Durchsuchungsanordnung rechtswidrig? Noch lange keine erfolgreiche Revision!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 24.01.2011

Die formellen Anforderungen an die Verfahrensrüge sind in Revisionssachen in der Regel die größte Hürde. Der BGH, Beschluss vom 2.12.2010 - 4 StR 464/10 -hatte sich dabei gerade mit einer polizeilichen Durchsuchungsanordnung zu befassen:


"...1. Soweit die Revisionen die Verwertung des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls vom 10. Oktober 2009 hinsichtlich des Pkw Mercedes beanstanden, weil die Durchsuchung unter Missachtung des Richtervorbehalts (§ 105 Abs. 1 StPO) von der Polizei angeordnet worden sei, beruht das Urteil jedenfalls nicht auf einem etwaigen Rechtsfehler. Die bei dieser Durchsuchung gefundenen Gegenstände - "ein Kfz-Schein, ein Kaufvertrag mit zwei Namen, ein Brief mit einem Namen sowie zwei Handys" (UA 12) - stehen in keinem Zusammenhang zur abgeurteilten Tat und waren für die Beweiswürdigung des Landgerichts ohne jede Bedeutung.

2. Soweit die Beschwerdeführer die Verwertung der Erkenntnisse aus der Durchsuchung des Pkw VW T 4 vom 13. Oktober 2009 rügen, weil auch diese Durchsuchung ohne richterliche Anordnung erfolgt sei, genügen die Rügen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revisionen geben den Inhalt des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls nicht wieder. Dadurch ist dem Senat die Prüfung verwehrt, ob die Anordnung der Durchsuchung zur Ermittlung der Eigentumsverhältnisse - was nicht ausgeschlossen und vom Landgericht zu Grunde gelegt worden ist - zum Zwecke der Gefahrenabwehr auf Grund polizeirechtlicher Vorschriften erfolgte. Die rechtliche Einord-nung der Maßnahme wäre indes für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit, jedenfalls aber des Gewichts eines etwaigen Rechtsverstoßes von Bedeutung. Darüber hinaus teilen die Revisionen nicht mit, auf welchem Wege die Ergebnisse der Durchsuchung in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, weshalb offen bleibt, gegen welche Beweiserhebungen die Beschwerdeführer sich wenden und ob der Verwertung jeweils rechtzeitig widersprochen worden ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 3 StR 6/09, NStZ 2009, 648)...."

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1 Kommentar

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Warum sollte man die Verfahrensrüge überhaupt ordnungsgemäß erheben? Wenn sie zulässig erhoben ist, gilt sie jedenfalls als unbegründet. Wann hat denn der BGH schon einmal ein Beweisverwertungsverbot bei einer rechtswidrigen Durchsuchung angenommen?

 

Das BVerfG meint ja ebenfalls, Beweiserhebungsverbote kämen in der Regel nur in Betracht, wenn sie gesetzlich normiert seien. Komisch, ich dachte der grundgesetzlich garantierte Vorbehalt des Gesetzes müsse umgekehrt zur Folge haben, daß Beweiserhebungen und -verwertungen als Eingriff in die Grundrechte nur erfolgen dürfen, wenn es ausdrücklich gesetzlich erlaubt ist un die Behörden die Gesetze beachten.

 

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