-schlau klingende Wörter wie http://en.wikipedia.org/wiki/Piggybacking

Apropos: Warum sollte ich das, was Herr Müller schon erklärt hat, in einem darauf antwortenden Kommentar nochmals erklären?

Und weil auf das ZEIT Interview verwiesen wurde: eine ausführliche Beschreibung meines Kompromissvorschlages findet sich hier: http://blog.odem.org/2011/01/quick-freeze-ip-phobie.html

 

Zur IP-Speicherung vor der VDS: in der Diskussion hier geht es darum, ob die „Studie“ des AK Vorrat sauber erarbeitet und fachlich korrekt ist. Und im dies zu beurteilen muss man auch bedenken, welche praktischen Änderungen mit der Einführung der VDS einher gingen bzw. was auch schon vorher gespeichert wurde. Eine Studie, die Zahlen vor und während der VDS vergleicht, könnte also – auch wenn sie sauber ausgearbeitet ist – nur feststellen, welche Änderungen sich durch die ausgeweitete Speicherung ergeben. Man könnte damit aber nicht feststellen, wie es denn ganz ohne jegliche Speicherung von irgendwelchen Daten aussehen würde, da dieser Vergleichsmaßstab fehlt.

 

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Vielen Dank für Ihren Hinweis, Torsten. Diese Entscheidung hatte ich bisher gar nicht in meine Kritik einbezogen. Da nach dieser Entscheidung schon ab März 2008 keine Erhebung aus VDS bei schlichten Internetdelikten mehr erfolgen durfte, erweist sich der Ansatz des AK VDS auch insofern als nicht zielführend. Man hätte auch bei den Internetdelikten nur die "schweren" zählen dürfen, denn nur hier war die Nutzung der VDS-daten erlaubt. Die Differenzierung ist aus der PKS aber nicht erkennbar, auch insofern trägt die kriminalstatistische Untersuchung nichts zu der Frage bei, wie effizient die VDS ist.

Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

 

zu Ihren letzten Ausführungen einige Anmerkungen:

 

1. Sie schrieben:

"Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Verkehrsdaten (also für das in § 113a TKG erwähnte "Verlangen" der zuständigen Stelle) ist im Strafverfahren § 100g StPO. Dieser galt auch schon vor der von Ihnen erwähnten BVerfG-Entscheidung. § 100g StPO beschränkt die Beweiserhebung auf die Straftaten aus dem Katalog des § 100a Abs.2 StPO sowie auf Straftaten mittels Telekommunikation. Dies war natürlich auch der Grund für den AK VDS, sich genau auf diese beiden Deliktsbereiche zu beziehen. Meine Kritik, man habe dann unter Überschrift "Delikte nach § 100a" aber hunderttausende Taten erfasst, die außerhalb von § 100a StPO liegen, erhalte ich aufrecht."

 

 

Diese Ausführungen halte ich nicht für richtig. Jedenfalls seit Inkrafttreten der Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen am 1. Januar 2008 war Rechtsgrundlage für ein unmittelbares Auskunftsersuchen bei den Internet-Providern §§ 161, 163 StPO i.V.m. § 113 TKG.

 

Dies folgerte die Rechtsprechung daraus, dass mit der Neuregelung des TKG klargestellt worden sei, dass es sich bei den Daten (Typ der Abfrage: "Welchem Nutzer [Name/Anschrift] war die dynamische IP-Adresse [...] am [xxyyzz] um [h] zugewiesen?") um Bestandsdaten, und nicht um Verkehrsdaten handele. Daher lag nach der Rechtsprechung ein Fall der richterlichen Anordnung nach §§ 100g StPO  nicht vor.

 

Vgl. LG Köln, Entscheidungsdatum: 14.10.2008, Aktenzeichen: 106 Qs 24/08.

 

Erst die Entscheidungen des BVerfG haben insofern den Rückgriff auf § 100g StPO notwendig gemacht.

 

2. Sie schrieben: "Auch hinsichtlich der Internetdelikte ist die PKS und insbesondere die dortige Aufklärungsquote (AQ) keine aussagekräftige Quelle, um die Effizienz oder Ineffizienz der VDS darzustellen. Die AQ hängt auch dort sehr stark von den Anzeigezahlen ab. Nur ein Beispiel: Wer von einem der typischen Abzocker im internet bzw. einem ihrer feinen "Rechts"anwälte angeschrieben wird, weil er angeblich ein Abo bestellt hat, kommt (mittlerweile auch mit gerichtlichem Segen) richtigerweise auf den Gedanken, diese Abzocker wegen Betrugs anzuzeigen. Da dies Massenphänomene sind, könnten so schnell einige tausend  der Betrügereien mit Tatmittel Internet in diese Statistik gelangen. Bei dieser Deliktsart hat aber die VDS keinerlei Bedeutung, da die Identität und die masche der Betrüger ja offen im Netz verfügbar sind. Ebensowenig ist dies der Fall, wenn man zB bei ebay betrogen wird bzw. sich betrogen fühlt - Identität des "Gegenübers" steht meist fest, die VDS ist hier völlig überflüssig - auch hier kommen eine Menge Fälle zustande."

 

Auch dieses Argument verfängt nur teilweise. Es kann so sein, wie sie sagen. Denkbar ist aber auch, dass die Identität der Betrüger nicht "offen im Netz verfügbar" ist. Ich selbst hatte meinem Vater einmal eine Ahnensuche ermöglichen wollen und bin so in die Fänge des Portals "genealogie" geraten. Die angeblich unverbindliche Registrierung hatte eine Rechnung an meine eMail-Adresse zur Folge und ständige Mahnungen; die Sache hatte sich durch mein konsequentes Ignorieren irgendwann von selbst erledigt.

