LAG Hamm: Streik kann auch in kirchlichen Einrichtungen zulässig sein

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 15.01.2011

Das kirchliche Arbeitsrecht ist erneut unter Druck geraten. Hatte der EGMR (hierzu Beck-Blog vom 23.9.2010) erst kürzlich das Recht auf Achtung des Privatlebens gegenüber Kündigungen des kirchlichen Arbeitgebers wegen Wiederverheiratung nach Scheidung gestärkt und damit die bisherige strikte Linie der deutschen Rechtsprechung in Frage gestellt, legt das LAG Hamm (vom 13.1.2011 - 8 Sa 788/10) jetzt die Axt an den sog. "Dritten Weg" der evangelischen und katholischen Kirchen. Dieser sieht für die Beteiligung der kirchlichen Mitarbeiter an der Gestaltung der Arbeitsbedingungen ein eigenes Regelungssystem vor. Über die Vergütung entscheiden paritätisch besetzte Kommissionen. Es werden grundsätzlich keine Tarifverträge geschlossen und Arbeitskampf ist nach dem Selbstverständnis der Kirchen ausgeschlossen. Dafür können sie sich nach ganz h.M. auf das ihnen verfassungsrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht berufen (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV). Insbesondere für den Bereich der Diakonie will die Gewerkschaft ver.di dies nicht länger hinnehmen. Einen Teilerfolg hat die ver.di jetzt beim LAG erzielt. Das Gericht hält gewerkschaftlich organisierte Streikmaßnahmen nicht grundsätzlich für ausgeschlossen. Bei der Abwägung zwischen dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und dem nach Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Streikrecht sei zu berücksichtigen, dass in kirchlichen Einrichtungen auch Arbeitnehmer beschäftigt werden, deren Tätigkeit nicht zum in christlicher Überzeugung geleisteten „Dienst am Nächsten“ zählen. Äußerlich erkennbar werde dies u. a. daran, dass bestimmte Aufgabenbereiche mit Hilfsfunktionen (z. B. Krankenhausküche, Reinigungsdienst) ausgegliedert und auf nicht kirchliche Einrichtungen übertragen werden könnten. Daher sei ein Ausschluss des Streikrechts in kirchlichen Einrichtungen unverhältnismäßig. Der Ausschluss des Streikrechts lasse sich auch nicht dadurch rechtfertigen, dass in kirchlichen Einrichtungen der „Dritte Weg“ beschritten wird. Die Gestaltung der Arbeitsbedingungen durch Beschlüsse der „Arbeitsrechtlichen Kommission“ stelle kein gleichwertiges System zur Regelung der Arbeitsbedingungen nach § 9 Abs. 3 GG dar. Da ⅔ der Arbeitnehmervertreter der „Arbeitsrechtlichen Kommission“ im kirchlichen Dienst tätig sein müssen, könnten hauptamtliche Gewerkschaftsvertreter keinen maßgeblichen Einfluss ausüben. Weitere Einschränkungen gewerkschaftlicher Interessenvertretung erfolgten dadurch, dass sich die Arbeitnehmervertreter aus sämtlichen in der Einrichtung vertretenen Mitarbeitervereinigung zusammensetzen müssen. Daher könne auch die formale Gleichheit der Anzahl von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberstimmen in der Kommission die im Vergleich zum staatlichen Tarif- und Arbeitskampfrecht erkennbare Beschränkung der kollektiven Interessenvertretung nicht ausgleichen. Ob diese Argumentation dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht hinreichend gerecht wird, darf bezweifelt werden. Jedenfalls hat das LAG die Revision zum BAG ausdrücklich zugelassen.

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2 Kommentare

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Zeit wird's ... 

es ist sowieso höchste Zeit, den Buchstaben der WRV zu folgen:

"Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde."

Dort steht nichts anderes als für jedes privatwirtschaftliche Unternehmen gilt:

Jedes Unternehmen ordnet und verwaltet seine Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Es vergibt seine Führungspositionen ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

Und müssen sich deswegen Unternehmen nicht an die unveräußerlichen und unverletzlichen Grundrechte halten? Auch sie haben schließlich ein "Selbstbestimmungsrecht" und ihre innere Ordnung muss genauso wenig demokratischen Grundsätzen entsprechen wie die der Kirchen (diese Vorschrift des GG haben die Parteien exklusiv).

