BGH: Nachfestsetzung beantragen

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 20.01.2011

Die NeverEnding-Story der unglücklichen Rechtsprechung mancher Senate des BGH in der Frage der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr und deren Auswirkung auf das Kostenfestsetzungsverfahren führt zu immer neuen Verästelungen; im Beschluss vom 16.11.2010 - VI ZB 79/09 - hatte der BGH die Frage zu entscheiden, wie zu verfahren ist, wenn zunächst im Kostenfestsetzungsverfahren lediglich die Festsetzung einer 0,65 Verfahrensgebühr beantragt wird, dem Antrag auch in vollem Umfang entsprochen wird, und die betreffende Partei dann gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde einlegt mit der Begründung, es sei eine 1,3 Verfahrensgebühr festzusetzen. Nach dem BGH ist ein Rechtsmittel unzulässig, wenn mit ihm lediglich im Wege der Anspruchserweiterung ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt wird. Bislang nicht Gegenstand eines Kostenfestsetzungsantrags bildende Kosten können mit der sofortigen Beschwerde nur dann geltend gemacht werden, wenn das Rechtsmittel unabhängig von der Anspruchserweiterung zulässig ist. Andernfalls sind sie zur nachträglichen Festsetzung anzumelden. 

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