 

Nur: Es war alles andere als einfach, die "Köpfe" hinter diesem Projekt ausfindig zu machen, geschweige denn, sie zu erreichen. Es ist doch klar, dass Betrüger oft hinter Scheinnamen arbeiten oder irgendwelche Briefkastenfirmen auf den Caymans vorschieben. Dann kann die VDS hilfreich sein, um diejenigen zu ermitteln, die das Angebot tatsächlich (nach-) programmieren und verwalten; in die saßen und sitzen oft in ihrem Arbeitszimmer in Hintertupfingen.

 

Ich möchte damit sagen: Es gibt kaum ein Kriterium, anhand dessen man Delikte mit dem "Tatmittel Internet" ausscheiden könnte, zu deren Aufklärung die VDS erwiesenermaßen bzw. voraussichtlich nichts beiträgt.

 

Ihre Aufforderung führte also dazu, dass der AK nicht statistisch argumentieren dürfte. Das halte ich für einen zweifelhaften Ansatz. Denn: So fernliegend, wie Sie insinuieren, ist das Abstellen auf die statistischen Daten zum "Tatmittel Internet" und die AQ in diesem Bereich beileibe nicht!

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Noch zwei Hinweise:

Vor dem Inkraftreten der Vorratsdatenspeicherung gab es ja schon eine relativ lange Speicherphase von 80 Tagen nach Rechnungslegung, die auch mit der Einführung der Flatrates nicht sofort verworfen wurde. Gegen die Telekom musste ein Kunde bis zum BGH prozessieren, um diese (in meinen Augen eindeutig illegale, von der Aufsichtsbehörde in Darmstadt aber geduldete) Speicherpraxis einzustellen. Im Gegenzug hat auch die Einführung der Vorratsdatenspeicherung Jahre gedauert - bevor der Zugriff auf die Daten in den Ermittlungsalltag Einzug halten konnte, war das Gesetz auch schon wieder gekippt.

Zum zweiten: immer mehr Provider vergeben quasi feste IP-Adressen an ihre Kunden, die Monate halten. Da man nicht mehr einmal am Tag für eine Stunde online geht, sondern sich sogar Mittelklasse-Fernseher mittlerweile rund um die Uhr Informationen aus dem Internet laden, macht die kurze Rotation der IP-Adressen technisch keinen Sinn mehr. Ich zum Beispiel hatte von August 2010 bis Januar 2011 die selbe IP-Adresse. Da hätte ich die Frage an den Experten: können Strafverfolger auf die Daten einer bestehenden IP-Verbindung zugreifen? Können/müssen Provider speichern, wann sie ihrem Kunden eine neue IP gegeben haben?

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Sehr geehrter Andreas,

Ihre jetzt dargelegte Differenzierung führt auf die von Alvar Freude angeführte Unterscheidung zurück. Ja, auch diese (nämlich zwischen Bestandsdatenabfrage IP  und Verkehrsdatrenabfrage Kommunikatiosnverhalten) wird vom AK VDS ignoriert. Es ist nicht meine Idee gewesen, sondern die des AK VDS, seine Untersuchung auf diejenigen Delikte zu beziehen, bei deren Ermittlung unter Nutzung der VDS § 100a StPO eine Rolle spielt. Freilich wäre es noch absurder gewesen, wenn die Untersuchung sich gleich auf alle 6-7 Millionen angezeigten Straftaten bezogen hätte, denn dann hätte jedem eingeleuchtet, dass dies wohl keine Aussage zur Effizienz der VDS ermöglicht. Wenn man sich aber, wie der AK VDS in seiner Untersuchung, auf § 100a-Delikte und Internetdelikte bezieht, dann darf man darunter eben nicht massenweise Delikte fassen, die dort gar nicht hingehören.

Selbstverständlich kann auch in einem Abzock-Fall einmal die Ermittlung mittels VDS sinnvoll sein (das BKA wäre Ihnen sicherlich dankbar für dieses Beispiel "hilfreicher" VDS), das habe ich doch gar nicht ausgeschlossen, sondern lediglich, dass auch bei den Internetdelikten eine Menge sind, bei denen die VDS von vornherein ermittlungstechnisch keinen Sinn macht. Dies muss man berücksichtigen, wenn man mit diesen Zahlen argumentiert.

Ich sage nicht, dass der AK nicht statistisch argumentieren "dürfe". Bevor man dies aber tut, muss man wissen, wie die betr. Statistik zustande kommt und welche Aussagen sie überhaupt treffen kann. Und wenn sie für den Zweck des Arguments ungeeignet ist, dann muss man nach anderen (Statistiken oder) Ansätzen suchen, die das belegen oder widerlegen können, was man bezweckt. Die PKS hat einen bestimmten (begrenzten) Aussageumfang - die Effizienz der VDS gehört nicht dazu.

Wie man methodisch einigermaßen sinnvoll vorgeht, um die Effizienz zu überprüfen, zeigt diese Untersuchung, die allerdings schon etwas vom Zeitgeschehen überholt wurde:

Forschungsbericht des
Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht
– Forschungsgruppe Kriminologie –
Rechtswirklichkeit der Auskunftserteilung über
Telekommunikationsverbindungsdaten nach §§ 100g, 100h der
Strafprozessordnung (hier)

Die Untersuchung ist ja ebenfalls vom AK VDS in die Debatte geworfen worden, siehe hier. Aber das ist eine andere Baustelle.
Jedenfalls: Die Methode, mit der diese Kriminologen vorgegangen sind, ist jedenfalls besser geeignet, solche Maßnahmen zu evaluieren als der Blick auf die PKS.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

 

betrachten wir einmal "Straftaten mit Tatmittel Internet".

