LAG Düsseldorf: Urlaubsanspruch nach Alter kann diskriminierend sein

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 18.01.2011

Ältere Arbeitnehmer haben nicht selten aufgrund entsprechender tarifvertraglicher oder arbeitsvertraglicher Regelungen mehr Urlaub als ihre jüngeren Kollegen. Das ist im Hinblick auf das Verbot der Altersdiskriminierung nicht unproblematisch. Dieses dient nicht etwa nur dem Schutz älterer Arbeitnehmer, sondern verbietet auch nicht gerechtfertigte Benachteiligungen jüngerer Arbeitnehmer. Das LAG Düsseldorf (Urteil vom 18.1.2011 - 8 Sa 1274/10) gab jetzt in der Tat der Klage einer inzwischen 24 Jahre alten Kassiererin recht, der laut Manteltarifvertrag des Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen 34 Urlaubstage pro Jahr zustehen, während Arbeitnehmer ab 30 Jahre 36 Tage Urlaub haben. Das LAG hält die nach dem Alter unterscheidende Regelung nicht für gem. § 10 AGG gerechtfertigt. Es fehle an einem legitimen Ziel für diese Ungleichbehandlung, das im Tarifvertrag oder in dessen Kontext Anklang gefunden hätte. Das gälte insbesondere für das von der Arbeitgeberseite vorgebrachte Argument, mit der Regelung solle die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert werden. Die Klägerin hat nunmehr einen Anspruch auf Angleichung nach oben und damit auf Urlaub nach der höchsten Altersstufe. Das folge aus dem Grundsatz der effektiven und wirksamen Durchsetzung von EU-Rechtsvorgaben. Nicht entschieden hat das LAG über solche Staffelungen, die dem erhöhten Erholungsbedürfnis älterer Arbeitnehmer Rechnung tragen, also erst in späteren Jahren zu erhöhten Urlaubsansprüchen führen. Man darf gespannt sein, wie sich das BAG zu diesen Fragen äußern wird. Das LAG Düsseldorf hat jedenfalls die Revision zugelassen. 

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