Stiefmütterlicher Umgang

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 27.01.2011
Rechtsgebiete: UmgangStiefmutterFamilienrecht|3928 Aufrufe

Mann und Frau leben getrennt. Aus der ersten Ehe des Mannes ist ein Kind hervorgegangen, das die Ehefrau anlässlich des väterlichen Umgangs kennen- und anscheinend auch liebengelernt hat. Im Mai 2010 hielt sich das Kind für eine ganze Woche im Haushalt der Stíefmutter auf.

Nach der Trennung von ihrem Mann sieht die Frau ihr Stiefkind nicht mehr und beantragt daher beim FamG eine Umgangsregelung.

VKH abgelehnt.

Um Familienqualität zu erreichen, hätte die häusliche Gemeinschaft nach § 1685 II 2 BGB grundsätzlich längere Zeit bestehen müssen (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 69. Aufl., § 1685 Rdnr. 6). Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise bereits ein kürzeres Zusammenleben zwischen der Antragstellerin und dem Kind die erforderliche soziale Verfestigung zwischen ihnen hervorgerufen hätte, ergäben sich nach den bisherigen Ermittlungen nicht.

Die von der Antragstellerin gewünschte Aufrechterhaltung der Integration des Kindes in den weiträumigen Familienverband des Kindesvaters unterfalle dem Schutzzweck des § 1685 BGB nicht. Lediglich bestimmte Verwandte (§ 1685 I BGB) oder enge Bezugspersonen (§ 1685 II BGB) seien danach umgangsberechtigt. Sollten die Großeltern väterlicherseits oder der jüngste Sohn der Antragstellerin als Halbbruder Umgang wünschen, sollten diese selbst an die Kindesmutter herantreten.

OLG Hamm v. 09.11.2010 - 2 WF 201/10

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