 

Wir gehen davon aus, dass

 

a) die Daten aus der VDS gem. § 113a TKG ab der einstweiligen Entscheidung des BVerfG vom 11. März 2008 nur noch genutzt werden konnten, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gemäß der Anordnung des Abrufs eine Katalogtat im Sinne des § 100a Absatz 2 StPO war und die Voraussetzungen des § 100a Absatz 1 der Strafprozessordnung vorlagen;

 

b) unbekannt ist, welcher Anteil der in der „Grundtabelle für Straftaten mit Tatmittel Internet“  kriminalstatistische erfassten Fälle Katalogstraftaten im Sinne des § 100a Absatz 2 StPO waren;

 

c) nicht in jedem Fall einer "Straftat mit Tatmittel Internet“ Vorratsdaten für die Ermittlungen von Bedeutung sind.

 

Völlig d'accord; ich habe nichts Abweichendes behauptet.

 

Interessant sind dann doch aber die folgenden Fragen:

 

a) Welchen Anteil haben die Katalogstraftaten an den "Straftaten mit Tatmittel Internet"?

 

b) In welchem Anteil der Gesamtheit der "Straftaten mit Tatmittel Internet" haben Vorratsdaten eine Aufklärungsrelevanz?

 

Nur wenn wir das wissen, können wir ja Schlussfolgerungen des AK mit fundierten Sachargumenten in Frage stellen (wenn wir mal das Argument beiseite lassen, dass der AK hier die Darlegungslast habe, was aber mein Interesse, die Wahrheit zu erfahren, nicht befriedigt).

 

Gibt es denn entsprechende Zahlen oder Schätzungen?

 

 

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Sehr geehrter Herr Freude,

 

das "Netzexperte der SPD" setzte ich, in der Erwartung einer Konkretisierung, in Anführungszeichen, weil ich mir darunter wenig vorstellen konnte; Medien, denen Sie Interviews gaben, bezeichnen Sie so: http://www.tagesspiegel.de/medien/digitale-welt/vorratsdaten-sind-so-sch.... Das ist - mit Verlaub - nicht mein Verschulden.

 

In der Sache kann ich mich den vielen kritischen Stellungnahmen zu Ihrem Regelungsvorschlag nur anschließen. Ihr Regelungsvorschlag schadet den Menschen, die auf Anonymität im Netz angewiesen sind. Er ist aus meiner Sicht unhaltbar.

 

Zutreffend wird hingewiesen auf:

 

"Bedeutung von Anonymität für unsere Gesellschaft

Gary Marx nennt insgesamt 15 Funktionen von Anonymität in unserer Gesellschaft, welche die IP-Protokollierung der Beklagten beeinträchtigt:

  1. Erleichterung des Informations- und Kommunikationsflusses über öffentliche Angelegenheiten durch Schutz des Informationsgebers (z.B. Hotlines zur anonymen Anzeige von Problemen oder Verstößen durch Whistle Blower, anonyme Informanten der Presse).
  2. Ermöglichung der wissenschaftlichen Erforschung von Sachverhalten, über die nur im Schutz der Anonymität Auskunft gegeben wird (z.B. Telefonstudien über Sexualverhalten, strafbares Verhalten, Gesundheit).
  3. Zu verhindern, dass die Offenlegung des Urhebers einer Nachricht die Wahrnehmung ihres Inhalts verhindert oder beeinflusst (z.B. wegen Vorurteilen gegen den Autor).
  4. Förderung des Meldens, Informierens, Kommunizierens, Austauschs und der Selbsthilfe im Hinblick auf Zustände oder Handlungen, die stigmatisieren, nachteilig sind oder intim (z.B. Hilfe für und Austausch der Betroffenen von Drogenmissbrauch, Gewalt in der Familie, abweichender sexueller Identität, psychischer oder physischer Krankheiten, AIDS oder anderer Sexualkrankheiten, Schwangerschaft; Kauf von Verhütungsmitteln, Medikamenten oder bestimmten Magazinen).
  5. Ermöglichung von Hilfe trotz Strafbarkeit oder gesellschaftlicher Verachtung (z.B. anonyme Beratung von Drogenabhängigen, anwaltliche Beratung von Beschuldigten).
  6. Schutz der Unterstützer unbeliebter Handlungen vor Verpflichtungen, Forderungen, Vorverurteilung, Verwicklungen oder Rache (z.B. Schutz der Identität verdeckter Ermittler oder von Polizist/innen oder von Menschenrechtsorganisationen).
  7. Wahrnehmung wirtschaftlicher Interessen durch Einschaltung von Mittelsmännern/-frauen, um zu vermeiden, dass der Hintergrund einer geschäftlichen Transaktion bekannt wird (z.B. anonyme Testkäufe, anonyme Versteigerungen).
  8. Schutz der eigenen Zeit, des eigenen Raums und der eigenen Person vor unerwünschtem Eindringen (z.B. durch Stalker, Fans oder Werbetreibende).
  9. Dafür zu sorgen, dass Entscheidungen ohne Ansehung der Person getroffen werden (z.B. anonyme Bewerbung).
  10. Schutz der eigenen Reputation und Ressourcen vor Identitätsdiebstahl (Handeln anderer unter dem eigenen Namen).
  11. Verfolgten Personen die sichere Teilnahme am öffentlichen Leben ermöglichen (z.B. sich illegal aufhaltende Flüchtlinge).
  12. Durchführung von Ritualen, Spielen und Feiern, welche das Verbergen der eigenen Identität oder das Annehmen einer fremden Identität zum Gegenstand haben und denen eine förderliche Wirkung auf die Persönlichkeitsentwicklung und psychische Gesundheit zugeschrieben wird (z.B. Rollenspiele).
  13. Förderung des Experimentierens und Eingehens von Risiken ohne Furcht vor Konsequenzen, Scheitern oder Gesichtsverlust (z.B. Auftreten unter dem anderen Geschlecht in einem Chatroom).
  14. Schutz der eigenen Persönlichkeit, weil die eigene Identität andere schlichtweg nichts angeht.
  15. Erfüllung traditioneller Erwartungen (z.B. die traditionelle Möglichkeit, nicht rückverfolgbare und anonyme Briefe schreiben zu können)."
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@Andreas:

