Stufenmodell zur gemeinsamen Sorge für nichtelterlicher Kinder?

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 12.01.2011

Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger hat - glaubt man Presseberichten - der CDU/CSU einen Kompromissvorschlag zur Reglung der elterlichen Sorge nichtehelicher Kinder in Form eines Stufenmodells gemacht.

1. Stufe: Die nichteheliche Mutter hat unmittelbar nach Geburt die alleinige elterliche Sorge.

2. Stufe: Nach rechtskräftiger Klärung der Vaterschaft kann der Vater einen Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge stellen. Die Mutter hat nun acht Wochen Zeit, diesem Antrag zu widersprechen.
Tut sie dies nicht, so tritt automatisch gemeinsame elterliche Sorge ein.

3. Stufe: Widerspricht die Mutter, so entscheidet das Familiengericht. Dabei hat die Mutter darzulegen und zu beweisen, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht.

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7 Kommentare

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Das stand so in den Meldungen, richtig. Interessanter wäre über die Wiedergabe der Meldung hinaus Ihre Meinung dazu und vielleicht auch zum Vorschlag der CDU/CSU, der ja in etwa die minimalste Umsetzung dessen ist, wozu die Gesetzgeberin durch den EGMR in Strassburg und danach das BVerfG gezwungen wurde.

Meine persönliche Meinung:

"Automatischer" Eintritt der gemeinsamen elterlichen Sorge mit Rechtswirksamkeit der Vaterschaftsfestellung. Anschließend: Möglichkeit für beide Elternteile, die gemeinsame Sorge durch Antrag nach § 1671 BGB auflösen zu lassen. Eine Ausnahme hiervon kann kann ich mir für Fälle vorstellen, in denen der Vorwurf der Vergewaltigung im Raum steht (= Ruhen der väterlichen Sorge bis zur strafrechtlichen Klärung des Vorwurfs). Dieses Modell kann aber nur für Neufälle ab in Krafttreten des Gesetzes gelten.

Der Charme des Vorschlags von Fr. Leutheusser besteht darin, dass damit von vornherein alle desinterssierten Väter (auch davon gibt es reichlich) ausgeschieden werden und die Mutter insoweit nicht initativ werden muss.

Die schlechteste Lösung aus meiner Sicht wäre es, die gemeinsame Sorge an ein Zusammenleben der Eltern bei der Zeugung und/oder Geburt) zu knöpfen.

Das liegt auf der Linie der sächsischen CDU, die der Meinung der bayerischen Ministerin Merk heute klar widersprochen hat: http://www.mittelsachsen-tv.de/default.aspx?ID=1765&showNews=914002

Justizstaatssekretär Dr. Wilfried Bernhardt argumentiert mit dem Grundgesetz: "„Artikel 6 unseres Grundgesetzes verlangt für nicht eheliche Kinder dieselben Bedingungen wie für eheliche. Ich bin für eine klare Lösung, die nicht miteinander verheiratete Eltern gleichstellt: Sie sollen automatisch gemeinsam sorgeberechtigt sein, wenn die Vaterschaft anerkannt ist und der Vater erklärt hat, die elterliche Sorge mit übernehmen zu wollen. Wenn die gemeinsame Sorge im Einzelfall nicht dem Kindeswohl entspreche, kann die Mutter widersprechen.“ Das Familiengericht müsse dann ihre Einwände gegen die gemeinsame Sorge überprüfen und im Sinne des Kindeswohls entscheiden."

ja, die gemeinsame elterliche Sorge per Gesetz wäre aus meiner Sicht der Schlussstein für den Verfassunsauftrag des Art. 6 V GG

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