Wie aus diesem Passus der WRV überhaupt eine derart massive Einschränkung der Grundrechte herzuleiten soll, kann wohl nur aus der Tradition der Bonner Republik der 50er Jahre mit ihrer Verwurzelung im rheinischen Katholizismus erklärt werden. Es ist Zeit, den Grundrechten zu ihrer Wirkung für alle zu verhelfen, schließlich sagt auch schon die WRV: "Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt."

Und dazu gehört auch das Streikrecht ...

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Kirchliche Arbeitnehmer dürfen streiken

http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/entscheidung-des-bundesarbeitsgeri...

http://www.morgenpost.de/politik/inland/article111334645/Auch-Kirchen-Mi...

Regeln die Kirchen ihr Arbeitsrecht selbst, indem die Arbeitsverhältnisse in paritätisch mit Vertretern der Arbeitgeber und der Beschäftigten besetzten Kommissionen ausgehandelt werden, müssten die Gewerkschaften daran beteiligt werden, heißt es in der Urteilsbegründung. Die dabei über den sogenannten Dritten Weg getroffenen Regelungen müssten zudem verbindlich festgeschrieben werden. Werde dies nicht eingehalten, seien Streikaufrufe und Streiks erlaubt. In den verhandelten Streitfällen hatten die diakonischen Dienstgeber allerdings ein Wahlrecht zwischen unterschiedlichen Kirchentarifen. Dadurch fehlte die Verbindlichkeit der Lohnabschlüsse.

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Terminsbeschreibung beim BAG:

E. gGmbH ua. (RAe. Ruge, Krömer, Hamburg) ./.
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di (RAe. Wolter, Kunze, Henschel, Berlin)
- 1 AZR 179/11 -

Die Kläger verfolgen das Ziel, der beklagten Gewerkschaft den Aufruf ihrer Mitglieder zu Arbeitskampfmaßnahmen sowie die Organisation und Durchführung der Kampfmaßnahmen untersagen zu lassen.

Die Kläger zu 1. bis 4 sind privatrechtlich organisierte diakonische Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen. Die Kläger zu 5. 7. und 8. sind diakonische Einrichtungen. Die Klägerinnen zu 6. und 9. sind die Evangelische Kirche von Westfalen und die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannover. Nachdem die Beklagte die Kläger zu 1. bis 4. zur Aufnahme von Tarifverhandlungen aufgefordert und für den Weigerungsfall Maßnahmen des Arbeitskampfs angedroht hatte, kam es in den Einrichtungen der Kläger zu 1. bis 3. zu Arbeitsniederlegungen.

Die Kläger machen im Wesentlichen geltend, die Durchführung von Arbeitskämpfen im Bereich der Diakonie sei aufgrund des grundgesetzlich garantierten Selbstbestimmungsrechts der Kirchen grundsätzlich ausgeschlossen. Für die Regelung der Arbeitsbedingungen sei der "Dritte Weg" vorgesehen. Er sehe anstelle der konfrontativen Auseinandersetzung um den Abschluss von Tarifverträgen einvernehmliche Regelungen durch paritätisch besetzte Arbeitsrechtliche Kommissionen vor. Komme es nicht zu einer einvernehmlichen Regelung, sei ein unabhängiger Schlichterspruch vorgesehen. Die Kläger meinen, die Voraussetzungen für den Unterlassungsausspruch seien erfüllt. Auch den Klägern zu 5. bis 9. stehe ein Unterlassungsanspruch aus eigenem Recht zu. Die Beklagte beruft sich darauf, sie sei zu den Arbeitskampfmaßnahmen aufgrund von Art. 9 Abs. 3 GG berechtigt. Es gebe keine rechtliche Grundlage dafür, das Tarif- und Arbeitskampfrecht im Bereich kirchlicher Einrichtungen auszuschließen. Den besonderen Anforderungen des kirchlichen Dienstes, etwa im Bereich der Krankenpflege, könne im Konfliktfall durch den Abschluss entsprechender Notdienstvereinbarungen Rechnung getragen werden, wie es bei staatlichen Einrichtungen der Daseinsvorsorge üblich sei. Darüber hinaus beruft sich die Beklagte auf prozessuale Einwände. Die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs seien jedenfalls nicht erfüllt.
Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag der Kläger zu 1. bis 3., gerichtet auf Unterlassung des Aufrufs zu einem Streik und zu sonstigen Kampfmaßnahmen, stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils insgesamt abgewiesen. Mit ihren Revisionen verfolgen die Kläger ihre Anträge weiter.

LAG Hamm, Urteil vom 13. Januar 2011 - 8 Sa 788/10 -

 

 

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