Auch wenn der Sachverhalt schwierig und nicht für jeden sofort verständlich ist, möchte ich noch ein weiteres mal darum bitten sauber, fair und wahrheitsgemäß zu argumentieren.

Weder habe ich mich jemals gegen Anonymität ausgesprochen, noch geht es hier um einen „Beklagten“ noch hebt der von mir vorgeschlagene Kompromiss die Anonymität im Netz auf.

Und ebenso wird keiner der zitierten 15 Punkte von meinem Kompromissvorschlag tangiert.

 

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Sehr geehrter Andreas,

Sie haben leider meine bisherigen Darstellungen nicht verstanden.

Interessant sind dann doch aber die folgenden Fragen:

 a) Welchen Anteil haben die Katalogstraftaten an den "Straftaten mit Tatmittel Internet"?

 b) In welchem Anteil der Gesamtheit der "Straftaten mit Tatmittel Internet" haben Vorratsdaten eine Aufklärungsrelevanz?

zu a) diese Zahlen gibt die PKS eben nicht her; dies müsste mit anderer Methodik untersucht werden.
zu b) auch dies kann die PKS nicht leisten; es gilt das Gleiche wie bei a)
Beides liegt 1. am Zweck der PKS, die eben gar kein Untersuchungsprogarmm zu Ermittlungsmethoden der Polizei ist, sondern eine bloße Fallstatistik der bearbeiteten Fälle  und 2. an den Erhebungsroutinen dieser Statistik.
Dass die PKS zu diesen Aussagen nicht in der Lage ist, habe ich jetzt mehrfach sehr deutlich gesagt. Sie sagen:

Nur wenn wir das wissen, können wir ja Schlussfolgerungen des AK mit fundierten Sachargumenten in Frage stellen (wenn wir mal das Argument beiseite lassen, dass der AK hier die Darlegungslast habe, was aber mein Interesse, die Wahrheit zu erfahren, nicht befriedigt).

Nein, so ist es eben nicht. Dass die PKS ungeeignet ist, habe ich oben begründet. Dass der AK VDS in seiner Untersuchung die dazu ungeeignete PKS trotzdem benutzt, habe ich deshalb kritisiert. Dass bei der Untersuchung darüber hinaus gravierende Fehler gemacht wurden, habe ich ebenfalls aufgezeigt. Was Sie verlangen - sorry - entbehrt der Logik. Natürlich hat der AK VDS keine Darlegungslast betreffend die VDS, aber er hat, wenn er ein Argument in die Debatte wirft, eben die "Last", dass dieses Argument stimmen muss, damit es irgendeinen Wert hat.

Ihr Interesse, die Wahrheit zu erfahren, kann durch Blick auf die PKS nicht befriedigt werden, ebenso wenig, wie man zwar mit einem Zollstock die Länge eines Bretts ermitteln kann, aber nicht dessen Gewicht. Man braucht andere Messinstrumente, nämlich  eine kriminologische Untersuchung, die nicht nur Fälle zählt, sondern auch betrachtet, welche Ermittlungsmethoden jeweils möglich sind/waren und welche zum Ziel führen/führten. Das ist relativ aufwändig und es bedarf der Kooperation der jeweiligen Polizeibehörden.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller


 

@ Prof. Müller

 

Sie können meine Argumente gerne in denkbar harten Worten kritisieren (einschließlich "schlichtweg falsch", was aus meiner Sicht in Ordnung ist). Einem Mitdiskutanten aber "Unverständnis" zu unterstellen, ist herabwürdigend.

 

Ich kann Ihnen versichern, Ihre Argumente bestens verstanden zu haben.

 

Ein Teil meines Beitrags war vielleicht missverständlich. Ich korrigiere:

 

"Interessant sind dann doch aber die folgenden Fragen:

 

a) Welchen Anteil haben die Katalogstraftaten an den "Straftaten mit Tatmittel Internet"?

 

b) In welchem Anteil der Gesamtheit der "Straftaten mit Tatmittel Internet" haben Vorratsdaten eine Aufklärungsrelevanz?

 

Nur wenn wir das wissen, können wir die Auswirkungen der VDS auf die AQ bei Internetstraftaten bewerten."

 

Ich habe nicht behauptet, dass die PKS das leiste oder leisten müsse.

 

Ich meine nur, dass es nicht Aufgabe der Gegner ist, die Auswirkungen zu widerlegen, sondern es ist Sache der Befürworter, sie darzulegen. Die sollten die Zahlen vorlegen; sonst bleibt den Gegnern, die die Zahlen nicht haben, einstweilen nur der Verweis auf die PKS, der natürlich denkbar schwach bleiben muss.

 

Wenn man den AK und damit die Leute, die über Jahre hinweg unter Aufopferung eines Großteils ihrer Freizeit ehrenamtlich für die Grundrechte gekämpft haben, dafür kritisieren möchte - bitte sehr. Ich hielte es für wichtiger und richtiger, diejenigen zu kritisieren, die die VDS ohne den Nachweis einer unabweisbaren Notwendigkeit und Effektivität einführten!

 

@ Alvar Freude

 

Man muss den möglichen Datenmissbrauch und die Abschreckungswirkung der VDS hinzunehmen. Dann können sinnvolle anonyme Kommunikationsvorgänge sehr wohl verhindert werden. Ich dachte, die Schriftsätze der Verfassungsbeschwerde hätten hier einiges an guten Beispielen geliefert. Der einzige wirksame Datenschutz ist und bleibt Datenvermeidung!

 

Eine Anmerkung zum Stil: Gerne können Sie meine Haltung und Thesen in harten Worten kritisieren. Persönliche (auch verdeckte) Herabwürdigungen ("nicht für jeden sofort verständlich") sind der Sache nicht dienlich und sollten vermieden werden.

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Andreas:

"Ich habe nicht behauptet, dass die PKS das leiste oder leisten müsse."

Der AK Vorrat hat es aber mit der Pressemitteilung getan. Und nun haben wir ausführlichst gehört: die PKS kann es nicht leisten. Das ist der ganze Gehalt des Blogbeitrags.

Können wir die ausufernde Diskussion nun beenden?

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Dass die PKS zur realistischen Dokumentation ungeeignet ist, sieht man auch daran, dass vermutlich solche Straftaten  http://www.youtube.com/watch?v=1qu5dGoVhss  weitgehend unberücksichtigt bleiben, zugleich aber nicht selten sein dürften. Aktuelle Meldungen der Situation in Berlin sind bei Twitter zu lesen http://search.twitter.com/search?q=liebig14 , die Meldungen erscheinen dort in schneller Abfolge und auch die Dokumentationen beidseitiger Übergriffe werden wohl künftig weiter zunehmen, müssen freilich auch statistisch berücksichtigt werden.

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Andreas schrieb:
Persönliche (auch verdeckte) Herabwürdigungen ("nicht für jeden sofort verständlich") sind der Sache nicht dienlich und sollten vermieden werden.
wer im Glashaus sitzt ...
Andreas schrieb:
Dass Sie als SPD-"Netzexperte" sich auf eine möglicherwiese rechtswidrige Praxis berufen, bedarf keiner weiteren Kommentierung.
Dass Sie als wiss. Mitarbeiter eine unzutreffende parteipolitische Zuordnung aus den Medien ungeprüft übernehmen (einmal den Namen in die Suchmachine eingeben hätte gereicht zur Falsifizierung) und argumentativ in Verbindung mit Kompetenz bringen, bedarf ebenfalls keiner weiteren Kommentierung ...

@Mein Name

 

Bei der "Zeit" heißt es in der Personenbeschreibung zu Herrn Freude: "Für die SPD sitzt er als Experte in der Internetenquete-Kommission des Bundestages." Grund ist, dass die Mitglieder der Enquete-Kommissionen nicht vom Bundestag gewählt, sondern von den einzelnen Fraktionen entsandt werden. Die Bezeichnung "Netzexperte der SPD" ist daher nicht falsch.

 

Und zum Glashaus: Ich denke, es ist richtig, wenn man differenziert. Argumente kann man hart angreifen, aber seinen Mitdiskutanten schlicht zu unterstellen, sie hätten das "alles nicht verstanden" bzw. die Thematik sei zu Komplex für sie, ist nicht in Ordnung.

 

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Sehr geehrter Herr Andreas,

wir möchten hier im Blog einen sachlichen Diskussionsstil pflegen. Darauf achte ich als Moderator und greife ggf. auch ein. Die Grenze ist hier m.E. noch nicht überschritten. Aber ich möchte doch darauf hinweisen, dass unsachliche Angriffe zuerst von Ihnen kamen ("schlichtweg falsch" "ohne Substanz" "substanzlose Kritik"). Auch wenn man sich das nicht gern sagen lässt, ich finde es  in einer Blog-Diskussion noch OK. Sie selbst schreiben am 02.02. 14.58, dass Ihnen meine Ausführungen "nicht verständlich" seien. Doch wenn ich schreibe, Sie hätten wohl meine Argumente nicht verstanden, dann empfinden Sie das gleich als "Herabwürdigung"? Ich finde: Wer austeilt, der muss auch mit Gegenkritik rechnen und darf nicht selbst empfindlicher sein als er es seinen Diskussionspartnern zumutet.

Können wir uns darauf einigen, in Zukunft auf solche persönlich gefärbten Nebenargumente ganz zu verzichten? Dann kann es jetzt mit der sachlichen Diskussion weitergehen.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

 

Bettina Winsemann kommentiert auf Telepolis wnews (hier) die Aussage der hessischen Polizei, die Betrugsanzeigen seien zurückgegangen, weil das BVerfG die VDS eingeschränkt habe. Die Antwort von Frau Winsemann ist richtig. Ebenso wenig wie die Kriminalstatistik als ein Argument gegen die VDS taugt, taugen Spekulationen über einen Rückgang der Anzeigetätigkeit als Argument für die VDS. Insbesondere trifft es auch zu, dass zur Aufklärung des Warenkreditbetrugs meist keine VDS-Daten benötigt werden.

Es sind die Befürworter der VDS, die absolut klare und unwiderlegbare Beweise für die Notwendigkeit der VDS erbringen müssen.  Ohne das fehlt der Grund für den Eingriff in unsere Grundrechte.  Bisher ist das nicht geschehen.

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@Mike: Müssen sie nicht.

Lesen Sie doch aus dem BVerfG-Urteil folgende Passage (Randnummer 207) :

"Eine vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten zur späteren anlassbezogenen Übermittlung an die für die Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr zuständigen Behörden beziehungsweise an die Nachrichtendienste darf der Gesetzgeber zur Erreichung seiner Ziele als geeignet ansehen. Es werden hierdurch Aufklärungsmöglichkeiten geschaffen, die sonst nicht bestünden und angesichts der zunehmenden Bedeutung der Telekommunikation auch für die Vorbereitung und Begehung von Straftaten in vielen Fällen erfolgversprechend sind. Unerheblich ist, ob die vom Gesetzgeber geschaffenen Regelungen in der Lage sind, lückenlos alle Telekommunikationsverbindungen zu rekonstruieren. Auch wenn eine solche Datenspeicherung nicht sicherstellen kann, dass alle Telekommunikationsverbindungen verlässlich bestimmten Anschlussnehmern zugeordnet werden können, und etwa Kriminelle die Speicherung durch die Nutzung von Hotspots, Internetcafés, ausländischen Internettelefondiensten oder unter falschen Namen angemeldeten Prepaid-Handys unterlaufen können, kann dies der Geeignetheit einer solchen Regelung nicht entgegenhalten werden. Diese erfordert nicht, dass das Regelungsziel in jedem Einzelfall tatsächlich erreicht wird, sondern verlangt lediglich, dass die Zweckerreichung gefördert wird

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@klabauter "Es werden hierdurch Aufklärungsmöglichkeiten geschaffen, die sonst nicht bestünden" Dann sollte die Exekutive zunächst einmal ihre massenhaften Videoaufzeichnungen von Einsätzen auf Demonstrationen auch regelmäßig von einer unabhängigen Instanz untersuchen lassen. Und alle exekutiven eindeutigen Ermessensüberschreitungen, Unverhältnismäßigkeiten und Straftaten müssen sodann ebenfalls verfolgt und zur Anzeige gebracht werden und das sind nicht wenig. Da die Beamten nahezu unzählige Kameras aus allen Perspektiven einsetzen, nicht nur vielfach zu Fuss, sondern aus Fahrzeugen, Hubschraubern und von Dächern, würde es dann einen wirklichen Aufklärungszuwachs bisher kaum berücksichtigter sodann wohl aber sprunghaft ansteigender Straftaten in einem Dunkelfeld geben. Denn das Gerücht, dass sich sog. erlebnisorientierte Einsatzkräfte freiwillig für Demonstrationen in Berlin am 1. Mai u.a. melden, ist vermutlich keines.

 

Auch Westerwelle setzt sich für ein freiheitliches Demonstrationsrecht und kulturelle Freiräume ein. ;-)  http://www.youtube.com/watch?v=XJx1XM8nf7k

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@samuel: Wieso soll man denn anhand der Videoaufzeichungen nur die "exekutiven" Straftaten auswerten und nicht die von etwas unfriedlicheren erlebnisorientierten (pardon: durch das martialische Auftreten der Polizei natürlich immer nur ganz ganz schlimm zum Autodemolieren PROVOZIERTEN) Demonstrationsteilnehmern?

Und was hat das mit der BVerfG-Entscheidung zur VDS zu tun?

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Laut Befürwortern einer verdachtslosen und flächendeckenden Vorratsdatenspeicherung soll gegenwärtig das Netz quasi ein rechtsfreier Raum sein, weil Internetnutzer nicht stets nachträglich identifiziert werden können. Meines Erachtens reicht die (in der Tat eingeschränkte) Aussagekraft der polizeilichen Kriminalstatistik aus, um diese Darstellung zu widerlegen. Denn wenn auch ohne Pflicht zur Vorratsspeicherung von IP-Zuordnungen eine überdurchschnittliche Aufklärungsquote bei Netzkriminalität erzielt wird, kann von einem "rechtsfreien Raum" offensichtlich keine Rede sein. Trotz aller statistischer Unwägbarkeiten kann man aus der Kriminalstatistik politisch den Schluss ziehen, dass eine Vorratsdatenspeicherung insgesamt betrachtet die Verfolgung von Straftaten nicht nachweislich und signifikant verbessert. Dies rechtfertigt in meinen Augen (politisch, nicht wissenschaftlich) den Schluss der Ineffektivität.

Unzutreffend dürfte der Einwand sein, in eine Untersuchung über die Effektivität einer Vorratsdatenspeicherung dürften nur solche Ermittlungsverfahren einfließen, in denen Auskünfte über Vorratsdaten eingeholt worden sind oder (ohne Vorratsdatenspeicherung) eingeholt worden wären:

  1. Erstens würde sich eine unterstellt verbesserte Aufklärung solcher Delikte zwangsläufig auch in der Gesamtzahl der aufgeklärten Internetdelikte/schweren Straftaten/aller Straftaten niederschlagen müssen. Wenn die Auswirkung auf die Gesamtzahl so gering sein sollte, dass ein signifikanter Einfluss nicht feststellbar ist (so AK Vorrat), dann ist das unter dem Gesichtspunkt des Kosten/Nutzen-Verhältnisses und der Verhältnismäßigkeit schon Aussage genug. Der Einwand, Veränderungen der Statistik von einem Jahr zum Nächsten könnten theoretisch auf andere Ursachen (z.B. verhältnismäßig mehr Unbekannt-Anzeigen) zurückzuführen sein, kann jeder Aussagekraft der Statistik entgegen gehalten werden; er kann aber auch hintangestellt werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine erheblich unterschiedliche Struktur der Ermittlungen von einem Jahr zum nächsten vorliegen.
  2. Zweitens blendete eine Untersuchung nur der Zugriffsfälle die kontraproduktiven Wirkungen einer Vorratsdatenspeicherung auf andere Ermittlungsverfahren aus, in denen zwar nicht auf TK-Daten zugegriffen wurde, aber sonstige Ermittlungen vereitelt wurden, weil eine Vorratsdatenspeicherung viele Menschen veranlasst, auf Verschleierungstechniken oder andere Kommunikationskanäle auszuweichen. "Dies dürfte nicht zuletzt damit zu erklären sein, dass nach Einführung der Vorratsdatenspeicherung 46,4% der Bürgerinnen und Bürger angaben, bei der Internetnutzung einen Anonymisierungsdienst zu benutzen oder benutzen zu wollen. Dies zeigt nicht nur, dass eine flächendeckende Vorratsdatenspeicherung Vermeidungsverhalten auslöst (z.B. verstärkte Nutzung von Internet-Cafés, offener Internetzugänge, Anonymisierungsdienste, öffentlicher Telefone, unregistrierter Handykarten, nicht-elektronischer Kommunikationskanäle), sondern vor allem, dass dieses Vermeidungsverhalten die Verhinderung und Verfolgung selbst schwerer Straftaten geradezu erschwert. Denn Vermeidungsmaßnahmen dieser Art können zugleich verdachtsabhängige Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen vereiteln, wie sie ohne Vorratsdatenspeicherung noch möglich sind. Dadurch entfaltet eine Vorratsdatenspeicherung auf Gefahrenabwehr und Strafverfolgung kontraproduktive Wirkungen und verkehrt den erhofften Nutzen der Maßnahme möglicherweise sogar in sein Gegenteil." http://www.nrv-net.de/downloads_publikationen/520.pdf Um diese kontraproduktiven Auswirkungen einer Vorratsdatenspeicherung zu messen, muss man geradezu auch Nicht-Zugriffsfälle einbeziehen.

Das Max-Planck-Institut für Strafrecht ist gerade mit einer Wiederholungsstudie zur Verkehrsdatenabfrage nach § 100g StPO in der Zeit der Vorratsdatenspeicherung befasst. Hier kann man spannende und aussagekräftige Erkenntnisse erwarten. Da die Politik diese Studie aber leider nicht abwartet, müssen wir ihre Argumente mit dem Zahlenmaterial widerlegen oder zumindest unplausibel machen, was derzeit verfügbar ist.

@Prof. Dr. Henning Ernst Müller: "Man braucht andere Messinstrumente, nämlich  eine kriminologische Untersuchung, die nicht nur Fälle zählt, sondern auch betrachtet, welche Ermittlungsmethoden jeweils möglich sind/waren und welche zum Ziel führen/führten. Das ist relativ aufwändig und es bedarf der Kooperation der jeweiligen Polizeibehörden." Eine öffentliche Aussage Ihrerseits dahin, dass sich aus den bisher bekannten Zahlen des Bundeskriminalamts keineswegs die Effektivität einer Vorratsdatenspeicherung ableiten lässt, wäre schon sehr hilfreich. Ich freue mich auf Ihre angekündigte Auseinandersetzung mit den Zahlen der Befürworter.

 

@Alvar Freude: "Man könnte also wenn überhaupt nur und maximal herausfinden, welche Auswirkungen die Speicherung zusätzlicher Daten zur Folge hat." Das ist richtig. Ziel der Untersuchung ist, herauszufinden, ob die Speicherung zusätzlicher Daten insgesamt betrachtet einen statistisch signifikanten, zusätzlichen Nutzen hatte.

"Weder habe ich mich jemals gegen Anonymität ausgesprochen, noch geht es hier um einen 'Beklagten' noch hebt der von mir vorgeschlagene Kompromiss die Anonymität im Netz auf." Dass eine Vorratsdatenspeicherung gerade dazu dient, die Anonymität aufzuheben, bedarf keiner näheren Erläuterung.

Zu der Frage, zu welchem Zweck Vorratsdaten genutzt werden durften: Auf Vorrat gespeicherte Verkehrsdaten durften nach der einstweiligen Anordnung des BVerfG zur Aufklärung schwerer Straftaten im Sinne des § 100a StPO übermittelt werden, deswegen der (nur eingeschränkt umsetzbare Versuch), speziell diese Delikte auszuwerten. Zweitens durften Vorratsdaten ungeachtet der Entscheidungen des BVerfG stets dazu verwendet werden, Auskünfte über die Identität von Internetnutzern zu erteilen, und zwar "für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes" (§ 113 TKG). Also nicht nur von "schweren Internetdelikten". Auch die Entscheidungen des BVerfG haben hier keine Einschränkung auf § 100g StPO vorgenommen. Deswegen die Untersuchung aller Internetdelikte.

@klabauter: Das Bundesverfassungsgericht hat sich nur mit der verfassungsrechtlichen Vereinbarkeit einer Vorratsdatenspeicherung mit dem Grundgesetz befasst. Es hatte nicht darüber zu befinden, ob eine Vorratsdatenspeicherung zweckmäßig ist, welche Kosten-Nutzen-Relation sie aufweist und ob sie mit anderen Menschenrechtskatalogen (z.B. EMRK) vereinbar ist. Geeignet im verfassungsrechtlichen Sinn ist eine Vorratsdatenspeicherung schon dann, wenn sie die zusätzliche Aufklärung auch nur einer Bagatellstraftat unter den 6 Mio. Straftaten, mit denen die Polizei jährlich befasst ist, ermöglichen würde, selbst wenn sie auf die Aufklärung anderer Taten massiv kontraproduktiv wirkt. Für eine politische Entscheidung bilden die verfassungsrechtlichen Kriterien keinen geeigneten Maßstab, sondern nur die äußerste Grenze der Politik. Oder willst du die Grundrechte in allen Bereichen so weit reichend einschränken, wie es verfassungsrechtlich gerade noch zulässig wäre?

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Gabi Roth: Grundlegendes Missverständnis: Das BVerfG muss sich mit der Abwägung zwischen verschiedenen Grundrechten beschäftigen. Dabei ist die Eingriffstiefe jeweils mit entscheidend. Ihre Ausführungen zu den Bagatelldelikten sind daher schlichtweg falsch.

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@klabauter Das ist nicht das Problem, denn die Aufzeichnungen werden zur Aufklärung von Straftaten durch Demonstrationsteilnehmer gerade gefertigt und verwendet. Seltsamerweise jedoch nicht zur Aufklärung von Straftaten durch Exekutive, die statistisch somit anders als in der Realität kaum vorkommen, das ist das Problem.

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@Gabi:

Wieso unterstellen Sie  mir´, ich wollte Grundrechte "so weit wie möglich" einschränken, wenn ich samuel darauf hinweise, dass das BVerfG offenbar den " von den Befürwortern der VDS klar und unwiderlegbar zu erbringenden Beweis" nicht verlangt?

Es ist doch offenkundig, dass man eine Straftat, die mittels TK begangen wurde, meist nur über die TK-Verbindungsdaten ermitteln kann.
Und bei sonstigen Taten`sind Verbindungsdaten in der Regel eben ein Baustein von vielen bei Ermittlungen (z.B. :welche Personen - Beschuldigte oder Zeugen haben sich bei einem vor 4 Wochen geschehenen aber erst jetzt entdeckten Mord in der betreffenden Funkzelle aufgehalten). Dass sie das alleinige Allheilmittel sind, behauptet ja niemand, und das steht auch so in der BVerfG-Entscheidung.

Und vielleicht ist es auch ein Trugschluss, zu sagen: VDS hat nicht signifikant verbessert, also ist sie ineffektiv. Selbst wenn eine Stagnation der Gesamtaufklärungsquote vorliegt, heißt das nicht, dass die VDS ineffektiv ist, da es darauf ankommt, ob die Tat jeweils im Zusammenhang mit TK begangen wurde.

Folgendes frei erfundene Milchmädchenbeispiel: "Früher" wurde Betrug mündlich (10 %), telefonisch(30%) , schriftlich (60%) begangen. Aufklärungsquote 50 %.
Heute wird Betrug nur noch zu 20 % schriftlich, zu 40 % per Internet begangen. Es gibt VDS. Aufklärungsquote sinkt auf 45  %.  Die Frage ist dann aber nicht: ist die VDS sinnlos, weil die Aufklärungsquote gesunken ist, sondern: war die VDS angesichts des veränderten Täterverhaltens (email statt Brief)  sinnvoll bei der Aufklärung der mit TK begangenen Taten und hätten diese ohne VDS aufgeklärt werden können.

 

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@klabauter Bitte lesen Sie Ihre eigenen Einträge nochmals nach, sie haben nicht mich darauf hingewiesen, auch diese Aussage ist falsch.

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Ebenso eine Sachstandsanalyse des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags, die in der EU keine Hinweise dafür gefunden hat, dass eine verdachtsunabhängige Protokollierung von Nutzerspuren den Ermittlern nachweisbar bei ihrer Arbeit hilft. Näheres zur Methodik kann man wohl erstnach Veröffentlichung sagen.

Sehr geehrter "Mein Name",

leider liegt der "Sachstandsbericht" mir in voller Länge nicht vor. Wenn jedoch, wie  in dem von Ihnen verlinkten Artikle auf heise online angegeben, als Hauptargument vorgebracht wird:

"In den meisten Ländern kam es in den Jahren 2005 bis 2010 zu keinen signifikanten Änderungen der Aufklärungsquote", heißt es in dem neunseitigen Bericht. Die Rate der Täterermittlung sei ein "wichtiger Indikator des Strafverfolgungssystems" (Quelle).

 

dann fehlt dieser Argumentation aus kriminologischer Sicht die Plausibilität: Wie ich ja schon mehrfach ausgeführt habe, sagt die (sich verändernde) Aufklärungsquote nur wenig darüber aus, ob die VDS effizient ist oder nicht. Aber ich warte ab, bis mir dieser neunseitige Sachstandsbericht selbst vorliegt, bevor ich mich näher damit befasse. Danke aber für Ihren Hinweis.

Mit besten Grüßen

Henning Ernst Müller

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